Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.11.2010
LArbG Mainz: anpassung, ratio legis, gegenleistung, aktiven, arbeitsgericht, absicht, wechsel, wiederherstellung, unternehmen, disposition
LAG
Mainz
26.11.2010
6 Sa 489/10
Anpassung von Betriebsrente
Aktenzeichen:
6 Sa 489/10
9 Ca 2476/09
ArbG Mainz
Entscheidung vom 26.11.2010
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8.6.2010 - 9 Ca 2476/09 -
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des
Versorgungschuldners.
Der Kläger war langjährig als Angestellter in der Niederlassung bei der Beklagten in M beschäftigt. Seit
dem 01. Januar 1993 bezieht er eine Betriebsrente, die laufend im Abstand von jeweils 3 Jahren
angepasst wurde. Den Maßstab für die Anpassung wechselte die Beklagte in der Vergangenheit
mehrfach. Ursprünglich legte sie den Index für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Arbeitnehmer -
Haushalten zugrunde, dann die Entwicklung der Nettolöhne für vergleichbare Arbeitnehmergruppen und
schließlich eine Anpassung nach der Steigerung der Lebenshaltungskosten.
Im Jahre 2008 ging die Beklagte von der Veränderung der Nettolöhne aktiver Arbeitnehmer aus und
passte die Betriebsrente des Klägers zuletzt um 1,57 % an. Bei dieser Entscheidung legte die Beklagte
nur die Nettolohnentwicklung der aus ihrer Sicht vergleichbaren Arbeitnehmergruppe für die Zeit von
Ende 2004 bis Ende 2007 zugrunde.
Seit dem 01. Juli 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von
2.011,49 €.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. die Auffassung vertreten,
die Anpassung vom 01. Juli 2008 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach der von der
Beklagten angewandten Berechnung nach einer gespaltenen Preissteigerungsrate - bis einschließlich
Dezember 2001: Index "4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen" -, ab Januar 2002:
Verbraucherpreisindex (VIP) ergäben sich bei einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung der
Teuerungsrate ab seinem Rentenbezug bis zum Anpassungsstichtag monatlich 236,16 €. Bei der
Betrachtung der Teuerungsrate sei nicht lediglich auf die letzten 3 Jahre, sondern auf den Zeitraum seit
Rentenbeginn abzustellen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 31. März 2010 rückständige
Betriebsrente von 4.906,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 233,65 € seit dem 01. August 2008 und aus jeweils weiteren 233,65 € seit dem jeweils
Ersten des Folgemonats zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01. April 2010 monatlich eine Betriebsrente von 2.245,14 €
zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung
beantragt
sie sei nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, den Versorgungsempfängern den vollen
Teuerungsausgleich ab Rentenbezug zu gewähren. Eine Anpassungsentscheidung widerspräche der
Billigkeit bereits dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrenten nur bis zur durchschnittlichen
Steigerungsrate vergleichbarer aktiver Arbeitnehmergruppen anpasse. Hier bestünde ein weiter
Beurteilungsspielraum. Zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze habe sie auf den gewählten
Referenzzeitraum von Ende 2004 bis Ende 2007 abstellen dürfen. Die Berücksichtigung eines
Referenzzeitraumes ab Rentenbeginn begegne praktischen Schwierigkeiten, da jedenfalls bei
langjährigen Betriebsrenten entsprechende Unterlagen zur Ermittlung der Lohnsteigerungen nicht mehr
vorhanden seien.
Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des
Arbeitsgerichts Mainz vom 8. Juni 2010 - 1 Ca 2476/09 - (Seite 2 - 3 = Bl. 46 - 47 d. A.) nebst den
vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Das
Arbeitsgericht
von 4.906,65 € und künftigen Leistungen in Höhe von monatlich 2.245,14 € verurteilt.
Der Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge folge aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. Vorliegend seien
maßgeblich die Belange des Klägers als Versorgungsempfängers, die durch die Teuerungsrate bzw. die
reallohnbezogene Obergrenze bestimmt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zu § 16 BetrAVG a. F. käme es für beide Größen auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum
Anpassungsstichtag an (BAG Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04). Sinn und Zweck des BetrAVG sei es,
eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Dies gelte auch für die Anpassung nach der
Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen. Wechsele der Arbeitgeber die
Prüfungsmaßstäbe, würde eine einmal zu Lasten des Versorgungsempfängers eingetretene
Verlustdifferenz fortbestehen; dies würde das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung nachhaltig zu Lasten des Versorgungsempfängers beeinträchtigen. Daher müsste für
beide Kriterien derselbe Prüfungszeitraum gelten, der nicht zur Disposition des Arbeitgebers stünde. Eine
auf 3 Jahre begrenzte Betrachtungsweise bezüglich der Nettolohnentwicklung führe zu einer
unzureichenden Berücksichtigung der "Belange" der Versorgungsempfänger, weil bei den
Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden. Ein
synchroner Verlauf der Prüfungszeiträume entspräche der Rechtsprechung des BAG. Entgegenstehende
praktische Gründe habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen lägen diese im Machtbereich
der Beklagten.
