Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2008

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitsgericht, abrede, rechtshängigkeit, briefkasten, post, quelle, form, weisung, wiederholung

LAG
Mainz
14.01.2008
5 Sa 465/07
Mündliche Aufhebung einer Zula
Aktenzeichen:
5 Sa 465/07
4 Ca 1540/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 14.01.2008
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.03.2007, verkündet am
28.03.2007 - 4 Ca 1540/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund eines vormals
zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses noch die Zahlung einer einmal schriftlich in
einer "Vereinbarung" vom 22.10.2001 vereinbarten außertariflichen Zulage für die Zeit von März 2003 bis
April 2006 verlangen kann. Die Beklagte stellt diesen Anspruch in Abrede, weil mündlich diese
Vereinbarung aufgehoben worden sei. Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Tatbestandes im
Übrigen wird auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung (Seite 2, 3 (= Bl. 101, 102 d. A.) Bezug
genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von € 4.662,98 nebst 5 % Zinsen hieraus über
dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin Beweis erhoben aufgrund eines Beweisbeschlusses vom
14.03.2007 durch Vernehmung der Zeugin X.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2007 (= Bl. 95 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 14.03.2007, verkündet am 28.03.2007 -
4 Ca 1540/06 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf
Blatt 101 bis 104 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 26.06.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 12.07.2007 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Unter Beantragung
von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil innerhalb der gesetzlichen Frist eine
Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen war, hat die Klägerin die Berufung
durch Schriftsatz vom 20.08.2007, eingegangen am 05.09.2007, begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, auch die von ihr
benannte Zeugin W. habe vernommen werden müssen, mit dem Beweisthema, das auch nach der
Einstellung der Zahlung des hier streitgegenständlichen monatlichen Betrages durch die Beklagte in der
Praxis genauso verfahren worden sei wie zuvor, so dass der geltend gemachte Anspruch begründet sei.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 20.08.2007 (Bl. 128 -
131 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007, zugestellt am 26.06.2007, zu dem Aktenzeichen 4
Ca 1540/06 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, den Betrag von 4.662,98 €
nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme
den Sachvortrag der Beklagten in vollem Umfang bestätigt habe. Es sei verabredet worden, dass die
zusätzlichen Arbeiten eingestellt werden sollten; die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt und
auch im Anschluss daran keinerlei Ansprüche gestellt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der
Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.10.2007 (Bl. 142 - 145 d. A.) Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2008.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes und der
Würdigung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auf Seite 3 bis 6 der angefochtenen
Entscheidung (= Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Das Vorbringen der Klägerin enthält insoweit keinerlei neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten
Personen substantiierten Tatsachenvortrag, der einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte
zugänglich wäre. Im Übrigen wird lediglich deutlich, dass die Klägerin mit der angefochtenen
Entscheidung, die die Kammer vollinhaltlich für zutreffend hält, nicht einverstanden ist. Soweit die Klägerin
rügt, die von ihr benannte Zeugin W. sei nicht vernommen worden, ist dem auch im zweitinstanzlichen
Rechtszug nicht nachzukommen. Es ist für die rechtliche Würdigung des hier maßgeblichen Einzelfalles
unerheblich, ob die Klägerin nach der zur vollen Überzeugung auch der Kammer feststehenden
Vereinbarung mit der Zeugin X. möglicherweise tatsächlich weiterhin hinsichtlich der Verbringung von
Post zum Briefkasten oder nötiger Fahrten zur Postdienststelle weiterhin so verfahren ist wie zuvor. Denn
wenn die Parteien eine Abrede getroffen hatten, dass die Klägerin derartige Arbeiten während der
Arbeitszeit mit einem Firmenfahrzeug verrichten sollte, ist die Beklagte nicht verpflichtet,
verabredungswidrig irgendwelche Zahlungen zu leisten, wenn die Klägerin weisungswidrig dem, z. B. aus
Bequemlichkeit nach Feierabend mit dem Privat-PKW auf dem Nachhauseweg nicht nachgekommen ist.
Konkrete Tatsachen, dass dieses Verhalten (wann konkret?) dienstlich nach Weisung der Beklagten
notwendig gewesen sein sollte und auch erfolgt ist, hat die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht
substantiiert vorgetragen. Von daher bedarf es einer Vernehmung der Zeugin W. nicht, denn das in ihr
Wissen gestellte Tatsachensubstrat kann, ohne dass sich am Ergebnis des hier zu entscheidenden
Verfahrens etwas ändert, als zutreffend unterstellt werden. Im Übrigen fehlt es an jeglichem substantiierten
Tatsachenvortrag dazu, dass die Verantwortlichen der Beklagten ein derartiges Verhalten gewünscht,
gewollt oder gefordert hätten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.