Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2006
LArbG Mainz: treu und glauben, schlüssiges verhalten, ablauf der frist, form, arbeitsgericht, vergütung, monatsverdienst, ruhegehalt, rechtsschein, einverständnis
LAG
Mainz
23.11.2006
4 Sa 709/06
Ausschlussfrist
Aktenzeichen:
4 Sa 709/06
1 Ca 2064/05
ArbG Trier
Entscheidung vom 23.11.2006
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.07.2006 - 1 Ca 2064/05 -
unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.732,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 24.02.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 73/100, der Beklagten 27/100 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf eine tarifliche Jahresleistung und auf tarifliches
Urlaubsgeld für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 geltend.
Er ist gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag vom 06.10.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag
wird bezüglich der Vergütung und des Urlaubsanspruchs auf die tariflichen Bestimmungen verwiesen.
Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Geltung der Tarifverträge für die Druckindustrie
vereinbart ist. Entsprechende Leistungen sind an sämtliche Mitarbeiter gewährt worden. Die Beklagte
fühlte sich an die Tarifverträge jedenfalls bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband
gebunden. Diese kündigte sie mit Schreiben vom 07.06.2004 zum 31.12.2004. Letztmals im Kalenderjahr
2003 erbrachte die Beklagte eine anteilige Zahlung auf die tarifliche Jahresleistung und zwar im Falle des
Klägers in Höhe eines Betrages von 888,29 €. In den Jahren 2002, 2003 und 2004 führte die Beklagte
Betriebsversammlungen durch, in deren Rahmen sie die Belegschaft darüber informierte, aufgrund der
bestehenden Geschäftslage und der wirtschaftlichen Situation werde bis auf weiteres die Zahlung von
Urlaubsgeld und Jahresleistung allenfalls in Form anteiliger Zahlung möglich und dies auch nur dann,
falls die wirtschaftliche Situation des Betriebs eine anteilige Zahlung überhaupt hergebe.
Nach den tariflichen Bestimmungen ergeben sich bezüglich des Klägers für 2005 eine Jahresleistung von
2.161,25 € und Urlaubsgeld in Höhe von 1.571,70 €.
Der Kläger hat vorgetragen, bei den Betriebsversammlungen hätten er und die Kollegen nicht
widerspruchslos die angekündigte Reduzierung der Zahlungen hingenommen. Die Beklagte habe
versucht, die Mitarbeiter hinzuhalten. Sie habe alles offen gelassen, sich nunmehr auf Ausschlussfristen
zu berufen sei, treuwidrig.
Der Kläger hat neben den vorbezeichneten Leistungen auch die restliche Jahresleistung für 2003, die
Jahresleistung für 2004 sowie Urlaubsgeld von 2003 und 2004 mit einer Gesamtsumme von 10.282,58 €
eingeklagt.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.282,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 24.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Situation lasse eine vollständige Erfüllung der Ansprüche der
Arbeitnehmer nicht zu. Deshalb habe der Geschäftsführer M im Rahmen der Betriebsversammlung im Juli
2004 erneut erklärt, dass die Beklagte bis auf weiteres nicht in der Lage sei, ihren Beschäftigten
Urlaubsgeld und Jahresleistung zu zahlen. In den Betriebsversammlungen habe sie eine Einigung mit
ihren Beschäftigten über die Kürzung von Urlaubsgeld erzielt. Schon allein deshalb seien die Ansprüche
des Klägers unbegründet. Im Übrigen seien sie teilweise verfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 19.07.2006 verwiesen.
