Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2003

LArbG Mainz: treu und glauben, arbeitsgericht, friedenspflicht, schule, zustellung, stadt, vergütung, zusammenarbeit, lehrer, nichtigkeit

LAG
Mainz
04.11.2003
5 Sa 753/03
Verkündet am:
04.11.2003
Messer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
B-Straße, B-Stadt
gegen
C., , C-Straße, Neuwied
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.,
D-Straße, Neuwied
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom
4. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Busemann als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter Z und den ehrenamtlichen Richter Y als Beisitzer für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied -
vom 11.12.2002 - 11 Ca 2199/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 29.810,65 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 01.04.1993 bei dem Beklagten als Lehrer beschäftigt. Der Kläger verfolgt mit
seiner Klage (restliche) Vergütungsansprüche für die Schuljahre "2000/2001" und "2001/2002", - d.h. für
die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2002. Der Kläger beansprucht für das Schuljahr "2000/2001" an
"Gehalt nach BAT" EUR 45.210,67 und für das Schuljahr "2001/2002" EUR 47.160,23.
Von diesen Beträgen zieht er die Vergütungen ab, die der Beklagte ihm für das Schuljahr "2000/2001" in
Höhe von EUR 34.624,69 und für das Schuljahr "2001/2002" in Höhe von EUR 27.935,56 tatsächlich
gezahlt hat. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des sich hieraus ergebenden
Differenzbetrages in Höhe von EUR 29.810,65.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz -Ausw.
Kammern Neuwied- vom 11.12.2002 - 11 Ca 2199/02 - (dort Seite 3 ff = Bl. 83 ff d.A.). Gegen das die
Klage abweisende, am 06.05.2003 zugestellte Urteil vom 11.12.2002 - 11 Ca 2199/02 - hat der Kläger am
03.06.2003 Berufung eingelegt und diese am 05.08.2003 innerhalb verlängerter
Berufungsbegründungsfrist (- vgl. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 30.06.2003 - 5 Sa 753/03 -, Bl.
117 d.A. -) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz vom 05.08.2003 (Bl. 118 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere bezüglich der
arbeitsvertraglichen Verfallklausel geltend, dass das Arbeitsgericht das Spannungsverhältnis zwischen
den Ziffern 8. und 9. der "Vereinbarung über die Zusammenarbeit" nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt
habe. Bei Zugrundelegung der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung bleibe im Ergebnis kein
Anwendungs- bzw. Spielraum mehr für einen etwaigen Klärungsprozess im Rahmen der Friedenspflicht.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass es dem Beklagten aus den von ihm, dem Kläger, genannten Gründen
verwehrt sei, sich auf die Verfallklausel zurückzuziehen. Der Beklagte - so der Vorwurf des Klägers - habe
den Kläger sozusagen hingehalten, um ihn dann im Rechtsstreit mit der Verfallklausel zu konfrontieren.
Soweit es im Übrigen um die eigentliche Anspruchsgrundlage des Zahlungsbegehrens geht, macht der
Kläger vor allem geltend, dass zumindest im Rahmen der Fürsorgepflicht, ein Feststellungsanspruch des
Klägers auf ein entsprechendes angemessenes Gehalt bestehe. Insoweit entfalteten das LPrivSchG und
die dazu ergangene Durchführungsverordnung "Drittwirkung" auch im Verhältnis der Parteien. Dazu führt
der Kläger weiter aus.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 11.12.2002 - 11 Ca
2199/02 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 29.810,65 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 28.08.2003 (Bl. 154 ff d.A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten
verwiesen wird.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat
ihr deswegen zu Recht nicht stattgegeben.
1.
Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.05.2002 sind gem. der Ziffer 9 -
Verfallklausel - der "Vereinbarung über die Zusammenarbeit" (folgend: "Vereinbarung") verfallen, d.h.
erloschen. Diese arbeitsvertragliche Verfallklausel hält sowohl der Einbeziehungskontrolle als auch der
Inhaltskontrolle stand. Die Berufungskammer folgt den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des
Arbeitsgerichts (Urteil - 11 Ca 2199/02 - dort Seite 8 ff = Bl. 88 ff d.A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich
bezugnehmend gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren
rechtfertigt - was die Berufungskammer aufgrund eigenständiger Überprüfung festgestellt hat - keine von
der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche Bewertung. Die Berufungskammer folgt dem
Arbeitsgericht auch insoweit als es um die Fälligkeit der Ansprüche des Klägers sowie darum geht, dass
es dem Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf die Verfallklausel zu berufen.
