Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2006

LArbG Mainz: wichtiger grund, arbeitsbedingungen, leiter, abmahnung, vergütung, gespräch, auflage, unterrichtung, verordnung, muttersprache

LAG
Mainz
24.01.2006
5 Sa 817/05
Sprachkenntnisse eines Gerüstbauers
Aktenzeichen:
5 Sa 817/05
8 Ca 789/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 24.01.2006
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
22.08.2005 - 8 Ca 789/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die fristlose und die fristgerechte Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der
Änderungskündigung der Beklagten vom 07.03.2005 unwirksam ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.200,00 Euro festgesetzt.
4. Die Revision wird (für die Beklagte) zugelassen.
Tatbestand:
Der am 10.04.1946 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 18.12.1972 im Gerüstbau beschäftigt.
Nach näherer Maßgabe der Bekanntmachung vom 29.10.2002 (über die AVE von Tarifvertragswerken für
das Gerüstbauerhandwerk) ist der Rahmentarifvertrag für Arbeiter (RTV Gerüstbaugewerbe vom
27.07.1993; folgend: RTV) für allgemeinverbindlich erklärt worden (s. BAnz 2002 Nr. 216 v. 20.11.2002).
Der Kläger beherrscht die deutsche Sprache nicht. Der Kläger wurde - von verschiedenen externen
Einsätzen abgesehen - überwiegend bei Gerüstbauarbeiten auf dem Betriebsgelände der B. AG in L-Stadt
eingesetzt. Leiter der Abteilung "B." der Beklagten ist der J. G. . Sicherheitsbeauftragter und
Betriebsratsvorsitzender ist der A. S. . In der Funktion "Abteilungsleiter/Aufsicht" beschäftigt die Beklagte
einen türkischen Mitarbeiter. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens beschäftigte die
Beklagte den Kläger früher als Leiter einer Montagekolonne (s. dazu Seite 5 des Schriftsatzes der
Beklagten vom 14.07.2005 = Bl. 54 d.A.: "…Seit rund einem Jahr konnten wir einen Einsatz des Klägers
als Leiter einer Montagekolonne aus den vorgenannten Gründen nicht mehr vertreten…").
Am 03.10.2002 (- bzw. am 01.01.2003 mit Abschnitt 3 -) ist die Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über
Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes (- folgend: BetriebssicherheitsVO) in Kraft getreten. Seit dem Jahre 2003 erhöht die B. AG
die sprachlichen Anforderungen (in Bezug auf die Deutschkenntnisse der auf ihrem Betriebsgelände
arbeitenden Mitarbeitern von Drittfirmen).
Mit dem - als "Ermahnung" bezeichneten - Schreiben vom 10.07.1998 (Bl. 32 d.A.) beanstandete die
Beklagte das Verhalten des Klägers vom 07.07.1998 im Zusammenhang mit einem Probealarm. Mit dem
Schreiben vom 03.05.2000 (Bl. 33 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil dieser am
27.04.2000 zweimal vorschriftswidrig mit dem Lastenaufzug gefahren war. In der Abmahnung vom
18.05.2004 (Bl. 34 d.A.) hielt die Beklagte dem Kläger u.a. vor, es zugelassen zu haben, dass der
(damalige) Leiter der Montagekolonne (- und damaliger Vorgesetzter des Klägers -) K. an einer
Absturzkante auf einem Geländer stehend eine Gerüstkette angebracht hatte, ohne eine weitere,
zusätzlich erforderliche Sicherungsmaßnahme gegen Absturz durchzuführen. "Als Geprüfter Gerüstbau-
Obermonteur" - so heißt es in dieser Abmahnung - erfülle der Kläger "die gleichen Anforderungen wie"
sein "hier vorgesetzter Kollege". Mit den Schreiben vom 17.10.2003 und vom 06.12.2004 (Bl. 29 und 31
d.A.) forderte die Beklagte den Kläger unter Androhung der fristlosen Änderungskündigung auf, seine
sprachlichen Defizite in der deutschen Sprache zu beheben. Ähnlich ist das weitere Schreiben der
Beklagten vom 28.07.2004 (Bl. 30 d.A.) formuliert, in dem die Beklagte den Kläger weiter darauf
aufmerksam macht, dass "im Falle erheblicher Verständigungsprobleme arbeitsrechtliche Konsequenzen
gezogen werden müssen". In einem im Januar 2005 geführten Gespräch im Beisein des Dolmetschers T.
wurde der Kläger von dem Geschäftsführer K. N. erneut auf die Notwendigkeit von Sprachkenntnissen
hingewiesen (s. zum Gesprächsinhalt Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2005 = Bl. 15
d.A.). Im Schriftsatz vom 25.04.2005 (dort Seite 2 = Bl. 21 d.A.) macht der Kläger dazu geltend, dass er sich
nach dem Gespräch von Januar 2005 dem Ansinnen der Beklagten nicht länger verschlossen habe. Im
Anschluss an das Gespräch habe er seinen bereits seit längerem geplanten Urlaub genommen. Nach
dem Urlaub sei er krank geworden, so dass er erst wieder zu Beginn des Monats März 2005 habe tätig
sein können.