Zu den Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 3 bis 8 = Bl. 47 - 52 d. A.) Bezug
genommen.
Gegen das der Beklagten am 12. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich deren am 09. September 2010
eingelegte und am 12. Oktober 2010 begründete Berufung.
Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,
Die arbeitsgerichtliche Entscheidung mag der Rechtsprechung des BAG entsprechen, verkenne aber den
Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in der aktuellen Fassung. Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG
folge nicht, dass der Prüfungszeitraum i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zeit seit Rentenbezug sei,
sondern die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag verstrichene Zeit seit 01. Juli 2005. Hätte der
Gesetzgeber die individuell zurückgelegte Zeitspanne seit Rentenbeginn für maßgeblich erachtet, wäre es
dem Arbeitgeber praktisch unmöglich, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, da für
jeden Versorgungsempfänger individuelle Berechnungen erfolgen müssten. Dieses Ergebnis leite sich
auch aus § 16 Abs. 4 BetrAVG ab. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 -
) ignoriere die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, die Bereitschaft der Unternehmen zu unterstützen,
neue Zusagen zu erteilen. Abs. 3 des § 16 BetrAVG spräche nicht von der Prüfpflicht des Arbeitgebers,
sondern von der Anpassung selbst. Bei Berücksichtigung der reallohnbezogenen Obergrenze sei die
Anpassung, also die tatsächliche Erhöhung der Rente, ganz oder teilweise zu recht unterblieben. Es
könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber nur die wegen wirtschaftlicher Gründe
unterbliebene vollständige Anpassung habe privilegieren wollen. Das Gesetz besage nicht, dass eine im
Rahmen der Berücksichtigung der Reallohnobergrenze zugrunde zu legende Nettoentwicklung bis
unmittelbar an den Anpassungsstichtag heranreichen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG
könnten alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden. Dies
führe zu einem Vorziehen oder Verzögern der Anpassung. Sie - die Beklagte - passe zum 01. Juli an.
Wenn eine Bündelung zulässig sei, dürften die Werte aus dem Jahre der Anpassung unmittelbar
vorangegangenem Kalenderjahr zugrunde gelegt und mit den entsprechenden Werten des 3 Jahre
zurückliegenden Referenzzeitraumes verglichen werden. Das Arbeitsgericht übersehe, dass dem
Arbeitgeber ein Ermessen eingeräumt sei. Dies gelte auch für die Auswahl der Bewertungsgrundsätze. Es
sei zulässig, auf Jahresvergütungen abzustellen. Dies führe nicht zu unbilligen Ergebnissen. Insoweit sei
es ermessensfehlerfrei, die Jahresvergütungen vor dem Anpassungsstichtag zu vergleichen. Im Übrigen
sei die reallohnbezogene Obergrenze zutreffend ermittelt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 1 Ca 2476/09 - vom 08. Juni 2010 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger hat
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert, auch bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes müsse durch die
Anpassungsentscheidung das ursprüngliche in der Versorgungszusage enthaltene Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung gewahrt bleiben. Der Prüfungsmaßstab der reallohnbezogenen Obergrenze
(§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) sei ein Maßstab, bei dem die Versorgungsempfänger auf die Lohnentwicklung
der aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen müssten. Eine solche sei nicht geboten, wenn die Nettolöhne
der aktiven Arbeitnehmer in der Vergangenheit weit über der Entwicklung der Teuerungsrate gelegen
hätten. Das sei vorliegend der Fall. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Versorgungsempfänger
auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung verzichten
müssten. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten führe zu einer Auszehrung der Betriebsrenten. Der
Prüfungszeitraum stünde nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Die Auffassung der Beklagten zur
praktischen Unmöglichkeit, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, sei nicht
nachvollziehbar Die Anpassungsentscheidungen eines Jahres zu einem Stichtag zusammenzufassen, sei
zwar zulässig; damit brauche die Beklagte jedoch nur die Nettolohnentwicklung eines Jahrgangs vom
Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag aus ihren Unterlagen darzustellen. Aus einer vorliegenden
Strukturgehaltsliste vom 24. März 1995 ließen sich alle erforderlichen Daten für die Nettolohnzahlungen
entnehmen. Im Übrigen sei § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht anwendbar; denn diese Vorschrift bezöge sich nach
ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung auf eine unzureichende Anpassungsentscheidung, die
ein Versorgungsempfänger wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers hinnehmen müsse.
