Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2010
LArbG Mainz: joint venture, treu und glauben, anspruch auf beschäftigung, arbeitsgericht, arbeitsbedingungen, vertrag zugunsten dritter, rückkehrrecht, anschlussberufung, unternehmen
LAG
Mainz
30.11.2010
1 Sa 356/10
Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge
Ausgründung einer Tochtergesellschaft
Aktenzeichen:
1 Sa 356/10
8 Ca 2642/09
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 30.11.2010
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 8 Ca
2642/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des
Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als kaufmännischen Angestellten mit einem
Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 78,698,70 EUR unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit
dem 01.010.1981 anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1.
Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen
anzunehmen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung
bei der Beklagten.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.10.1981 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten als technischer
Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang
auf die damals neu gegründete C. über. Zuletzt war der Kläger bei der C. als technischer Angestellter zu
einem Bruttomonatsgehalt von etwa 6.000,- Euro beschäftigt.
Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts Mannheim über das Vermögen der C. das
Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung
seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 12.10.2009
zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens.
Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im
Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 06.11.2009 einen
Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.
Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und
Peripheriesysteme in die C., einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. neugegründeten
Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die
von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt.
Unter anderem erklärte die Beklagte –auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen
den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden
Betriebsvereinbarung , den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur
Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit
der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.
Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen
Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In
diesem Schreiben hieß es u.a.:
„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes
mitteilen:
"…
- der zwischen der B. und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten
Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt,
dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Bestandteil Ihres
Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.
- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet,
wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie
die B. spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu
unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. üblichen vertraglichen Bedingungen
und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."
Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für
in das Joint-Venture B./S. übertretende B. -Mitarbeiter“ ab.
Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum
Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in
Ziffer 15 folgende Regelung:
„Die B. garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein
Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B., sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der
neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."
Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden
Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „L.“ war von einem
Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen „C“. Deshalb sprach die
Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.
Mit Schreiben vom 09.12.1986, das vom Kläger gegengezeichnet worden ist, unterrichtete die Beklagte
den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und
wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des
Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger
gegengezeichnete Schreiben wie folgt:
„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen
abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die
Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B.-Mitarbeiter`.
Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine
Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“
Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. über. Das neue Unternehmen war von beiden
Vertragsparteien (Beklagte und S.) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.
In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. sukzessive deren Geschäftsanteile an der C., kaufte
1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am
25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile
an dieser GmbH. Dadurch schied die C. aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004
wurde die C. H. in C. umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. verschmolzen. Das daraus
hervorgegangene Unternehmen führte letztlich die Bezeichnung C. GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die
C. verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co.
KG.
Anlässlich des abzusehenden Verkaufs der letzten von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an der
C. erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S, am 22.10.1998 eine gutachterliche
Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. aus
dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene
Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die
aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende
Rückkehrrecht unbefristet fort.
Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C., Herrn W. aus, welcher sie unter
den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.
Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C., Herr W., die Beklagte über die
geplante Verschmelzung der C. mit der C. GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung,
dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für
diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:
„Sehr geehrter Herr W.,
mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der
C. auf die C. H. GmbH in Kenntnis gesetzt.
Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse
kraft Gesetzes auf die C. H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture
Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig
bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben.
Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition
von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.
…“
Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. in einem Schreiben vom 12.12.2003 mit:
„Sehr geehrter Herr …,
auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten
Verschmelzung der C. GmbH auf die C.H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an
die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:
Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture
Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine
nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem
Verschmelzungsvorhaben unberührt.“
Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger bisher
erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben. Dieser haben das Arbeitsgericht Mannheim und das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stattgegeben. Die Kündigungsschutzklage gegen eine weitere,
vom Insolvenzverwalter vorsorglich ausgesprochenen Kündigung ist derzeit vor dem Arbeitsgericht
Mannheim ausgesetzt. Der Betrieb der C. ist mittlerweile stillgelegt.
Der Kläger hat vorgetragen:
Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er mit seinem Schreiben vom 05.10.2009 angenommen habe.
In dem auf diese Weise zustandegekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu seiner
Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen
Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein
zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung
innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte
die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum
Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-
Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem
dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche
Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und 2003. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten
möglich.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A.
üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. GmbH unter Anerkennung der
Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B./Beklagten zu beschäftigen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als technischen Angestellten zu den bei
der B. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 78.698,70 EUR brutto unter
Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1981 zu beschäftigen.
die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als
technischer Angestellter zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in
Höhe von 78.698,70 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1981
anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein
annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe
annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern
habe der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer gedient und einen bloßen
Hinweis enthalten auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten
Regelungen. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein
Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei
begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. GmbH gehalten habe. Auch
sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr
Beschäftigter dieser in Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass
der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. weiterbeschäftigt werden könne, weil der Kläger auch gegen
die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters mit Erfolg klage. Zudem habe sie keine
Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht
an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne
rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Das am 12.12.2003 an den Kläger gerichtete Schreiben sei rein
deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition"
zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber
keine neuen zusätzlichen Rechte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag und Hilfsantrag zu 1)
abgewiesen und dem Hilfsantrag zu 2) stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner
zuletzt ausgeübten Funktion und Vergütung bei der C. GmbH. Hingegen enthalte weder das Schreiben
der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der
Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des
Klägers bedurft habe.
Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von
Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssen als
erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und
dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der
Zugehörigkeit der C. zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. und
den an den Kläger in den Jahren 1999 und 2003 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der
Mitarbeiterin Dr. S., die der C. und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die
Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass
ihr Rückkehrrecht auch nach der späteren Veränderung nicht untergehe.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich
die Beklagte gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel - nach
entsprechender Verlängerung - mit einem am 13.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen. Zu Recht habe es hingegen die Anträge des Klägers auf
Beschäftigung bei ihr abgewiesen.
Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten
Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihrem an den
Kläger gerichteten Schreiben vom 12.12.2003. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht
gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu
gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn
und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. nicht mehr Mitarbeiter des in der
Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit dem
Schreiben vom 12.12.2003 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen
gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum
Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer
Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen.
Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine
Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil.
Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der
Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die
Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen
sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt
in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der C. Gruppe zu
gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von seinem Widerspruchsrecht gegen
den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu
ihr hätte zurückkehren können.
Der Kläger hat mit am 15.10.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist von §
524 Abs. 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht hinsichtlich seines
Anspruchs auf Beschäftigung abgewiesen.
Sein Anspruch sei begründet, da in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein
Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen
habe, welches er fristgerecht angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so begründeten
Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Beschäftigung.
Der Kläger beantragt,
auf seine Anschlussberufung das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil wie folgt
abzuändern:
Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 01.10.2009 als kaufmännischer Angestellter zu den bei der A.
üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. GmbH unter Anerkennung der
Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B./Beklagten zu beschäftigten.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als technischer Angestellter zu den bei
der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 78.698,70 EUR brutto
zuzüglich variabler Vergütung unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1981 zu
beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Die
Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft.
Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist
sich auch sonst als zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers, die innerhalb der
gesetzlichen Frist von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.
In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Die
Anschlussberufung des Klägers und der ganz überwiegende Teil der Berufung der Beklagten sind
unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Demgegenüber ist die Beklagte derzeit
nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, wie der Kläger dies mit seinem im
Berufungsverfahren mittels seiner Anschlussberufung gestellten Hauptantrag und in seinem Hilfsantrag
begehrt.
I.
1.)Die Klage des Klägers ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags auf
tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind diese Anträge bestimmt genug
i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei
der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag zu
1) mit aufgenommen.
Auch der weitgehend begründete erstinstanzliche Hilfsantrag zu 2. des Klägers ist bestimmt genug, zumal
der Kläger noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden
soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der
Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1
Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch
unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer
Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.
II.
1.) Zur Berufung der Beklagten:
a)Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein aus
der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach
die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein
Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit
Wirkung vom 01.01.1987 auf die „C. GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses
Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin.Die C. GmbH war aufgrund ihrer
Verschmelzung mit der C. H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei
einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde
diese Gesellschaft –ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die
streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. GmbH. Eine
Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger
enthalten die Rahmenbedingungen nicht.
b)Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte
trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers
ergibt sich aus der individualrechtlichen Zusage der Beklagten an den Kläger aus dem Schreiben vom
12.12.2003, dessen ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in
diesem Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur
Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Dieses Schreiben enthält entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindliche rechtliche Äußerung oder einen
unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, sondern dieses Schreiben ist allein schon
angesichts seines Inhalts als eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.
Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.
Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen,
Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer
Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung
aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).
Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157,
242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren
Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des
Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch
auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um
festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände
berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung
oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39,
271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher
nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus
seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.
Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der
Personalabteilung der C. über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer
vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C., Herr
W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu
lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen
der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte
mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete
Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben
vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. der Beklagten mit, dass nach der
Ausgliederung der C. GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstehen. Die Anteilseigner der bisherigen
Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung
erfolgte nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der
Verschmelzung werde die bisher bestehende C. erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus,
dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen
Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im
Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer
wieder benutzten Textbausteines ua:
"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition
von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."
Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom
04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom
12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat
dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. GmbH auf die C. H. GmbH zum 01.01.2004 auch
persönlich die selbe og Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. GmbH
vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.
Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar,
dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung
aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-
Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat.
Womöglich ging die Beklagte davon aus, durch die gewählten Formulierungen sich mehrere
Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille
der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen
vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen
Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003
genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.
aa) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst
worden. Er war Mitarbeiter der C. GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden
Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986
anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den
Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der
Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle
garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz
zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen
Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die
Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-
Unternehmens "C. GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das
neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986
hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb war sowohl
im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986
und auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung
"neue Gesellschaft" gebraucht.
bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der
die Beklagte Geschäftsanteile an der C. gehalten hat.
Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die
Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie
Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie
über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle
materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA
1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des
Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen
Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.
Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C.. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung
im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem
neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine
solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht
gegeben.
Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen
ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den
dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien
zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind
insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben
hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die
Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt
der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren
Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).
Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung
nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies
ist die C. GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des
Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht
worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger
vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986
mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die
davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die
betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht
entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres
2003 noch Bestand.
Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem
Bundesarbeitsgerichts (M-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die
streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass
die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. GmbH gehalten hat.
Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in
dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen
von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts
hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft"
Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für
die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen
Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden
Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der
Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG
geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die
übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen
beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die
Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige
Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar
hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen
zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. GmbH hatte
lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber
insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde
für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH
getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich
befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich
geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen
für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in
der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom
04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so
unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR
32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann.
Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die
Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der
neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden,
während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts
näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die
Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also
die Gültigkeitsdauer –was eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem
Weise ausdrücklich festgelegt haben.
Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. GmbH.
cc)
Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den
Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom
01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.
Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur
eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In
dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem
Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung
vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten
vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der
Personalabteilung der C. nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom
12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für
die C. gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue
Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige
individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was
individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden
Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. durch die Verschmelzung hätte die
Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen
Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1
UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer
betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003
zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom
12.12.2003.
Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis
gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben -
was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis
auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die
Unklarheitenregel –sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA
1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die
Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur
für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues
Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.
Da die Parteien selbst einen Übernahmevertrag geschlossen haben, kann offenbleiben, ob bereits im
Vorfeld dieses Schreibens in dem Schriftwechsel zwischen der C. und der Beklagten, insbesondere
aufgrund des Schreibens vom 21.08.2003 ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), hier des Klägers,
geschlossen worden war.
c)Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete
Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das
Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als
technischer Angestellter mit einer festen Jahresvergütung in Höhe von 78.698,70 € brutto unter
Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1981. Eine Begründung für einen derartigen
Anspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage,
wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als
Anspruchsgrundlage käme allenfalls - wie im Rahmen der nachfolgenden Rechtsausführungen zur
Anschlussberufung des Klägers aufgezeigt - das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an den Kläger
gerichtete Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass
im Falle des Wiedereintritts des Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des
Klägers bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten
Gehaltsbezüge bei der "C GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere
Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die
bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den
Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.
Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den
Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die
die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine
Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen
vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der
Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte
Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die
Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die
Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines technischen Angestellten zu beschäftigen
haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als
technischer Angestellter entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender
Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23
Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die
Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für
den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es
den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob
zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um
Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines
Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.
Die Klage war nicht deshalb abzuweisen, falls die streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, es
gäbe für den Kläger nunmehr keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr. Darauf stellen das
Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom
04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte
dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz
mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann
üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte
Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.
Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger derzeit noch Rechtsstreite gegen den
Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten
Kündigungen führt. Laut Angaben des Klägers im Verhandlungstermin vom 30.11.2010 befindet sich das
erste Kündigungsschutzverfahren mittlerweile beim BAG. Das weitere gegen die vorsorglich
ausgesprochene zweite Kündigung ist noch vor dem ArbG Mannheim anhängig und derzeit ausgesetzt.
Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von
seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des
Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Ob der Kläger diese
überhaupt -wie die Beklagte meint- wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben. Was der Kläger auch
immer mit seinen Kündigungsschutzverfahren gegen den Insolvenzverwalter bezwecken und erreichen
will, jedenfalls eine Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber wird es nicht sein. Hierauf
stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab.
2.) Zur Anschlussberufung des Klägers:
Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger
weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt
ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der Zukunft nur noch
annehmen musste und durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre.
Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Im Schreiben der Beklagten an den
Kläger vom 04.11.1986 ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen
Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar spricht
die Formulierung in diesem Schreiben, dass dem Kläger die Wiedereinstellung "angeboten" wird und die
Ausführungen im Folgesatz, dass der Kläger über "die Annahme dieses Angebots" die Beklagte innerhalb
einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des
Klägers, die unmittelbar zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses führt, was zB durch die spätere
Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 07.10.2009 über den Eintritt des
Insolvenzfalles herbeigeführt werden konnte. Trotzdem kann der Kläger diese Formulierungen nicht in
dem Sinne verstehen, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot
unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der
Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren
Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass
die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der
späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in
der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten
Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren
Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf
zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger
konnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte
bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hätte. In dem
daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben vom 09.12.1986, dessen Inhalt der Kläger durch
Gegenzeichnung akzeptiert hat und damit zumindest neuer Vertragsgegenstand der Parteien geworden
ist, sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und nicht mehr das Schreiben
vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die Einschränkung, dass
ihm die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft"
endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit der „neuen Gesellschaft“, der C. GmbH,
beendet worden. Damit hat der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten,
weil ein Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" erst zukünftig
begründet werden soll.
Das spätere Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 enthält keinen Bezug zum
Schreiben vom 04.11.1986.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien
zuzulassen.