Mit dem Schreiben vom 04.03.2005 (Bl. 35 d.A. nebst der Anlage "Begründung der Maßnahme", Bl. 36
d.A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat ihre Absicht mit, dem Kläger eine außerordentliche
Änderungskündigung und hilfsweise eine ordentliche Änderungskündigung zu erklären. Dabei erläuterte
sie den angegebenen Grund ("verhaltensbedingt - beharrliche Verweigerung der Behebung sprachlicher
Defizite") in der Anlage (Bl. 36 d.A.). Der Betriebsrat stimmte der außerordentlichen und der ordentlichen
Änderungskündigung zu (s. Formular "abschließende Stellungnahme des Betriebsrates" vom 04.03.2005).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
22.08.2005 - 8 Ca 789/05 - dort Seite 2 ff. = Bl. 62 ff. d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 15.09.2005 zugestellte Urteil
vom 22.08.2005 - 8 Ca 789/05 - hat der Kläger am 05.10.2005 Berufung eingelegt und diese am
10.11.2005 mit dem Schriftsatz vom 08.11.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der
Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.11.2005 (Bl. 90 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger macht dort u.a. geltend, dass die unmittelbare Ursache der Kündigung nicht in seiner Sphäre
liege, sondern in der Sphäre der Beklagten. Der Arbeitgeber habe sich um die Fortbildung der
Arbeitnehmer zu kümmern, sofern sich Sicherheitsbestimmungen oder andere Anforderungen in der
äußeren Umgebung veränderten. Die unstreitig mangelhaften Sprachkenntnisse des Klägers stellten
demgegenüber lediglich eine fernere, mittelbare Ursache dar. Der Kläger verweist auf die Dauer seiner
Betriebszugehörigkeit und auf die Jubiläumsurkunde vom 18.12.1997 (Bl. 10 d.A.). Die Hinweise der
Beklagten darauf, dass er aufgrund veränderter Umstände seine Deutschkenntnisse mit Hilfe eines
Sprachkurses verbessern müsse, hält der Kläger für nicht ausreichend. In seinem Alter und angesichts der
körperlich äußerst anstrengenden Arbeit und der teilweise bis zu zehnstündigen Arbeitszeit sei es ihm
nicht zuzumuten, in der verbleibenden Freizeit einen Sprachkurs zu besuchen. Vielmehr obliege es der
Beklagten, dem Kläger während der Arbeitszeit die Möglichkeit zu geben, seine Sprachkenntnisse zu
verbessern. Die Ermöglichung der Fortbildung während der Arbeitszeit über einen absehbaren Zeitraum
hinweg sei für die Beklagte durchaus zumutbar, - insbesondere da hierfür nur wenige Stunden pro Woche
aufgewendet werden müssten und der Kläger als Arbeitskraft nicht für eine unangemessene Dauer
ausfalle. Auf der Seite 3 der Berufungsbegründung (dort unter Ziff. III, 1. bis 3.) führt der Kläger dazu aus,
dass die von der Beklagten aufgeführten Abmahnungen in keinem Zusammenhang zu seiner
sprachlichen Qualifikation stünden (s. dazu Bl. 92 d.A.). Der Kläger meint, dass das Ziel der
Änderungskündigung lediglich die Einsparung an Lohnkosten bei Leistung gleicher Arbeit durch den
Kläger zu sein scheine. Schließlich wendet der Kläger noch ein, er sei bereits seit dem Jahre 1995 nicht
als Leiter einer Montagekolonne eingesetzt worden. Vielmehr sei er ab 1995 als Obermonteur tätig
gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.08.2005 - 8 Ca 789/05 - abzuändern und
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der
Änderungskündigung vom 07.03.2005 sozialwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 30.11.2005 (Bl. 100 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten
verwiesen wird.
Die Beklagte trägt dort u. a. vor:
Ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen nicht mehr
zumutbar gewesen; eine sofortige Änderung hätte eintreten müssen. Der Kläger sei den aktuellen
Anforderungen an seinen alten Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen. Die Beklagte bezieht sich auf die
Verordnung vom 27.09.2002 und zitiert daraus auf den Seiten 3 bis 7 der Berufungsbeantwortung (= Bl.
118 ff. d.A.; BetriebssicherheitsVO, Anhang 2 - Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln; BGBl. I 2002, 3793 -
3798; dort insbesondere Ziff. V - Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für
zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden -).