Das vom Kläger erwähnte Spannungsverhältnis zwischen den Ziffern 8. und 9. der "Vereinbarung" besteht
tatsächlich nicht. Die beiden Vorschriften haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und
Regelungsgegenstände. Alleine dadurch, dass ein Anspruch im Sinne des Satzes 1 der Ziffer 9. der
"Vereinbarung" gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht wird, verstößt die (eine)
Vertragspartei noch nicht gegen die in Ziffer 8. der "Vereinbarung" normierte Friedenspflicht. Soweit man
in der - in der zweiten Stufe der "Verfallklausel" vorgesehenen - gerichtlichen Geltendmachung (Ziffer 9.
Satz 3 der "Vereinbarung") nach allgemeinem Sprachgebrauch eine gewisse Störung der
arbeitsvertraglichen Friedenspflicht erkennen wollte, haben die Parteien ein insoweit unter Umständen
gegebenes Konkurrenzproblem eindeutig arbeitsvertraglich geregelt. Ziffer 8 der "Vereinbarung" sieht
nämlich "gerichtliche Schritte", die zur "Terminwahrung" erforderlich sind, gerade nicht als einen Verstoß
gegen die Friedenspflicht an. Vielmehr erlaubt die Ziffer 8 der "Vereinbarung" ausdrücklich derartige
Schritte bzw. Maßnahmen. Damit stellt sich die gerichtliche Geltendmachung gem. Ziffer 9 Satz 3 der
"Vereinbarung" kraft ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Regelung nicht als Verstoß gegen die
Friedenspflicht der Ziffer 8 der "Vereinbarung" dar. Soweit es um die Frage geht, ob der Beklagte den
Kläger von der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen abgehalten hat, reicht das tatsächliche
Vorbringen des Klägers nicht aus, um einen Verstoß des Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben feststellen zu können. (Auch) aus der vom Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift
vorgelegten Korrespondenz ergibt sich ein Verstoß des Beklagten gegen die in § 242 BGB normierten
Grundsätze nicht. Insoweit heißt es im Schreiben vom 09.10.2001 unmissverständlich: "Sobald Ihr
Mandant [- gemeintist der Kläger -] die aktuelle Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau vorgelegt hat und sich
daraus seine Berechtigung zum Bezug des Kinderzuschlages ergibt, wird dieser auch wieder ausgezahlt".
Dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass der Beklagte den Kläger von der rechtzeitigen schriftlichen
oder gerichtlichen Geltendmachung in treuwidriger Weise abgehalten hätte.
2.
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG auch darin,
dass es für das vom Kläger verfolgte Zahlungsbegehren an der notwendigen Anspruchsgrundlage fehlt.
a) Soweit es um etwaige Kinderzuschläge gem. § 3 Ziffer 2 der Gehaltsordnung geht, hat der Kläger
weder hinreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass er der "Hauptverdiener" im Sinne der
Zuschlagsregelung ist.
b) Soweit der Kläger eine Vergütung "nach BAT" verlangt, kann dahingestellt bleiben, inwieweit die
diesbezügliche Berechnung als solche schlüssig ist. Jedenfalls ist darauf zu verweisen, dass weder die
entsprechenden Vergütungstarifverträge für den öffentlichen Dienst noch die Tarifverträge über Zulagen,
Zuwendung und Urlaubsgeld für allgemeinverbindlich im Sinne des § 5 TVG erklärt worden sind.
Anhaltspunkte für eine beiderseitige Tarifgebundenheit im Sinne der §§ 3 und 4 TVG sind nicht ersichtlich.
Es liegt auch keine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die vorgenannten tariflichen Regelungen des
öffentlichen Dienstes vor. Die Parteien haben die Vergütung vielmehr so geregelt ,wie sich dies aus der
"Vereinbarung" nebst Gehaltsordnung ergibt. Diese privatautonom getroffene Vereinbarung ist weder
gem. § 134 BGB nichtig, noch gem. § 138 BGB sittenwidrig.
Die Vergütungsvereinbarung der Parteien verstößt insbesondere nicht gegen ein gesetzliches Verbot.
Weder dem Landesprivatschulgesetz, noch der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung lässt sich
eine Regelung entnehmen, die eine Vergütungsvereinbarung - wie sie vorliegend die Parteien getroffen
haben - untersagt. Soweit in § 6 des Landesprivatschulgesetzes die genügende Sicherung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer verlangt wird, hat diese Regelung lediglich
Bedeutung für das Verhältnis des Beklagten zum Land Rheinland-Pfalz. Ein Anspruch des Klägers darauf,
Bezahlung nach den eben erwähnten tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes zu erhalten, lässt
sich daraus nicht ableiten.
