Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2011

LArbG Mainz: fehlerhafte rechtsmittelbelehrung, falsche rechtsmittelbelehrung, arbeitsgericht, einkünfte, fristablauf, sozialversicherung, verschulden, quelle, auflage, datum

LAG
Mainz
22.03.2011
8 Ta 55/11
Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen verspäteter Nachreichung von Belegen
Aktenzeichen:
8 Ta 55/11
3 Ca 1104/10
ArbG Trier
Entscheidung vom 22.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.02.2011 - 3
Ca 1104/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
25.02.2011 - 3 Ca 1104/10 - wird als unzulässig verworfen. Insoweit werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
I.
Arbeitsgerichts vom 11.02.2011 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht den Antrag
der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Ist die Instanz bereits beendet, dann kann die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht mehr bejaht werden. Wird erst danach PKH beantragt oder
ein abgelehnter Antrag erst danach wiederholt, so ist das Gesuch zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen
erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird. PKH ist jedoch dann zu bewilligen, wenn das Gericht
gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese Frist gewahrt wird
(Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 117 Rdnr. 2 b m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt das PKH-Gesuch der Klägerin der Zurückweisung. Das
Arbeitsgericht hat der Klägerin - obwohl der Rechtsstreit bereits aufgrund des mit Beschluss vom
20.12.2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs beendet war - mit Schreiben vom
21.01.2011 eine Frist bis zum 09.02.2011 gesetzt zur Nachreichung von Belegen bezüglich der in der
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.11.2010 getätigten Angaben
über Einkünfte, Mietkosten und Abzahlungsverpflichtungen. Dieser Auflage ist die Klägerin nicht innerhalb
der gesetzten Frist nachgekommen, sondern hat erstmals im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens Belege über ihre Einkünfte vorgelegt.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie treffe hinsichtlich der Fristversäumung kein
Verschulden, da ihr sowohl der Entgeltnachweis zur Sozialversicherung als auch der Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erst nach Fristablauf zugegangen seien. Zwar kann bei
schuldloser Fristversäumung analog § 67 SGB I rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl.
Zöller/Philippi a.a.O.). Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein
Verschulden trifft. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ihre Einkünfte lediglich durch den Entgeltnachweis
zur Sozialversicherung und/oder einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung belegt
werden konnten. Ausreichend war diesbezüglich vielmehr bereits die Vorlage einer Verdienstabrechnung.
Eine solche hat die Klägerin für Januar 2011 am 24.02.2011, und somit ebenfalls erst nach Fristablauf
nachgereicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin diese Verdienstabrechnung
erst nach dem 09.02.2011 erhalten hat. Darüber hinaus hätte insoweit auch die Vorlage einer sonstigen
Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers genügt, ebenso wie unter Umständen auch die
Vorlage eines Kontoauszuges, aus dem sich die Höhe des ihr überwiesenen Arbeitsentgelts ergibt.
II.
unzulässig. Diesbezüglich fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Dem steht nicht
entgegen, dass das Arbeitsgericht seine Nichtabhilfeentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen hat, nach deren Inhalt gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.
Durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wird nämlich die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nicht
eröffnet.
Bezüglich der gegen den Nichtabhilfebeschluss eingelegten Beschwerde wird jedoch § 21 Abs. 1 GKG
von der Erhebung von Kosten abgesehen. Insoweit ist nämlich eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne
dieser Vorschrift gegeben, da das Arbeitsgericht durch die falsche Rechtsmittelbelehrung die erfolglose
Einlegung eines Rechtsmittels veranlasst hat.
III.
vom 11.02.2011 als unbegründet zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde gegen den
Nichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 war hingegen als unzulässig zu verwerfen, wobei gemäß § 21
Abs. 1 GKG insoweit keine Kosten erhoben werden.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.