Die Beklagte führt u. a. wie folgt weiter aus:
Bediene sich der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der Arbeitsplätze gemäß BetriebssicherheitsVO dritter
Personen, so habe er sicherzustellen, dass der Dritte auch in der Lage sei, die Verordnung zu verstehen
und umzusetzen. Hierzu wäre es z. B. erforderlich, dass der Kläger die Anforderungen der
BetriebssicherheitsVO problemlos verstünde und in seiner Kolonne auch umsetzen könne. Hieran fehle
es. Sowohl der Abteilungsleiter G. als auch der Sicherheitsbeauftragte S. hätten feststellen müssen, dass
der Kläger den theoretischen Ausführungen (bei Einweisungen bzw. der Weitergabe von
Sicherheitsanforderungen der B. AG) nicht habe folgen können. Die einem Leiter einer Montagekolonne
obliegenden Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit könne der Kläger nicht erledigen (s. dazu
insbesondere die Ausführungen auf den Seiten 8 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 123 ff. d.A.).
Außerhalb der Werksbereiche, in denen eine geringe Aufsichtsdichte und damit auch eine erhöhte
technische Kontrolle unerlässlich sei, habe der Kläger bislang nicht mehr eingesetzt werden können. Das
Anforderungsprofil für den von ihm vormals innegehaltenen Arbeitsplatz "Geprüfter Gerüstbau-
Obermonteur" erfülle der Kläger nicht. Der Einsatz des Klägers sei nicht mehr selbständig gewesen und
fortan ohne jegliche Vorgesetztenfunktion gewesen. Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger eine
Erklärung, warum er keinerlei Bemühungen angestrengt habe (-, um seine sprachlichen Defizite zu
beheben, -), bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben habe. Gegenüber seinem Vorgesetzten G. habe
der Kläger erklärt, er sei nicht bereit, sprachlichen Anforderungen - wie nunmehr gesetzlich
vorgeschrieben - zu genügen. Sinngemäß habe der Kläger zu verstehen gegeben, dass man ihn ja
entlassen könne - dann ginge er auf´s Arbeitsamt. Die Beklagte behauptet, dass das Fehlverhalten des
Klägers vom 07.07.1998, das Gegenstand der Ermahnung vom 10.07.1998 war, auf die
Sprachschwierigkeiten des Klägers zurückzuführen sei (S. 15 der Berufungsbeantwortung = Bl. 130 d.A.).
Sie, die Beklagte, habe hier nicht schikanös Maßstäbe gesetzt, die es ihr ermöglichten, wie der Kläger
Glauben machen wolle, den Kläger eine Lohngruppe niedriger einzusetzen, - der Beklagten sei (vielmehr)
von außen Entsprechendes vorgegeben worden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen (s. dazu insbesondere auch die Sitzungsniederschriften vom 22.08.2005 - 8 Ca 789/05 - Bl. 56
ff. d.A. sowie vom 24.01.2006 - 5 Sa 817/05 - Bl. 133 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung hat Erfolg, da die Änderungsschutzklage begründet ist.
II.
1.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung - wie schon erstinstanzlich zuletzt - ausschließlich
Änderungsschutzbegehren gemäß § 4 Satz 2 KSchG i.V.m. § 2 KSchG sowie gemäß § 4 Satz 2 KSchG
i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG und § 626 BGB. Dies ergibt die anhand der Berufungsbegründung
vorgenommene Auslegung des wirklichen Klagebegehrens des Klägers. Zwar hat der Kläger vom
Wortlaut her - neben dem Abänderungsantrag zu 1. und dem Änderungsschutz-Feststellungsantrag zu 2.
in der Berufungsbegründungsschrift (dort Seite 1 = Bl. 90 d.A.) auf der Seite 2 der
Berufungsbegründungsschrift, dort unter den Ziffern 3. und 4. weitere Anträge wortlautmäßig formuliert.
Die Anträge zu 3. und 4. sind jedoch keineswegs im Sinne selbständiger Klagebegehren zu verstehen.
Insbesondere bei dem Feststellungsantrag zu 3. handelt es sich lediglich um ein sogenanntes
unselbständiges "Anhängsel" bzw. um eine (mehr oder weniger gedankenlose) Floskel. Dass dem so ist,
ergibt sich daraus, dass der Kläger im Berufungsverhandlungstermin den Antrag eben (lediglich) so
gestellt hat, wie sich dies aus dem vorliegenden Urteilstatbestand und der Seite 2 der
Sitzungsniederschrift vom 24.01.2006 - 5 Sa 817/05 - ergibt. Außerdem enthält die Berufsbegründung
keine diesbezüglichen Ausführungen.
Im Übrigen ist klarzustellen, dass der Kläger - dies ergibt sich aus Klagebegründung und
Berufungsbegründung - mit dem Änderungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 2 KSchG nicht nur die
außerordentlich-fristlose Änderungskündigung bekämpft, sondern auch die ordentlich und fristgerecht
erklärte Änderungskündigung.
2.
