Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.08.2010
LArbG Mainz: bad, quelle, arbeitsgericht, datum
LAG
Mainz
11.08.2010
6 Ta 79/10
Rechtsmittelausschluss im Verfahren der Ablehnung von Gerichtspersonen
Aktenzeichen:
6 Ta 79/10
5 AR 56/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Verkündet am:
Entscheidung vom 11.08.2010
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 11. Februar 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die Zurückweisung des vom Arbeitsgericht zu Recht als Rechtsmittel gewerteten Antrages im Schriftsatz
des Klägers vom 03. März 2010 (Ziffern 2 und 3) hat ihre Grundlage in § 49 Abs. 3 ArbGG, wonach gegen
die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Dieser
Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG , § 49 Rz. 149
m. w. N.).
Eine Aufhebung des Beschlusses (Antrag zu 3) kommt daher nicht in Betracht.