Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, rechtliches gehör, sondervergütung, geschäftsführer, form, unterbrechung, quelle, elektriker, erlass, widerruf

LAG
Mainz
16.11.2004
2 Sa 332/04
betriebliche Übung
Aktenzeichen:
2 Sa 332/04
10 Ca 124/04
ArbG Mainz
Entscheidung vom 16.11.2004
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.04.2004 - 10 Ca 124/04
- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1992 als Kfz-Elektriker beschäftigt.
Die Beklagte zahlte ihren Arbeitnehmern, darunter auch dem Kläger, seit vielen Jahren eine zusätzliche
Weihnachtsgratifikation; den Arbeitnehmern im gewerblichen Bereich meist in unterschiedlicher Höhe
aber durchgehend im Bereich einer halben Monatsvergütung. Letztmals im Jahre 2002 erhielt der Kläger
als Weihnachtsgratifikation einen Betrag in Höhe von 1.300,00 Euro.
Für das Jahr 2003 zahlte die Beklagte keine Weihnachtsgratifikation unter Hinweis auf einen
erwirtschafteten Jahresfehlbetrag in Höhe von 185.000,00 Euro.
Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung auch
für das Jahr 2003 eine Jahressonderleistung in der zuletzt gezahlten Höhe zu bezahlen. Der Kläger hat
zuletzt einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und ist der Ansicht, dass eine betriebliche Übung zur Zahlung einer Jahressondergratifikation nicht
entstanden sei, weil sie an ihre Arbeitnehmer stets Leistungen in unterschiedlicher Höhe erbracht habe.
Diese habe sie jeweils nach ihrem Gutdünken festgelegt, so dass kein festes System einer gleichförmigen
Zahlungsweise entstanden sei. Teilweise seien bedeutende Auf- und Abschläge von einem halben
Monatsgehalt vorgenommen worden.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung einer Zeugin durch Urteil vom 07.04.2004, auf dessen
Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage in voller Höhe
stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, die Zahlungsweise der Beklagten in all
den vielen Jahren habe zum Entstehen einer entsprechenden betrieblichen Übung geführt, von der sich
die Beklagte im Jahre 2003 nicht durch einseitigen Widerruf habe lösen können. Der Kläger habe damit
einen entsprechenden vertraglichen Anspruch erworben. Zur näheren Darstellung der
Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils im Einzelnen Bezug genommen.
Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise
begründet.
Nach Auffassung der Beklagten habe das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage fehlerhaft beurteilt.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht verwertet werden, weil ihr das Arbeitsgericht kein
ausreichendes rechtliches Gehör gewährt habe, in dem es eine ad-hoc-Beweisaufnahme durchgeführt
habe, ohne ihr einen Schriftsatznachlass zu gewähren und ohne die Sach- und Rechtslage anschließend
zu besprechen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die von der Zeugin F. erstellten Listen nur als
Orientierungshilfe für die Geschäftsführer gedient hätten. Diese hätten zum Teil erhebliche
Veränderungen von den ermittelten halben Monatsvergütungen nach oben und nach unten
vorgenommen. Die Geschäftsführer hätten jedes Jahr neu individuell entschieden, welche Auf- und
Abschläge von einem halben Monatsgehalt vorzunehmen seien, so dass kein entsprechendes System für
die Zahlung entstanden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe. Den
Zahlungen liege ein tarifliches System zugrunde. Bei den Gehaltsempfängern habe es so gut wie keine
Veränderungen gegenüber den Listenwerten gegeben, die Auf- und Abschläge bei den Monteuren
orientierten sich nach einem klar erkennbaren System.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren
sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG statthaft; sie wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht der
Zahlungsklage stattgegeben, weil die Beklagte verpflichtet ist, nach den Grundsätzen einer betrieblichen
Übung dem Kläger auch für das Jahr 2003 die geltend gemachte Jahressondergratifikation zu zahlen.
Dies hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines sorgfältig begründeten Urteils ins
Einzelne gehend dargelegt. Dabei hat es die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze
zutreffend angeführt und diese auf den vorliegenden Fall zutreffend angewendet. Zur Vermeidung eines
doppelten Schreibwerkes sieht das erkennende Gericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten
Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.
Die Einwände, die die Beklagte im Berufungsverfahren gegenüber dem Urteil vorbringt, führen zu keiner
anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht im Anschuss an die Beweisaufnahme
gemäß §§ 279 Abs. 3, 285 ZPO den Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Ergebnisses der
Beweisaufnahme ausreichend mit den Parteien erörtert hat und ob das Arbeitsgericht zudem verpflichtet
gewesen wäre, vor Erlass des Urteils der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der
Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Selbst wenn man hiervon zu Gunsten der Beklagten
ausgeht, so ist das Berufungsgericht jedenfalls nicht gehindert, die Aussage der Zeugin F. zu verwerten.
Immerhin hatte die Beklagte ausreichend Gelegenheit und hat hiervon auch ausreichend Gebrauch
gemacht, im Berufungsverfahren zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen (vgl. zur
gerichtlichen Erörterungspflicht nach Durchführung einer Beweisaufnahme: Schwab/Weth-Schwab,
Komm. zum ArbGG, § 58 Rz 100). Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob es überhaupt einer
Beweisaufnahme bedurft hätte, da konkrete Tatsachen zwischen den Parteien weitestgehend unstreitig
sind, lediglich deren rechtlichen Auswirkungen von ihnen unterschiedlich bewertet werden.
Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa NZA 1996, 758), die das Arbeitsgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegt hat, entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Arbeitnehmer aus dem
Verhalten des Arbeitgebers nur auf eine Zahlung für das jeweilige Jahr schließen konnte. Hiervon ist das
BAG in dem von ihm entschiedenen Fall ausgegangen, weil der dortige Arbeitgeber an den Kläger nur für
drei Jahre ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000,00 DM, 1.100,00 DM und schließlich 1.400,00 DM
gezahlt hatte. Aus der unterschiedlichen Höhe konnte der dortige Kläger nach Auffassung des BAG bei
dieser Sachlage nicht den Schluss ziehen, der Arbeitgeber wolle sich hinsichtlich der Zahlung einer
solchen Sonderleistung für die Zukunft binden. Eindeutig anders ist die Sachlage im vorliegenden
Verfahren. Unstreitig hat die Beklagte an ihre Arbeitnehmer viele Jahre lang jeweils zu Weihnachten eine
Sonderleistung erbracht, die in etwa einem halben Monatsgehalt der jeweiligen Arbeitnehmer
entsprochen hat. Nach dem nicht näher bestrittenen Vortrag des Klägers hat die Beklagte an ihre
Angestellten in der Vergangenheit stets eine Sondervergütung in Höhe von ziemlich genau einem halben
Monatsgehalt gezahlt. Lediglich bei den gewerblichen Arbeitnehmern führte der Geschäftsführer im
Einzelfall bei der Höhe Korrekturen nach oben und nach unten durch. Dabei hat die Beklagte jeweils die
Durchschnittsverdienste der letzten zehn Monate ermittelt und hat dann im Einzelfall Ab- und Zuschläge
vorgenommen, die sich ganz überwiegend im einstelligen Prozentbereich bewegten. Soweit bei
Auszubildenden bei dieser Vorgehensweise deutliche "Ausreißer" nach oben hin vorgenommen wurden,
mögen sie in den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses begründet sein, wie dies die Zeugin F.
etwa im Falle des Klägers L. hinsichtlich der Sondervergütung, die diesem während des
Ausbildungsverhältnisses für das Jahr 2001 bezahlt wurde, einleuchtend dargelegt hat. Diese
Besonderheiten widerlegen nicht die allgemein geübte Regel im Betrieb der Beklagten, die diese viele
Jahre, etwa im Falle des Klägers H. bereits seit dem Jahre 1968 durchgehend angewendet hat. Im
Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer ist somit eine betriebliche Übung entstanden, die sich zwar durch
die Besonderheit auszeichnet, dass die jeweiligen Arbeitnehmer nicht exakt eine halbe Monatsvergütung
erhalten haben, aber viele Jahre lang wurden ihnen ohne Unterbrechung immer Sondervergütungen
anlässlich des Weihnachtsfestes gewährt, die sich auf etwa eine halbe Monatsvergütung der
Arbeitnehmer belaufen haben. Aus der Sicht der Arbeitnehmer konnten diese durch die individuell
vorgenommenen Korrekturen nicht darauf schließen, die Beklagte habe sich jahrzehntelang immer wieder
die Leistung nur für das jeweilige Kalenderjahr vorbehalten.
Im Übrigen ist aus der Höhe der Korrekturen der letzten Jahre nicht der zwingende Schluss zu ziehen, die
Beklagte habe auch in früheren Jahren Ab- und Zuschläge in der gleichen Höhe vorgenommen, so dass
eine entsprechende Übung nicht schon früher habe entstehen können.
Der jahrzehnten langen Übung liegt ein eindeutig erkennbares System zugrunde, wonach die
Arbeitnehmer davon ausgehen konnten, dass ihnen eine Sondervergütung zu Weihnachten geleistet wird;
lediglich bei der Höhe konnten sie nicht darauf bauen, dass diese auch immer mindestens eine halbe
Monatsvergütung beträgt.
Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Aus den gewährten Zahlungen in der
Vergangenheit ist deutlich zu entnehmen, dass die Jahressonderleistungen von Jahr zu Jahr dem
Grundsatz nach entsprechend der tariflichen Entwicklung angestiegen sind. Wenn die Beklagte dem
Kläger für das Jahr 2002 eine entsprechende Leistung in Höhe von 1.300,00 Euro erbracht hat, so ist
angesichts der Gesamtbetrachtung der in der Vergangenheit gewährten Steigerungen ein solcher
Anspruch auch für das Folgejahr, also für das Jahr 2003, begründet. Gegen die Höhe der geltend
gemachten Forderung hat die Beklagte auch nicht vorsorglich irgendwelche Einwände erhoben und etwa
geltend gemacht, dem Kläger wäre - aus welchen Gründen auch immer - für das Kalenderjahr 2003 eine
niedrigere Vergütung geleistet worden, wäre die jahrzehntelang praktizierte betriebliche Übung
beibehalten worden.
Nach alledem war die unbegründete Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG gegen dieses Urteil
nicht zugelassen werden.