Die Klage ist mit dem Änderungsschutzantrag insgesamt begründet.
Die außerordentliche Änderungskündigung und die ordentliche Änderungskündigung sind nach näherer
Maßgabe der folgenden Ausführungen (jedenfalls) deswegen unwirksam, weil es die von der Beklagten
zur Kündigungsbegründung vorgetragenen Tatsachen/Umstände nicht rechtfertigen, dem Kläger (auch)
die nach Berufsgruppe III RTV bewertete Tätigkeit eines Gerüstbau-Fachmonteurs i.S.d. § 5 Ziffer 3.2.4
RTV und die damit verbundene Vergütung zu entziehen. Insoweit verstößt die Änderungskündigung
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, dem Kläger
lediglich solche Änderungen anzubieten, die der Kläger billigerweise hätte hinnehmen müssen.
a) Als außerordentliche Änderungskündigung ist die Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam.
aa) Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn für die vorgeschlagenen
Änderungen ein wichtiger Grund besteht. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (bzw. des Arbeitsverhältnisses mit dem
bisherigen Inhalt) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dabei ist entsprechend dem Ziel der
Änderungskündigung auf die vorzeitige Inhaltsänderung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die
alsbaldige Änderung der bisherigen Bedingungen muss unabdingbar notwendig und die neuen
Bedingungen müssen dem Arbeitnehmer zumutbar sein (BAGE 25, 213). Eine mit dem Ziel einer
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen erklärte außerordentliche Änderungskündigung muss nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das letzte Mittel sein, den für den Arbeitgeber unzumutbar
gewordenen Zustand zu beseitigen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die außerordentliche Änderungskündigung den
Anforderungen, die sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht entspricht. Soweit es um
Verhaltensweisen des Klägers geht, die die Beklagte mit den Schreiben vom 10.07.1998, vom 03.05.2000
und vom 18.05.2004 abgemahnt hat, fehlt es - sieht man einmal von der fehlenden Behebung seiner
Sprachdefizite ab - im Anschluss an die letzte Abmahnung vom 18.05.2004 an einem - i.S.d. drei
genannten Abmahnungen - einschlägigen erneuten Fehlverhalten des Klägers. Die Beklagte hat nicht
behauptet, dass sich der Kläger nach dem 18.05.2004 erneut einschlägig fehlverhalten habe.
Soweit es um die Reaktion der Beklagten auf das von ihr in erster Linie beanstandete Verhalten des
Klägers geht - die Nichtbehebung der sprachlichen Defizite - hätte sich die Beklagte auf weniger
einschneidende Änderungen beschränken müssen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers mit einer nach
der Berufsgruppe III RTV bewerteten Tätigkeit (= § 5 Ziff. 3.2.4 RTV) ist der Beklagten möglich. Eine
entsprechende nicht so weitgehende Veränderung (- wie eine Beschäftigung und Entlohnung des Klägers
nach Berufsgruppe IV RTV = § 5 Ziff. 3.2.5 RTV) ist der Beklagten auch zumutbar.
Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die von ihr vorgetragenen - personen-,
verhaltens- und betriebsbezogenen - Umstände (- unzureichende Sprachkenntnisse des Klägers;
Weigerung des Klägers, seine Sprachdefizite außerhalb der Arbeitszeit zu beheben; Inkrafttreten der
BetriebssicherheitsVO; Anforderungen ihrer Auftraggeberin, der B. AG -) es an sich notwendig gemacht
haben, dem Kläger die Tätigkeit eines "Geprüften Gerüstbau-Obermonteurs" und die damit gemäß
Berufsgruppe II i.V.m. § 5 Ziff. 3.1. und 3.2.3 RTV verbundene Vergütung zu entziehen.
bb) In diesem Zusammenhang ist - was den Vertragsinhalt zum Zeitpunkt des Zugangs der
Änderungskündigung anbelangt - festzustellen, dass der Kläger im Hinblick auf seine langjährige
Einstufung in der Berufsgruppe II § 5 Ziff. 3.2.3 RTV nicht nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch auf
Vergütung nach dieser Lohn - bzw. Berufsgruppe erworben hat, sondern zugleich auch einen Anspruch
darauf, dass ihm die Beklagte Tätigkeiten überträgt, die nach der Berufsgruppe II RTV zu bewerten sind. In
diesem Sinne legt die Berufungskammer gemäß den §§ 133 und 157 BGB den Arbeitsvertrag unter
Berücksichtigung der langjährig und widerspruchslos ausgetauschten Leistungen
(Vergütung/Arbeitsleistung) insbesondere auch im Hinblick auf das erstinstanzliche Parteivorbringen aus.
Dass der entsprechende Beschäftigungsanspruch des Klägers (= Beschäftigung mit nach BG II RTV / § 5
Ziff 3.2.3 RTV bewerteten Tätigkeiten) vor dem 07.03.2005 wirksam abgeändert worden wäre, ist nicht
ersichtlich.
