Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2010
LArbG Mainz: vertragsstrafe, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, koch, höchstarbeitszeit, teilnichtigkeit, vergütung, mehrarbeit, kündigungsfrist, registrierkasse
LAG
Mainz
10.06.2010
2 Sa 74/10
Arbeitzeit über gesetzliche Höchstgrenze
Aktenzeichen:
2 Sa 74/10
1 Ca 897/09
ArbG Trier
Entscheidung vom 10.06.2010
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier v. 20.01.2010 - 1 Ca 897/09 - unter
Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.182,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem
Basiszinssatz aus 265,69 € seit dem 01.04.2009, aus 265,69 € seit dem 01.05.2009, aus 265,69 € seit
dem 01.06.2009 und aus 265,69 € seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 83%, dem Beklagten 17% auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus mittlerweile beendetem Arbeitsverhältnis.
Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.12.2008 war der Kläger vom 01.02.2009 bis zum
15.07.2009 als Koch beschäftigt. Vereinbart war ein Bruttoverdienst in Höhe von 1.840,00 EUR, der
Kläger erhielt weiter Sachleistungen in Form von Mahlzeiten, welche in der Lohnabrechnung mit brutto
82,00 EUR ausgewiesen waren. In § 3 des Arbeitsvertrages ist eine Arbeitszeit von 240 Stunden
monatlich vereinbart, weiter ist vereinbart, dass Pausen von mehr als 30 Minuten nicht zur Arbeitszeit
zählen. In § 9 des Vertrages heißt es wörtlich:
"Tritt ein Arbeitnehmer eine Stelle nicht an oder gibt er seinen Arbeitsplatz auf ohne Einhaltung der
vereinbarten Kündigungsfrist, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe
eines durchschnittlich erzielten Monatslohnes brutto, ohne an den Nachweis eines Schadens gebunden
zu sein. Kündigt der Arbeitgeber fristlos aus einem Grund, den der Arbeitnehmer schuldhaft verursacht
hat, so ist die vorstehend vereinbarte Vertragsstrafe ebenfalls verwirkt. Mit der Geltendmachung der
Vertragsstrafe sind weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers wegen dieses Vertragsbruches
ausgeschlossen. Die gleichen Rechte stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitgeber eine
Kündigung gegen den Arbeitnehmer schuldhaft verursacht hat."
Mit Schreiben vom 30.05.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er betrachte das unentschuldigte
Fernbleiben als dessen Eigenkündigung. Dies wies der Kläger mit Schreiben seiner jetzigen
Prozessbevollmächtigten zurück und bot zugleich eine weitere Arbeitsleistung an. Der Beklagte forderte
den Kläger am 12.06.2009 auf, ab dem 13.06.2009 wieder zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt war der
Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte kündigte am 13.06.2009 zum 15.07.2009 schriftlich das
Arbeitsverhältnis.
Mit der beim Arbeitsgericht Trier am 30.06.2009 eingegangenen Klageschrift begehrt der Kläger Zahlung
von Überstundenzuschlägen und der Vertragsstrafe.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Verweises auf den Manteltarifvertrag für das Gaststättengewerbe
habe der Beklagte ihm noch die Überstundenzuschläge in Höhe von 25 % für die 170. bis 209.
Arbeitsstunde und in Höhe von 40 % für die 210. bis zur 240. Arbeitsstunde für den Zeitraum März bis Juni
2009 nachzuzahlen.
Der Beklagte schulde auch die Vertragsstrafe, er habe gegenüber einem Arbeitskollegen erklärt, dieser
und der Kläger bräuchten nicht mehr zur Arbeit kommen, da er einen neuen Koch eingestellt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.048,39 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.016,13 EUR seit 01.04.2009, aus weiteren 1.016,13 EUR
seit 01.05.2009 sowie aus weiteren 1.016,13 EUR seit 01.06.2009 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.856,13 EUR zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2009 1.016,13 EUR brutto zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Kläger habe nie mehr als 208 Stunden pro Monat gearbeitet, zumal mangels
Gästen die Gaststätte häufig nicht einmal von 12.00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 18.00 Uhr bis maximal
23.00 Uhr geöffnet habe. Ebenso seien wegen Fehlens der Gäste die offiziellen Küchenzeiten häufig
unterschritten worden. Im März habe der Kläger lediglich 176 Stunden, im April lediglich 180 Stunden
gearbeitet, wie die Registrierkasse belege. Die Kündigung des Klägers sei wegen der schlechten
wirtschaftlichen Lage erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.01.2010 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zu den Ansprüchen auf Überstundenzuschlägen
hat es ausgeführt, § 6 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe vom 22.11.1994
fände keine Anwendung. Verbandszugehörigkeit läge nicht vor. Der Tarifvertrag sei nicht
allgemeinverbindlich, er sei auch nicht Inhalt des Arbeitsvertrages durch Bezugnahme geworden. Die
Verweisung auf die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages greife nur, sofern keine
speziellere Regelung der Modalitäten des Arbeitsverhältnisses getroffen seien. Eine mehrdeutige Klausel
liegt nicht vor. Die Parteien hätten gerade die einzelnen Komplexe Vergütung und Mehrarbeit bereits im
Arbeitsvertrag selbst abschließend geregelt. Der Umstand, dass die vertraglich zugrunde gelegte
individuell vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 240 Stunden die nach § 3 ArbZG zulässige
Höchstarbeitszeit von 208 Stunden übersteige, führe lediglich dazu, dass diese Regelung wegen eines
Gesetzesverstoßes unwirksam sei. Der Kläger wäre nicht verpflichtet gewesen, 240 Stunden monatlich zu
leisten. Die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages lasse sich aus dieser etwaigen Unwirksamkeit nicht
herleiten.