In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage voll entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, eine
Einigung über einen Verzicht auf die Ansprüche habe die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte habe
keine Änderungsvereinbarung dahin vorgeschlagen, dass künftig die tariflichen Leistungen entfielen. Da
ein entsprechendes Angebot nicht gemacht worden sei, konnten die Beschäftigten ein solches Angebot
auch nicht annehmen. Die Ausschlussfrist des § 15 des Manteltarifvertrags greife nicht. Zwar wären die
vom Kläger geltend gemachten tariflichen Ansprüche für die Jahre 2003 und 2004 verfallen. Die Beklagte
könne sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allerdings nicht auf die Ausschlussfrist
berufen. Sie habe während des Laufs der Ausschlussfrist den Eindruck erweckt, eine gerichtliche Klärung
des Anspruchs sei entbehrlich, könne sich daher nach Ablauf der Frist nicht auf die Vertragsklausel
berufen. Die Beklagte habe die Zahlung von Urlaubsgeld und Jahresleistung in Form von anteiligen
Zahlungen für den Fall für möglich hingestellt, dass die wirtschaftliche Situation sich bessere und eine
anteilige Zahlung hergebe. Damit habe sie den Eindruck erweckt, sie werde künftig zumindest anteilige
tarifliche Zahlungen vornehmen. Hierauf habe der Kläger vertrauen dürfen. Die Beklagte handele
widersprüchlich, wenn sie dem Kläger, der jahrelang "stillgehalten" habe, nunmehr die tarifliche
Ausschlussfrist entgegenhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 08.08.2006 zugestellt. Die Beklagte hat am 05.09.2006 Berufung
eingelegt und diese Berufung am 02.10.2006 begründet.
Die Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, sie habe in den Betriebsversammlungen kein
Änderungsangebot unterbreitet, welches von den Arbeitnehmern angenommen worden sei. Entgegen
dieser Auffassung sei in den Betriebsversammlungen klargemacht worden, dass eine Zahlung unterbleibe
und allenfalls bei entsprechender Verbesserung der wirtschaftlichen Lage später Zahlungen erfolgen
könnten. Die Mitarbeiter seien mit diesen Vertragsänderungen einverstanden gewesen. Insbesondere
hätten sie nicht widersprochen. Das Schweigen stehe einer Annahme gleich, wenn der Antragsempfänger
nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Die
widerspruchslose Fortsetzung der Arbeit durch die Beschäftigten lasse an den Abschluss eines
Erlassvertrages denken.
Im Übrigen sei die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts fehlerhaft, soweit sie die Behandlung der
Ausschlussfristen betreffe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.07.2006 - 1 Ca 2064/05 - wird aufgehoben und die Klage wird
abgewiesen;
der Kläger und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Eine von den tariflichen Regelungen abweichende
einzelvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien liege nicht vor. Es fehle bereits an einem
rechtsverbindlichen Angebot der Beklagten, die Erklärungen der Beklagten zielten allein darauf ab, die
Arbeitnehmer und damit auch den Kläger hinzuhalten, d. h. von der Geltendmachung der Ansprüche
zumindest teilweise abzuhalten. Im Übrigen sei eine Annahme des Angebotes durch den Kläger nicht
erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 23.11.2006.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat auch zum Teil Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten lediglich die Leistungen aus dem Jahre 2005 in Höhe von 1.571,70 €
Urlaubsgeld und Jahresleistung von 2.161,25 €, macht insgesamt 3.732,95 € verlangen. Diese Ansprüche
sind entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht verfallen.
II.
Dem Kläger stehen die Ansprüche dem Grunde nach zu. Unabhängig davon, ob die Auffassung des
Arbeitsgerichts zutreffend ist, wonach die Beklagte dem Kläger kein rechtsverbindliches Angebot auf
Abschluss eines Erlassvertrages der ursprünglich vereinbarten arbeitsvertraglichen Leistungen
angeboten hat, fehlt es jedenfalls an einer Annahme dieses Angebotes durch den Kläger.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.1976 - 2 AZR 202/75 - berufen. Ein Arbeitnehmer, der sich nach dem
Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung durch den Arbeitgeber nicht äußert, sondern
widerspruchslos die Arbeit fortsetzt, kann durch schlüssiges Verhalten eine Vertragsänderung annehmen.
Voraussetzung ist aber, wenn der von der Durchführung der nachteiligen Vertragsgestaltung unmittelbar
und zugleich betroffen wird (vgl. BAG AP-Nr. 101 zu § 242 BGB "Ruhegehalt").