Die gemäß den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Vertragsauslegung ergibt weiter, dass die Parteien
das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse des Klägers (jedenfalls) nicht ausdrücklich zum
Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht haben. Verfügt der Kläger tatsächlich über keine oder allenfalls
rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache - so wie die Beklagte dies vorgetragen hat -, so müsste
dies bereits beim Einstellungsgespräch, - spätestens aber in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses
für sie erkennbar gewesen sein. Kannte die Beklagte aber bei der Einstellung bzw. von Beginn des
Arbeitsverhältnisses an die sprachlichen Defizite des Klägers - wovon unter den gegebenen Umständen
auszugehen ist - und beschäftigte sie ihn gleichwohl jahrelang, wie hier zumindest bis Juli 1998, ohne das
sprachliche Defizit des Klägers zu beanstanden, dann bestehen Bedenken, ob die Beklagte das von ihr in
den Vordergrund der Kündigungsbegründung gestellte Verhalten des Klägers (= "beharrliche
Verweigerung der Behebung sprachlicher Defizite"; s. Anhörungsschreiben vom 04.03.2005) zum Anlass
einer außerordentlichen oder ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nehmen konnte. Da die
Beklagte seit der Einstellung des Klägers die rudimentären Sprachkenntnisse des Klägers kannte, konnte
sie in der Folgezeit mehr von ihm nicht erwarten (- vgl. Schwarze S. 11 - a.E. von 2. c) - der Anm. zu LAGE
Nr. 55 zu § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung -).
Im Hinblick auf die langjährig geübte Vertragspraxis der Parteien bestehen vorliegend durchgreifende
Bedenken, den Arbeitsvertrag so auszulegen, dass das Vorhandensein von ausreichenden Kenntnissen
der deutschen Sprache beim Kläger vertraglich vorausgesetzt werde. Zwar ist es zutreffend, dass in
Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer die für die Durchführung der geschuldeten Arbeit
üblicherweise erforderlichen Sprachkenntnisse - eben Deutschkenntnisse - besitzen müssen. Im Einzelfall
kann jedoch - so wie hier - durchaus eine andere Vertragsauslegung geboten sein.
cc) Der Beklagten ist eine Entlohnung und Beschäftigung des Klägers als "Gerüstbau-Fachmonteur" der
Berufsgruppe III RTV § 5 Ziffer 3.2.4 RTV subjektiv sowie objektiv möglich und zumutbar.
Insoweit stellt die Beklagte zu hohe Anforderungen an die Sprachkenntnisse, die ein derartiger
Gerüstbau-Fachmonteur haben muss. Die von der Beklagten für notwendig erachteten Sprachkenntnisse
mögen im Bereich der technischen Angestellten und im gewerblichen Bereich bei den Arbeitnehmern der
Berufsgruppen BG M, BG I und BG II RTV zu fordern sein (s. dazu die jeweiligen
Berufsgruppenbeschreibungen in den Ziffern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 RTV). Für die Ausübung der Tätigkeit
eines nach BG III RTV zu vergütenden Arbeitnehmers sind diese Kenntnisse nicht erforderlich. Daran,
dass die für die Ausübung dieser Tätigkeit benötigten technischen Kenntnisse und handwerklichen
Fähigkeiten beim Kläger vorhanden sind, können durchgreifende Zweifel nicht vorgebracht werden. Der
Kläger hat in seiner langjährigen Tätigkeit für die Beklagte bewiesen, dass er selbständig und
eigenverantwortlich Gerüste auf-, um- und abbauen kann. Darin liegt der objektive Erklärungswert der bis
in das Jahr 1998 hinein unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit des Klägers. Bis in das Jahr 2004 hinein hat
die Beklagte den Kläger sogar - nach ihrem eigenen Vorbringen - mit der Leitung einer Montagekolonne
betraut. In der Abmahnung vom 18.05.2004 bestätigt die Beklagte dem Kläger ausdrücklich - wenn auch
im Rahmen einer Beanstandung - die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie sein als "Geprüfter
Gerüstbau-Obermonteur" tätiger Vorgesetzter. Hiernach ist davon auszugehen, dass sich der Kläger in all
den Jahren seiner Tätigkeit für die Beklagte die Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie das entsprechende
Erfahrungswissen eines Gerüstbau-Fachmonteurs erworben hat. Dies gilt auch für die Bereiche des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Entsprechende Unfallverhütungsvorschriften und
Arbeitsschutzvorschriften für den Gerüstbau bestanden bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und
auch danach anhaltend weiter (- s. dazu etwa die UVV "Gerüste" VBG 36 a - vom 01.03.1953, die ebenso
wie die UVV der Bau-Berufsgenossenschaft - VBG 36 - vom 01.01.1930 i.d.F. vom 01.04.1976 mit dem
Inkrafttreten der BGV C 22 - Bauarbeiten - vom 01.04.1977 am 01.04.1977 außer Kraft getreten ist; auch
die DIN-Vorschriften 4420-1, 4420-3 waren zumindest bereits Anfang der 1990er Jahre in Kraft; weiter ist
auf die BG-Regeln "Gerüstbau" - BGR 165 bis BGR 175 - zu verweisen; auch das Arbeitsschutzgesetz
datiert bereits vom 07.08.1996 BGBl. I 1246).
