Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.01.2007
LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, auflage, handbuch, datum, arbeitsrecht
LAG
Mainz
25.01.2007
11 Ta 10/07
Nichtabhilfebeschluss im Falle der Rechtswegverweisung.
Aktenzeichen:
11 Ta 10/07
6 Ca 527/06
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 25.01.2007
Tenor:
1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.12.2006 - 6 Ca 527/06 - wird
aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Streitverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, an die
Beklagte Provisionsvorschüsse zurück zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.
Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 11.12.2006 zugestellt worden.
Mit beim Arbeitsgericht am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz hat er gegen diesen Beschluss
sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.
Das Arbeitsgericht hat einen Nichtabhilfebeschluss am 28.12.2006 erlassen und die Beschwerde dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Den Nichtabhilfebeschluss hat die
Vorsitzende der Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erlassen.
II.
Der Nichtabhilfebeschluss war aufzuheben, da er nicht durch die gesetzlichen Richter ergangen ist. Nicht
nur der Verweisungsbeschluss ist nach § 17 a GVG, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArbGG durch die voll besetzte
Kammer des Arbeitsgerichts zu treffen, sondern auch die Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1
ZPO (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2005, NzA 2005, 1079; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch
des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage K Rz. 206 a; Schwab-Weth/Schwab, § 78 Rz. 45).
Dieser Verfahrensfehler kann vom Landesarbeitsgericht nicht geheilt werden, weswegen das
Beschwerdeverfahren zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe an das Arbeitsgericht gemäß § 572
Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen ist (vgl. Schwab, a.a.O.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.