Eine derartige unmittelbare und gleichzeitige Betroffenheit kann nicht festgestellt werden. Sie ist
beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Monatsverdienst, also die aktuell bezogene Vergütung sich
nachteilig verändert oder sich aber die Arbeitszeit nachteilig zu Lasten des Arbeitnehmers heraufgesetzt
wird. Eine Kürzung von laufenden Sonderzuwendungen bzw. von Urlaubsgeld stellt nicht eine
gleichzeitige unmittelbare Betroffenheit dar, die es erforderlich machen würden, dass sich der
Arbeitnehmer äußern muss, um durch schlüssiges Verhalten der bloßen stillschweigenden Weiterarbeit
den Rechtsschein einer Annahme zu vermeiden. Somit kann, selbst wenn ein eindeutiges Angebot der
Beklagten vorgelegen haben sollte, in der bloßen widerspruchslosen Weiterarbeit des Klägers nicht ein
stillschweigendes Einverständnis angenommen werden, mit den Kürzungen solle es sein Bewenden
haben.
III.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist jedoch nicht zutreffend, insoweit das Arbeitsgericht es der
Beklagten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt hat, sich auf die tariflich geltenden und
arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen zu berufen.
Dem Grundsatz nach ist zwar dem Arbeitsgericht zuzugeben, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist
dann gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn der Anspruchsverpflichtete den Eindruck erweckt
hat, er werde auch ohne eine fristgerechte Geltendmachung den Anspruch erfüllen.
Die Schlussfolgerung, die das Arbeitsgericht aus den Erklärungen der Beklagten zieht, können von der
Berufungskammer jedoch nicht geteilt werden.
Die Beklagte hat ausweislich des Vortrags des Klägers nicht etwa erklärt, sie werde die laufenden
Leistungen irgendwann nachzahlen und dadurch den Kläger von der Geltendmachung von Ansprüchen
abgehalten, sie hat vielmehr nach dem unstreitigen Sachverhalt ausdrücklich erklärt, sie werde u. U.
später bei Änderung der wirtschaftlichen Situation möglicherweise anteilig die Leistungen erbringen.
Diese Erklärung ist nur dahin zu verstehen, dass in künftigen Zeiträumen über eine Gewährung der
Leistung erneut entschieden wird. Damit hat die Beklagte aber gerade nicht erklärt, dass sie die im Jahre
2003 und 2004 anstehenden Leistungen unabhängig davon erfüllen werde, ob der Kläger seine
Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat.
Ausschlussfristen haben den Sinn, den Vertragsparteien alsbald Klarheit zu verschaffen, welche
Ansprüche der Gegenseite noch erhoben werden. Gerade die vorstehende Konstellation zeigt es, dass
die Ausschlussfrist im Falle des Klägers für die Beklagte die Wirkung hatte, dass sie nach Ablauf der
Ausschlussfrist nach Fälligkeit davon ausgehen konnte, der Kläger werde die Ansprüche nicht mehr
geltend machen. Die Beklagte hat nicht durch Zusicherungen, die Ansprüche würden irgendwann erfüllt,
den Kläger von einer Geltendmachung abgehalten, sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie sich
nicht in der Lage sieht, die Ansprüche auszuzahlen, ohne dass ein Insolvenzrisiko besteht.
Der Kläger hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, er war jedenfalls nicht durch Verhalten der Klägerin
gehindert, die ihm zustehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten in der vorgesehenen Form geltend
zu machen. Dies ist für die Jahre 2003 und 2004 nicht erfolgt, so dass insoweit die Ansprüche durch
Eingreifen der Ausschlussfrist erloschen sind.
IV.
Demgemäß war wie geschehen die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und dem
Kläger nur die zugesprochenen Beträge von 3.732,95 € nebst Zinsen (die Nebenforderung folgt §§
288,291 BGB) zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 ArbGG nicht.