Nach näherer Maßgabe des § 81 Abs. 1 und 2 BetrVG und des § 9 BetriebssicherheitsVO (- dort wird
ausdrücklich eine "verständliche Form und Sprache" verlangt -) hat der Unternehmer/Arbeitgeber den
Arbeitnehmer über die jeweils relevanten Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten.
Dabei ist es anerkanntes Recht, dass die Unterrichtung bei ausländischen Arbeitnehmern
erforderlichenfalls in deren Heimatsprache zu erfolgen hat (vgl. Kania, Erfurter Kommentar, 6. Aufl. BetrVG
§ 81 Rz 6; Malter/Spiegelhalter u.a. Arbeitsrechtslexikon - Stand Oktober 2005 - StW. 355
Unterrichtungspflicht; Heinz u.a. 2. Auflage "Ausländische Arbeitnehmer" S. 104 f. = Rz 140;
DKK/Buschmann, 7. Aufl. BetrVG § 81 Rz 6 aE; Löwisch 5. Aufl. BetrVG § 81 Rz 1 S. 443: " …ausländische
Arbeitnehmer müssen in ihrer Muttersprache informiert werden"; Richardi, 8. Aufl. BetrVG § 81 Rz 16 aE;
Schaub Arbeitsrechtshandbuch 10. Aufl. S. 2382 bei § 234 Rz 4; F/K/H/E/Schmidt 21. Aufl. BetrVG § 81 Rz
14). Im Falle des Klägers war die Unterrichtung in dessen türkischer Muttersprache erforderlich. Eine
Delegation der Unterrichtungspflicht auf den Kläger selbst ist nicht statthaft gewesen.
Zwar ist die Unterrichtungspflicht keine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitgebers. Es genügt eine
Einweisung bzw. Unterrichtung des Arbeitnehmers durch qualifizierte Vorgesetzte (von Hoyningen-Huene
nennt insoweit "Abteilungsleiter, Meister usw."; Münchener Handbuch Arbeitsrecht 1. Auflage Band 3 §
295 Rz 12 S. 850; dass eine Delegation auch an Arbeitnehmer unterhalb der Meisterebene möglich sei,
wird auch von F/K/H/Schmidt aaO Rz 7 und von Richardi aaO Rz 16 nicht vertreten). Dass sie den Kläger
in der Vergangenheit nicht in der gemäß § 81 BetrVG gebotenen Weise unterrichtet hat, hat die Beklagte
nicht behauptet. Derartiges hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Aus diesem Grunde ist davon
auszugehen, dass sich das bereits oben erwähnte Erfahrungswissen des Klägers eben auch auf die
elementaren Grundzüge der für den Gerüstbau einschlägigen Unfallverhütungs- und sonstigen
Arbeitsschutzvorschriften erstreckt. Sollte die Beklagte (doch) Gegenteiliges behaupten wollen, fehlt ihrem
Vortrag die hinreichende Substantiiertheit.
In der Berufsgruppe III gemäß § 5 Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2.4 RTV sind auch solche Arbeitnehmer eingestuft,
die zum Zeitpunkt des Abschlusses des derzeit geltenden RTV als Gerüstbaumonteure gemäß § 5 Ziff.
3.2.4 des RTV vom 11.05.1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 01.06.1990 und vom
02.07.1991 eingruppiert waren. Dass der Kläger seinerzeit nicht entsprechend eingruppiert gewesen ist,
lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen.
dd) Von dem Vorhandensein einer entsprechenden freien Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich von
Tätigkeiten, die nach der Lohn- bzw. Berufsgruppe III RTV zu bewerten sind, ist unter den gegebenen
Umständen auszugehen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie den Kläger (bereits) seit dem Jahre 2004
nicht mehr in der Funktion des Leiters einer Montagekolonne einsetzt. Die Beklagte beschäftigte den
Kläger also bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung mit Tätigkeiten, die
geringerwertig waren, als die Tätigkeiten, die ein geprüfter Gerüstbau-Obermonteur zu verrichten hat.
Zwar macht die Beklagte geltend, die vom Kläger zuletzt vor dem 07.03.2005 ausgeübten Tätigkeiten
seien allenfalls noch nach der Berufsgruppe IV RTV (- Gerüstbauer - gemäß § 5 Ziff. 3.2.5 RTV) zu
bewerten. Insoweit hat die Beklagte jedoch die ihr obliegende Darlegungslast nicht hinreichend erfüllt.
