Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2011
LArbG Mainz: verbot der diskriminierung, treu und glauben, arbeitsgericht, befristung, beendigung, fristablauf, kündigung, gratifikation, leistungsanspruch, quelle
LAG
Mainz
24.02.2011
10 Sa 1/11
Gratifikation - Ausscheiden aufgrund einer Befristung
Aktenzeichen:
10 Sa 1/11
11 Ca 1630/10
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 24.02.2011
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -
vom 7. Dezember 2010, Az.: 11 Ca 1630/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009.
Die Klägerin (geb. 29.03.1976) war aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages in der Zeit
vom 15.04.2008 bis zum 31.12.2009 bei der Beklagten als kaufmännische Mitarbeiterin zu einem
Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 1.718,00 beschäftigt. In einem Haustarifvertrag vom 27.10.1997, der kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ist u.a. folgendes geregelt:
„§ 3 Weihnachtsgratifikation
1. Die ArbeitnehmerInnen erhalten eine jährliche Weihnachtsgratifikation, die ... nach 12 Monaten
Betriebszugehörigkeit 30 % … des … tariflichen Entgeltes beträgt. …
…
5. Die Weihnachtsgratifikation ist spätestens am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen,
sofern der/die MitarbeiterIn sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.
6. Scheiden ArbeitnehmerInnen vor dem 31. März des Folgejahres aus, so ist die Weihnachtsgratifikation
in voller Höhe zurückzuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet, so
bleibt der Anspruch gemäß § 3 bestehen."
Die Beklagte zahlte der Klägerin wegen ihres Ausscheidens zum 31.12.2009 keine
Weihnachtsgratifikation für 2009. Mit ihrer am 19.03.2010 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die
Zahlung von € 515,40 brutto. Sie vertritt die Ansicht, die Beklagte sei zum Fälligkeitstermin am 30.11.2009
zur Zahlung von 30 % ihres tariflichen Entgelts verpflichtet gewesen. Ein Rückzahlungsanspruch der
Beklagten bestehe nicht, weil das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03.2010 durch Fristablauf geendet habe.
Der Fristablauf sei wie eine betriebsbedingte Kündigung zu behandeln, weil die Gründe für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sphäre der Arbeitgeberin stammten. Eine andere
Auslegung des Tarifvertrages widerspreche dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 515,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 01.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 17.08.2010, Az.: 11 Ca
517/10, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die gegen dieses Urteil eingelegte
Berufung, Az.: 10 Sa 561/10, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.01.2011 zurückgenommen. Auf die
Gehörsrüge der Klägerin nach § 78 a ArbGG hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 07.12.2010, Az.: 11 Ca
1630/10, die Berufung zugelassen und das Urteil vom 17.08.2010 ansonsten aufrechterhalten.
Zur Begründung der Klageabweisung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Klägerin
stehe der Anspruch nicht (mehr) zu. Die Geltendmachung der Weihnachtsgratifikation stelle eine
unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Zwar hätten die Anspruchsvoraussetzungen
bei Fälligkeit der Gratifikation am 30.11.2009 vorgelegen, obwohl das Ausscheiden der Klägerin vor dem
31.03.2010 bereits absehbar gewesen sei. Dem Zahlungsverlangen liege jedoch kein schutzwürdiges
Eigeninteresse zu Grunde. Es fehle, wenn eine Leistung gefordert werde, die alsbald zurückzugewähren
sei (dolo-agit-Einwand). Ein solcher Fall liege hier vor. Die Klägerin hätte die Weihnachtsgratifikation 2009
bei ihrem Ausscheiden am 31.12.2009 zurückzahlen müssen. Da sie bei Klageeingang am 12.03.2010
bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, stünde der Beklagten eine juristische Sekunde nach
Auszahlung der Gratifikation ein Anspruch auf Rückzahlung zu.