Der Klageantrag wegen Vertragsstrafe sei ebenfalls unbegründet, die Voraussetzungen für die
Verwirkung einer Vertragsstrafe seien vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte habe zwar eine Kündigung
ausgesprochen, es fehle jedoch an der schuldhaften Verursachung der Kündigung durch den Beklagten.
Eine schuldhafte Verursachung könne nur angenommen werden, wenn die vom Arbeitgeber
ausgesprochene Kündigung zumindest ein fahrlässiges vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers
darstelle. Dies sei nicht festzustellen. Der Beklagte habe keine fristlose, sondern lediglich eine ordentliche
Kündigung unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 17.02.2010 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 17.02.2010
Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 19.04.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. Der Arbeitsvertrag verstoße
gegen ein gesetzliches Verbot, in dem er eine monatliche Arbeitszeit von 240 Stunden festlege. Es sei
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einer Totalnichtigkeit des Arbeitsvertrages
auszugehen, der Vergütungsanspruch richtesich bei einer kompletten Nichtigkeit des Vertrages nach §
612 Abs.2 BGB und damit nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Er habe Vergütung nur bis zu 169.
Stunde erhalten, aber während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses monatlich 240
Stunden gearbeitet. Dies ergebe die mit der Klage verfolgte Zahlungsforderung. Die Arbeitszeit von 240
Stunden pro Monat ergebe sich entgegen der Darstellung des Beklagten aus dem Inhalt des
Arbeitsvertrages. Die vom Beklagten vorgetragenen Küchenzeiten hätten mit den Zeiten des
Restaurantbetriebes keine Deckungsgleichheit. Das Öffnen und Schließen der Registrierkasse besage
ebenfalls nichts über die Arbeitszeit in der Küche, in welcher Vor- und Nacharbeiten zu erledigen waren.
Der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet, dass weniger als vertraglich vereinbart gearbeitet
wurde.
Ihm stehe auch die Vertragsstrafe zu. Vereinbart sei die Zahlung eines Bruttomonatslohnes, wenn der
Arbeitgeber eine Kündigung schuldhaft verursacht habe. Dies sei hier der Fall, weil er bereits am
31.05.2009 einen anderen Koch eingestellt habe und unbedingt den Kläger los werden müssen. Die
Beendigung sei somit auf vertragswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen gewesen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.01.2010, zugestellt am 17.02.2010, AZ: 1 Ca
897/09, wird der Beklagte verurteilt,
an den Kläger 3.048,39 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.016,13 EUR seit 01.04.2009, aus weiteren 1.016,13 EUR seit 01.05.2009 sowie aus weiteren
1.016,13 EUR seit 01.06.2009 zu zahlen,
an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.856,13 EUR zu zahlen,
an den Kläger für den Monat Juni 2009 1.016,13 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2009 zu zahlen,
der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet im Berufungsverfahren nochmals, dass der Kläger
monatlich mehr als 208 Stunden gearbeitet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.06.2010.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.