Weder dem Landesprivatschulgesetz noch der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung lässt sich ein
Genehmigungsvorbehalt dahingehend entnehmen, dass eine ohne Genehmigung abgeschlossene
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zwar nicht nichtig, wohl aber schwebend unwirksam wäre. Zwar
heißt es in § 32 Landesprivatschulgesetz, dort im Absatz 1 Satz 2, dass eine Schule in freier Trägerschaft,
die öffentliche Finanzhilfe beansprucht, bei einem Antrag nach § 28 Abs. 1 oder 5
Landesprivatschulgesetz insbesondere nachzuweisen hat, dass sie den Lehrern Bezüge nach staatlichen
Grundsätzen gewährt. (Auch) aus dieser Vorschrift ergibt sich aber kein Genehmigungsvorbehalt, der
unter Umständen zu einer schwebenden Unwirksamkeit - oder gar zur Nichtigkeit - arbeitsvertraglicher
Vergütungsvereinbarungen - führen würde. Die in § 32 Abs. 1 S. 2 in Bezug genommene Vorschrift des §
28 Landesprivatschulgesetz regelt die Verfahrensweise bei der Gewährung von Beiträgen zu den
Personal- und Sachkosten einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Auch in diesem Zusammenhang ist
die Frage, ob der Beklagte seinen Lehrern Bezüge nach staatlichen Grundsätzen gewährt, alleine von
Bedeutung für das Verhältnis des Beklagten zum Land Rheinland-Pfalz. Entsprechendes gilt für die in §
32 der Durchführungsverordnung zum Landesprivatschulgesetz enthaltene Regelung.
Ist hiernach ein Rückgriff auf § 612 BGB nicht über § 134 BGB möglich, so kommt ein solcher - wie das
Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt hat - vorliegend auch nicht aufgrund des § 138 BGB in Betracht.
Dem tatsächlichen Vorbringen des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers lassen sich die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht entnehmen.
c) Soweit es um eine etwaige Gehaltsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geht, so ist es
nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Recht, dass der Wegfall
oder die Veränderung bzw. Störung der Geschäftsgrundlage (nur) dann erheblich wird, wenn und soweit
das Festhalten an der ursprünglichen Regelung ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre. Enthält
bereits der Vertrag nach seinem Inhalt Regeln für das Fehlen, den Wegfall oder die Änderung bestimmter
Umstände, scheidet eine Anpassung gem. § 242 BGB aus (vgl. BGH vom 01.02.1984 - VIII ZR 54/83 -).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die am Ende der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen
Gehaltsordnung (dort § 6 S. 2) enthaltene Bestimmung eine ausreichende Regelung für Fehlen, Wegfall
oder Änderung bestimmter Umstände enthält und ob der Kläger vorrangig darauf zu verweisen ist.
Immerhin ist dort vorgesehen, dass in jedem Schuljahr Vorstand, Finanzkreis, Personalkostenkreis und IK
gemeinsam auf Antrag eines Mitarbeiters die Gehaltsordnung überprüfen und bei einer günstigen
wirtschaftlichen Entwicklung der Schule und/oder aufgrund von sozialen Notwendigkeiten Änderungen
beschließen können. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, reicht das tatsächliche Vorbringen des
Klägers im Übrigen jedoch nicht aus, um in Bezug auf die streitgegenständlichen Zeiträume und
Ansprüche feststellen zu können, dass das Festhalten des Beklagten an der von ihm angewandten
Vergütungsregelung für den Kläger zu einem gem. § 242 BGB nicht mehr hinnehmbaren Ergebnis führen
würde. Schließlich hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung auch einen
Schadensersatzanspruch des Klägers aus positiver Forderungsverletzung verneint. Das Arbeitsgericht hat
insoweit genügend substantiierten Sachvortrag des Klägers vermisst. Diese Lücke im Sachvortrag hat der
Kläger auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend geschlossen.
II.
Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die
Zulassung der Revision war nicht veranlasst.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99113
Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99084 Erfurt, Telefaxnummer: 03 61/26 36 - 20 00,
Beschwerde eingelegt werden.
Für ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben.
Die Beschwerde muss
innerhalb einer Frist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich eingelegt werden.
Sie ist
innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
und
a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
von Tarifverträgen,
b) über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des
Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen,
soweit es sich um Maßnahmen zum Zweck des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit
einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt,
oder
2. dieses Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage
nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-
Pfalz oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht.
Busemann Z Y
Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem
Bundesarbeitsgericht einzureichen.