Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2005

LArbG Mainz: quelle, arbeitsgericht, beschwerdeschrift, datum

LAG
Mainz
07.10.2005
10 Ta 221/05
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
Aktenzeichen:
10 Ta 221/05
8 Ca 4064/02
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 07.10.2005
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz
vom 02.08.2005, AZ: 8 Ca 4064/02, aufgehoben.
Gründe:
Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Mit Recht wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die in der angefochtenen Entscheidung
erfolgte Aufhebung der ihr mit Beschluss vom 17.12.2002 bewilligten Prozesskostenhilfe. Die
Voraussetzungen für eine Aufhebung der PKH - Bewilligung nach § 124 Ziffer 2 ZPO liegen entgegen der
Ansicht des Arbeitsgerichts - jedenfalls bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Klägerin -
nicht (mehr) vor. Nach § 124 Ziffer 2 ZPO kann die PKH - Bewilligung aufgehoben werden, wenn sich die
Partei entgegen § 120 Abs. 4 ZPO nicht darüber erklärt, ob eine Änderung ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vorliegend ist die Klägerin dieser Verpflichtung - soweit
ersichtlich allerdings erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - nachgekommen, indem sie als Anlage
ihrer Beschwerdeschrift eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
eingereicht hat. Zwar hat sie trotz der sodann erfolgten gerichtlichen Aufforderung vom 24.08.2005 keinen
Beleg über das in der Erklärung angegebene monatliche Einkommen vorgelegt. Hierzu bestand jedoch in
Ansehung ihrer Angaben keine Verpflichtung. Zwar geht das Arbeitsgericht in seiner
Nichtabhilfeentscheidung zutreffend davon aus, dass die Partei grundsätzlich zur Vorlage von Belegen
verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der von der Klägerin abgegebenen Erklärung,
dass die darin angegebenen Einnahmen (400,- € monatlich aus "Minijob") nur bis einschließlich Juli 2005
gegeben waren. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung sowie des Nichtabhilfebeschlusses des
Arbeitsgerichts vom 14.09.2005 verfügte die Klägerin somit - unter Zugrundelegung ihrer Angaben - über
kein Einkommen, welches durch Vorlage eines entsprechenden Belegs hätte nachgewiesen werden
können. Dementsprechend war es der Klägerin auch nicht möglich, der Aufforderung des Gerichts, die
Höhe eines (nunmehr nicht mehr existierenden) monatlichen Einkommens durch Vorlage eines
entsprechenden Belegs nachzuweisen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.