Vorliegend ginge es um die Prüfung der Belange der Versorgungsempfänger, nicht um die
Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners.
Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
11. Oktober 2010 (Bl. 84 bis 90 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des
Klägers vom 15. Oktober 2010
(Bl. 91 - 93 d. A.) Bezug genommen. Ferner wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des
Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2010
(Bl. 104 - 106 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
t.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht auf eine monatliche Betriebsrente ab 01. April 2010 in Höhe von 2.245,14
€ erkannt und zur Zahlung von Betriebsrentenrückständen für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 31. März 2010
in Höhe von 4.906,65 € nebst Zinsen verurteilt.
II.
diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht
hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.
III.
geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:
1.
Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in der aktuellen Fassung und aus dem Wortlaut der Bestimmung folge
nicht, dass der Prüfungszeitraum im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zeit seit Rentenbezug sei,
sowie Gründe der Praktibalität sprächen gegen diese Betrachtungsweise, kann dem nicht gefolgt werden.
Für die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage, welcher Prüfungszeitraum bei einem Wechsel des
Anpassungsprüfungsmaßstabes zugrunde zu legen ist - der kürzere Zeitraum von 3 Jahren oder der
längere Zeitraum vom Beginn der Rentenzahlung bis zum Prüfungszeitraum - kann rechtsmethodisch
durch eine Auslegung des § 16 BetrAVG gewonnen werden. Hierbei ist, da der Wortlaut des § 16 BetrAVG
lediglich eine Bestimmung des Prüftermins und nicht des maßgeblichen Prüfungszeitraumes bestimmt,
der Wille des Gesetzgebers beachtlich. Ausweislich der Gesetzesmaterialien "entspricht die Regelung der
Anpassungsmaßstäbe" durch den mit dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) eingeführten Abs. 2 des
§ 16 BetrAVG "der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" und "dient der Rechtsklarheit"
(BT-Drucks. 13/8011, S. 73, 74). Bestätigt wird dies durch die mit dem RRG 1999 geschaffene Regelung
des Abs. 4. Diese Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung, die von der Verpflichtung zur "nachholenden
Anpassung" befreit, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Der Arbeitgeber
darf dann sowohl den vor "diesem" Prüfungsstichtag verzeichnete Anstieg des Verbraucherpreisindexes
als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren
Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt lassen. Diese Bestimmung macht aber nur dann Sinn, wenn
bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht nur auf den 3-Jahres-Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag
abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Stichtag (vgl. BAG
Beschluss vom 31. August 2010 - 3 AZN 707/10). Insoweit kann auch der Argumentation der Beklagten,
wonach die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - die vom
Gesetzgeber verfolgte Absicht, die Bereitschaft der Unternehmen zu stützen, neue Zusagen zu erteilen,
nicht als vorrangig bewertet werden. Gleiches gilt angesichts der dargestellten Ansicht, es könne nicht
unterstellt werden, dass der Gesetzgeber nur die wegen wirtschaftlicher Gründe unterbliebene
vollständige Anpassung habe privilegieren wollen.
2.
Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2002 - 3 AZR 216/09 = NZA 2010, 701 ff.) alle in einem
Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden dürfen, nichts Zwingendes
zugunsten der Rechtsauffassung der Beklagten abgeleitet werden; denn die aus der ratio legis des § 16
BetrAVG folgende Intendierung wird dadurch nicht beseitigt. Das Betriebsrentengesetz will eine
Aushöhlung der Betriebsrenten vermeiden. Da die "Belange der Versorgungsberechtigten" in der
Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung
bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn
eingetretenen Teuerung, soweit diese nicht durch vorhergehende Anpassung ausgeglichen wurde (vgl.
BAG Urteil vom 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - und Urteil vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 -).
IV.
V.
Bundesarbeitsgericht gesetzeskonkretisierend aufgestellten Rechtssätzen.