II.
nebst Zinsen verlangen. Weitergehende Zahlungsansprüche bestehen nicht. Dieses Ergebnis folgt aus
den nachstehend kurz zusammengestellten Erwägungen der Kammer:
Die Vereinbarung der Parteien zu einer Arbeitsleistung von 240 Stunden im Monat ist, wie vom
Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, rechtsunwirksam. Das Arbeitszeitgesetz lässt eine monatliche
Gesamtarbeitszeit von lediglich 208 Stunden zu. 32 Arbeitsstunden darüber hinaus geleistet erfolgten
nicht aufgrund wirksam vereinbarter Bedingungen. Insoweit verstößt die Abrede gegen das zum Schutze
der Arbeitnehmer erlassene Arbeitszeitgesetz, welches Höchstzeiten einer Beschäftigung vorschreibt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist deswegen der gesamte Arbeitsvertrag aber nicht unwirksam. Der
Arbeitsvertrag kann, weil eine Teilnichtigkeit vorliegt und nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien
wegen dieser Teilnichtigkeit den Arbeitsvertrag im Übrigen nicht aufrecht erhalten wollten, gemäß § 139
BGB in einen aufrecht erhaltbaren und einen nichtigen Teil untergliedert werden. Eine rechtswirksame
Vereinbarung, dass der Kläger eine Arbeitszeit von über 208 Stunden pro Monat ableisten musste bis zu
240 Stunden, ist unwirksam. Bei ergänzender Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass die
Parteien bei verständiger Würdigung und bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Vereinbarung eine
entsprechende Vertragsanpassung vorgenommen hätten. Diese Vertragsanpassung wird von der
Kammer nunmehr vorgenommen.
Sie basiert auf folgenden Erwägungen: Zulässig wäre eine Vereinbarung der vereinbarten
Monatsvergütung für 208 Arbeitsstunden gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hierbei aber
nicht nur der in bar zahlbare Betrag von 1.840,00 EUR, sondern auch die Sachleistung mit erhaltenem
Essen, die sich ebenfalls als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung darstellt, hinzuzurechnen. Es
verbleibt somit ein Monatslohn von 1.922,00 EUR brutto. Auf die Stunde gerechnet ergibt dies einen
Bruttostundenlohn von 9,24 EUR. Bei Kenntnis der Unwirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen hätten
die Parteien vereinbart, dass die 32 Stunden, die monatlich über die gesetzlich zulässige
Höchstarbeitszeit zu leisten waren, mit 9,24 EUR zu vergüten wären, bei vier Monaten ergibt dies einen
Betrag von 9,24 EUR x 32 x 4 = 1.182,76 EUR.
Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass der Kläger diese 240 Stunden pro Monat gearbeitet hat.
Sie war im Arbeitsvertrag vorgesehen. Eine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Gelegenheit zu
geben, diese vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abzuleisten, bestand.
Der vom Beklagten vorgelegte Hinweis auf unzureichende Gästezahl, früheren Kassenabschluss und
Öffnungszeiten des Restaurants vermag den dem Beklagten zu führenden Tatsachenvortrag nicht zu
ersetzen, dass der Kläger, an welchen Tagen konkret auch immer, weniger als die vertraglich
übernommene Arbeitszeit abgeleistet hat.
Damit geht die Kammer von einem monatlichen Arbeitseinsatz des Klägers von 240 Stunden für die
Monate Mai bis Juni 2009 aus.
Weitergehende Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Mehrarbeit bestehen nicht. Insofern wird
verwiesen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, weswegen eine
Einbeziehung tariflicher Bestimmungen nicht in Betracht kommt (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
III.
Zunächst ist die Auslegung des Arbeitsgerichts zutreffend, wonach der Beklagte nicht die Kündigung
gegen den Arbeitnehmer schuldhaft verursacht hat.
Mit der vertraglichen Vereinbarung ist etwas anderes gemeint als die Auslegung, die der Kläger ihr
offensichtlich geben will. Wäre es zutreffend, dass jede auf freier Willensentschließung erklärte Kündigung
(dies ist notwendige Voraussetzung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung) eine
Vertragsstrafe auslösen würde und also die Entscheidung des Beklagten allein, das Arbeitsverhältnis mit
dem Kläger zu beenden, selbst wenn dies dem Umstand geschuldet ist, dass er einen neuen Koch
eingestellt hat, wäre es überflüssig, eine Vertragsstrafenregelung mit dem Attribut "schuldhaft" zu
versehen. Dann hätte es nämlich ausgereicht zu formulieren, die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der
Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht.
Die Regelung ist vielmehr im Kontext zur gesamten Regelung der Vertragsstrafe zu sehen. Sie schließt
sich an an die dem Arbeitgeber zustehende Vertragsstrafe, wenn er fristlos aus einem Grund kündigt, den
der Arbeitnehmer schuldhaft verursacht hat. Somit bildet sie spiegelbildlich den Anspruch des
Arbeitnehmers ab, der bei einer von ihm selbst erklärten fristlosen Kündigung, die der Arbeitgeber
schuldhaft verursacht hat, eine Vertragsstrafe beanspruchen kann.
Jede andere Auslegung wird dem in der Vertragsstrafenabrede geregelten Interessenlage nicht gerecht.
Damit steht dem Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes nicht zu.
IV.
angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.