Hiernach ist davon auszugehen, dass es jedenfalls nicht notwendig gewesen ist, den Kläger in die
Berufsgruppe IV RTV - verbunden mit einer entsprechenden Lohnreduzierung - herabzugruppieren.
ee) Eine Beschäftigung des Klägers im Bereich von Tätigkeiten, die nach der Berufsgruppe III RTV zu
bewerten sind, ist der Beklagten (auch) nicht etwa deswegen unmöglich oder unzumutbar, weil ihr
Hauptauftraggeber, die B. AG, erhöhte Anforderungen an die Sprachkenntnisse der auf ihrem
Betriebsgelände eingesetzten Arbeitnehmern von Drittfirmen stellt. Diesen erhöhten Anforderungen kann
die Beklagte durch organisatorische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen begegnen, ohne dass es
notwendig wäre, den Kläger in die Berufsgruppe IV RTV herabzugruppieren.
Die von der Beklagten angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen (in den Bereichen Tätigkeit/Lohn)
berührt die Interessen des Klägers ganz erheblich. Insbesondere eine Lohnsenkung von knapp 12 %, wie
sie vom Arbeitsgericht auf Seite 7 des Urteils vom 22.08.2005 - 8 Ca 789/05 - (dort unter 2. = Bl. 67 d.A.)
festgestellt worden ist, stellt eine einschneidende Änderung dar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sich
erstmals schriftlich im Jahre 2003 an den Kläger mit der Aufforderung gewandt hat, seine sprachlichen
Defizite zu beheben. Damals - im Oktober 2003 - bestand das - seit dem 18.12.1972 bestehende -
Arbeitsverhältnis der Parteien bereits länger als dreißig Jahre. Die lange Dauer der Betriebszugehörigkeit
des Klägers und das Alter des am 10.04.1946 geborenen Klägers begründen eine besondere
Schutzbedürftigkeit des Klägers, - auch soweit es um den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses geht. (Auch)
im Rahmen einer Änderungskündigung ist zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber erstrebte Änderung der
Arbeitsbedingungen nicht durch mildere Mittel, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen (z. B.
andere Aufgabenverteilung) oder durch die Umschulung und Fortbildung des Arbeitnehmers, zu
vermeiden ist. Unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles ist die Beklagte notfalls
gehalten, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse
betriebsintern anzueignen. Die - dem Kläger nunmehr abverlangten - Kenntnisse der deutschen Sprache
sind insbesondere im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen des Hauptauftraggebers der Beklagten
notwendig geworden. Dabei handelt es sich, - da die Beklagte eben bei der Einstellung des Klägers
keinen besonderen Wert auf dessen Sprachkenntnisse gelegt hat -, um einen Umstand, der in die Sphäre
des Betriebsrisikos der Beklagten fällt. Hinzu kommt, dass die erhöhten Anforderungen, die die B. AG
nunmehr stellt, sich auf fachsprachliche Begriffe beziehen, deren Vermittlung in einer auf das Verständnis
der Umgangssprache angelegten Schulung zum Erlernen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache
(- etwa in einer normalen Sprachschule -) jedenfalls typischerweise nicht vermittelt werden kann (- es geht
insbesondere um Sicherheitsunterweisungen, baustellenbezogene Hinweise, Handlungsanweisungen
bei Produktkontakten u.ä. -; vgl. auch Hessisches LAG vom 19.07.1999 - 16 Sa 1898/98 = LAGE Nr. 55 zu
§ 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung dort Seite 5).
