Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.12.2010
LArbG Mainz: öffentliche urkunde, arbeitsgericht, rücknahme, prozessleitung, quelle, zustellung, firma, beendigung, beweislast, zugang
LAG
Mainz
06.12.2010
7 Ta 257/10
Sofortige Beschwerde gegen Hinweis- und Ladungsbeschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 257/10
9 Ca 1619/10
ArbG Mainz
Entscheidung vom 06.12.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.10.2010,
Az.: 9 Ca 1619/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin sowie um die Erteilung eines
Zwischenzeugnisses.
Am 20.10.2010 hat das Arbeitsgericht folgenden Beschluss gefasst:
"1. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung. Diesen kann sie wohl
kaum allein durch Unterlagen der Firma Z erbringen. Die Erklärung dieser GmbH mag die Zustellung
indizieren. Sie ist aber keine öffentliche Urkunde.
Es wird deshalb der Zeuge X geladen werden.
2. Sache der Klägerin ist es, einen zu führenden oder geführten Beweis des Zugangs zu erschüttern,
indem sie Gegenbeweise anbietet, die gegebenenfalls zu erheben wären.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2010 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, sofortige
Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.10.2010 eingelegt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Klägerin unter anderem geltend,
die Vernehmung des Zeugen X laufe angesichts des unsubstantiierten Vortrages der Beklagtenseite
eindeutig und juristisch unzweifelfrei auf einen Ausforschungsbeweis hinaus und sei daher nicht zulässig
und unrechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der
Klägerin vom 22.10.2010 (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach die sofortige
Beschwerde unstatthaft sei. Nachdem anschließend keine Rücknahme des Rechtsmittels erfolgte hat das
Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere
auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug
ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein
das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
In dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, der von der Klägerin angegriffen wird, hat das Arbeitsgericht
lediglich rechtliche Hinweise gegeben und die Ladung eines Zeugen beschlossen. Mithin handelt es sich
um Maßnahmen der Prozessleitung, bei denen nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass ein Fall des
§ 567 Abs. 1 ZPO gegeben sein könnte.
Die Klägerin verkennt insbesondere auch, dass der angefochtene erstinstanzliche Beschluss kein
Beweisbeschluss ist, sondern lediglich die Ladung eines Zeugen enthält. Unabhängig davon wäre aber
selbst ein Beweisbeschluss nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO; Zöller,
ZPO, 28. Aufl., § 358 Rdnr. 4).
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG
an einem gesetzlich begründeten Anlass.