Das Urteil vom 07.12.2010 ist der Klägerin am 20.12.2010 zugestellt worden. Sie hat mit am 16.12.2010
beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig
begründet. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe unzutreffend angenommen, dass sich die Beklagte
auf den Einwand der missbräuchlichen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB berufen könne. Sie hätte die
Weihnachtsgratifikation bei ihrem Ausscheiden am 31.12.2009 nicht zurückzahlen müssen. Die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf sei mit einer betriebsbedingten Kündigung
gleichzustellen. Die Befristung sei nicht auf ihren Wunsch erfolgt, sondern von der Beklagten vorgegeben
worden. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
16.12.2010 (Bl. 128-132 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.12.2010, Az.: 11 Ca
1630//10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 515,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 07.02.2011
(Bl. 177-178 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Arbeitsgerichts vom 07.12.2010 auf ihre Gehörsrüge zugelassen worden ist. Die Berufungskammer ist
gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG an die Zulassung gebunden. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6
ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit
zulässig.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unschädlich, dass die Klägerin in ihrem Berufungsschriftsatz
vom 16.12.2010 das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils vom 07.12.2010 mit 11 Ca 517/10, statt
mit 11 Ca 1630/10 angegeben hat. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen
Angaben enthält, führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. z.B. BGH Urteil vom 11.01.2001 - III ZR
113/00 - NJW 2001, 1070). Sowohl das Berufungsgericht als auch die Beklagte waren nach den
Umständen des vorliegenden Einzelfalls in der Lage, sich Gewissheit über die Identität des
angefochtenen Urteils zu verschaffen. Die Klägerin hat das ursprüngliche erstinstanzliche Aktenzeichen
angeben, dass das Verfahren vor Erhebung der Anhörungsrüge hatte. Es war nicht fraglich, welches Urteil
mit der Berufung angefochten werden sollte.
II.
Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer tariflichen Weihnachtsgratifikation für
das Jahr 2009 in Höhe von € 515,40 brutto. Dies hat das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in
der Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend erkannt.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine
Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die
Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die Begründung des
angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich die nachfolgenden
Ergänzungen veranlasst:
Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Zahlungsbegehren der Klägerin der Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verhält sich derjenige treuwidrig, der einen Leistungsanspruch durchsetzt, obwohl er verpflichtet ist, das
Erlangte sofort wieder herauszugeben: dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est. Ein solcher Fall liegt
hier entgegen der Ansicht der Berufung vor. Die Klägerin hätte eine Weihnachtsgratifikation für 2009 bei
ihrem Ausscheiden am 31.12.2009 wieder zurückzahlen müssen. Sie kann die Zahlung deshalb nicht
fordern. Nach § 3 Ziff. 6 Satz 1 des Haustarifvertrages ist die Weihnachtsgratifikation in voller Höhe
zurückzuzahlen, wenn eine Arbeitnehmerin vor dem 31. März des Folgejahres ausscheidet. Der Anspruch
bleibt nach Satz 2 der tariflichen Vorschrift nur bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis aus
betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das befristete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete
vorliegend durch Fristablauf.
Der Fall des Ausscheidens durch Ablauf einer Befristung, ist nicht mit einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen gleichzusetzen. Auch dies hat das Arbeitsgericht
zutreffend erkannt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses als solche führt lediglich zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, besagt aber nichts über dessen Grund. Die Vereinbarung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Auch wenn dafür vielfach betriebliche
Gründe maßgebend sein werden, nötigt dieser Umstand die Tarifvertragsparteien nicht, die Befristung des
Arbeitsverhältnisses generell der betriebsbedingten Kündigung gleichzustellen (so ausdrücklich: BAG
Urteil vom 06.10.1993 - 10 AZR 477/92 - Rn. 20 - NZA 1994, 465). Das Arbeitsgericht hat außerdem
zutreffend darauf hingewiesen, dass die tarifvertragliche Regelung nicht gegen das Verbot der
Diskriminierung befristet Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 TzBfG verstößt, weil die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung oder aus betriebsbedingten Gründen unterschiedliche
Lebenssachverhalte betreffen.
III.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.