Sollte die Beklagte den erhöhten Anforderungen der B. AG also nicht durch anderweitige externe
Arbeitseinsätze des Klägers (- mit Gerüstbauarbeiten außerhalb des Betriebsgeländes der B. AG -) oder
durch sonstige organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen Rechnung tragen können (- wie etwa
durch den ausreichenden Einsatz von technischen Angestellten und/oder von Arbeitnehmern der
Berufsgruppen M, BG I oder BG II RTV -), dann ist die Beklagte gehalten, dem Kläger durch eine
innerbetriebliche Schulung innerhalb der Arbeitszeit die Sprachkenntnisse zu vermitteln, die den Kläger in
den Stand setzen, den erhöhten Anforderungen der B. AG bzw. von Mitarbeitern der B. AG gerecht zu
werden. Davon, dass der Kläger nicht fähig wäre, sich die notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen,
kann nicht ausgegangen werden. Derartiges hat die Beklagte nicht behauptet. Die - wiederholt an den
Kläger gerichteten - Aufforderungen der Beklagten, seine sprachlichen Defizite zu beheben, belegen,
dass die Beklagte den Kläger durchaus für fähig hält, die deutsche Sprache zu erlernen. Davon, dass der
Kläger nicht willens wäre, sich die Sprachkenntnisse im Rahmen einer betrieblichen Schulung während
der Arbeitszeit anzueignen, kann gleichfalls nicht ausgegangen werden. Die Beklagte erwartete von dem
Kläger, dass dieser sich selbst bei einer Sprachschule anmeldete oder gleichwertige Anstrengungen
unternahm (s. dazu S. 3 - oben - des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2005 = Bl. 15 d.A.).Der Kläger
musste die schriftlichen Anforderungen der Beklagten vom 17.10.2003, 28.10.2004 und 06.12.2004 so
verstehen, dass er sich selbst um die Behebung seiner sprachlichen Defizite bemühen sollte. Keineswegs
konnte er diese Schreiben so verstehen, dass ihm die Beklagte damit die Teilnahme an einem Sprachkurs
innerhalb der Arbeitszeit anbot. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger auf
die Aufforderungen der Beklagten hin untätig geblieben ist, nicht darauf schließen, dass dem Kläger die
Bereitschaft fehlte, sich betriebsintern schulen zu lassen. Vor dem eben aufgezeigten Hintergrund kann
(auch) der - von der Beklagten sinngemäß wiedergegebenen - Äußerung des (- der deutschen Sprache
nicht mächtigen -) Klägers gegenüber seinem Vorgesetzten G. (-s. dazu S. 14 f. der
Berufungsbeantwortung vom 30.11.2005 = Bl. 129 f. d.A.): "… ginge er auf`s Arbeitsamt …"-) kein
Erklärungswert beigemessen werden, der über den einer bloßen Unmutsäußerung hinaus geht. Hiernach
kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zur Zeit des Kündigungsausspruchs nicht willens gewesen
ist, sich einer betriebsinternen Schulung zu unterziehen.
Der Kläger hat - soweit ihn in diesem Zusammenhang eine Einlassungs- bzw. Darlegungslast trifft -
ausreichend dazu vorgetragen, dass es der Beklagten obliege, ihm während der Arbeitszeit die
Möglichkeit zu geben, seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass nur
wenige Stunden pro Woche aufgewendet werden müssten und dass er als Arbeitskraft nicht für eine
unangemessene Dauer ausfalle. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ist die Beklagte nicht
hinreichend substantiiert entgegen getreten. Mit Rücksicht darauf kann nicht festgestellt werden, dass der
Beklagten die entsprechende sprachliche Fortbildungsmaßnahme innerhalb der Arbeitszeit unzumutbar
wäre.
b) Die Kündigung ist auch als ordentliche Änderungskündigung rechtsunwirksam. Eine ordentliche
Änderungskündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu
den bisherigen Bedingungen personenbedingte oder verhaltensbedingte oder dringende betriebliche
Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG entgegenstehen und die angebotenen geänderten Bedingungen
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. Rost in KR - KSchG - 7. Auflage - § 2 Rz 98 a).
Nach dem oben Ausgeführten ist die Herabgruppierung des Klägers in die Berufsgruppe IV RTV nebst
entsprechender Entlohnung deswegen unverhältnismäßig, weil es der Beklagten möglich und zumutbar
ist, den Kläger als Gerüstbau-Fachmonteur gemäß Berufsgruppe III und § 5 Ziff. 3.2.4 RTV zu beschäftigen
und zu entlohnen. Dieser Gesichtspunkt steht (auch) der Wirksamkeit der ordentlichen
Änderungskündigung unabhängig davon entgegen, ob man die Änderungskündigung unter dem
Gesichtspunkt der Personenbedingtheit, der Verhaltensbedingtheit oder der Betriebsbedingtheit oder im
Rahmen einer "gesamtheitlichen" Betrachtungsweise, - also im Rahmen einer Gesamtwürdigung -,
überprüft. Dahingestellt bleiben kann (auch), ob und inwieweit die Kündigung überhaupt unter den
Gesichtspunkten der Personenbedingtheit und der Betriebsbedingtheit begründet werden kann.
Diesbezügliche Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass es anerkanntes Recht ist, dass die
Kündigungsbegründung eines Arbeitgebers im Prozess einer betriebsverfassungsrechtlichen Schranke
unterliegen kann. Im Rahmen der Betriebsratsanhörung, die der Kläger in der Klageschrift bestritten hat,
hat die Beklagte in erster Linie auf einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund abgestellt. Wollte die
Beklagte die Änderungskündigung nunmehr auch noch auf betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 1 KSchG oder auf einen in der Person des Klägers liegenden Grund stützen, so könnte dem
entgegenstehen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen im Prozess nur noch erläuternd und
konkretisierend möglich gewesen wäre.
c) Der oben festgestellte Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt zur Unwirksamkeit der
Änderungskündigung insgesamt. In einem Fall der vorliegenden Art kann das Gericht die
Änderungskündigung nicht etwa teilweise für wirksam erklären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.