Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.12.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, ordentliche kündigung, vertagung, einverständnis, gerichtsverhandlung, beschwerdeschrift, gerichtsakte, wehr, quelle, anschrift

LAG
Mainz
27.12.2005
2 Ta 250/05
Unzulässige sofortige Beschwerde
Aktenzeichen:
2 Ta 250/05
2 Ca 1955/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 27.12.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.10.2005 "gegen das Sitzungsprotokoll zu der
Gerichtsverhandlung beim Arbeitsgericht vom 05.10.2005 sowie gegen den darin angegebenen
Beschluss" des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 1955/05 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
bei einem Beschwerdewert von 500,-- Euro als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Klageschrift vom 09.08.2005 hat der Kläger Klage erhoben gegen seine bisherige Arbeitgeberin und
zusätzlich auch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Arbeitgeberin persönlich. Mit der Klage
wehrt sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 20.07.2005; ferner
verfolgt er rückständige Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat Gütetermin anberaumt auf den 05.10.2005. Die Rechtsanwälte L. & Kollegen, C-
Stadt, haben sich mit Schriftsätzen vom 23.08., 16.09. und 04.10.2005 bestellt und ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sie nur den Beklagten zu 2), nicht jedoch die Beklagte zu 1), vertreten.
Im Gütetermin sind der Kläger einerseits und der "Beklagte zu 2) mit Rechtsanwalt St." andererseits, für die
Beklagte zu 1) ist niemand erschienen. In diesem Termin hat der Beklagte zu 2) nach einer entsprechend
protokollierten Erklärung des Klägers eine Widerklage zurückgenommen, die der Beklagte zu 2) mit
Schriftsatz vom 04.10.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht hatte und die bis zum Gütetermin dem Kläger
noch nicht zugestellt war. Am Ende der Gütesitzung hat der Vorsitzende einen Beschluss verkündet mit
dem Inhalt:
"Neuer Gütetermin wird von Amts wegen bestimmt."
Eine Begründung für diesen Beschluss enthält die Sitzungsniederschrift nicht.
Der Kläger hat mit einem am 20.10.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
sofortige
Beschwerde
05.10.2005, zugestellt mit Schreiben vom 17.10.2005 sowie gegen den darin angegebenen Beschluss
eingelegt. Zur Begründung hat er angegeben, die Ausführungen des Protokolls über den
eingelegt. Zur Begründung hat er angegeben, die Ausführungen des Protokolls über den
Verhandlungsverlauf vom 05.10.2005 seien zum wesentlichen Teil unrichtig und entsprächen nicht dem
tatsächlichen Geschehen. Die Kanzlei L. habe sich im vorliegenden Verfahren auch für die Beklagte zu 1)
bestellt. Es sei unzutreffend, dass er die vom Arbeitsgericht protokollierten Erklärungen abgegeben habe.
Das Arbeitsgericht hätte den Rechtsstreit nicht im Gütetermin vertagen dürfen, da die Beklagten keine
sachbezogenen Einwände bezüglich seines Rechtsbegehrens vorgebracht hätten. Der Vorsitzende hätte
ihn nicht bedrängen dürfen, seine Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückzunehmen, da seine
Forderung auch insoweit begründet gewesen sei. Die Sitzungsniederschrift enthalte auch sonst
zahlreiche Unrichtigkeiten. Insbesondere hätte das Arbeitsgericht eine Entscheidung über sein
Klagebegehren treffen müssen und hätte den Rechtsstreit nicht im Gütetermin von Amts wegen vertagen
dürfen, nachdem beide Beklagten trotz Aufforderung des Gerichts sich vor dem Gütetermin geweigert
hatten, Vortrag zur Sache zu liefern.
Das Landesarbeitsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers dem Arbeitsgericht zum Erlass einer
Entscheidung über die sofortige Beschwerde zugeleitet.
Nach Hinweis durch den erstinstanzlichen Vorsitzenden, dass eine beschwerdefähige Entscheidung nicht
vorliege, sodass der Kläger allenfalls einen Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift stellen
könne, hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ausdrücklich aufrecht erhalten und zudem auch noch
einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2005 - eingegangen beim Arbeitsgericht am gleichen Tage - hat der
Beschwerdeführer sein Rechtsmittel dahingehend erweitert, dass es sich auch gegen die
Verhandlungsführung und Vorgehensweise des Vorsitzenden richte, da dieser das Recht zu seinen
Ungunsten verletzt habe.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt,
die sofortige Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2005 den Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung -
mit Ausnahme der Berichtigung der Anschrift des Beklagten zu 2) - zurückgewiesen und hat zudem mit
gesondertem Beschluss vom gleichen Tage der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu der Sitzungsniederschrift vom
05.10.2005 getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unstatthaft und war damit gemäß § 78 ArbGG i. V. m. § 572
Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ob eine arbeitsgerichtliche Entscheidung mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten
werden kann, ist eine Frage seiner Statthaftigkeit. Insoweit sieht § 567 Abs. 1 ZPO eine Mischung aus
Enummerationsprinzip (Nr. 1) und Generalklausel (Nr. 2) vor. Der Beschwerderechtszug ist somit eröffnet
in allen Einzelfällen, in denen die ZPO oder andere Gesetze das Rechtsmittel der allein noch
bestehenden sofortigen Beschwerde ausdrücklich vorsehen oder die Voraussetzungen von § 567 Abs. 2
Nr. 2 ZPO vorliegen. Bei letzterer Vorschrift ist erforderlich, dass das Arbeitsgericht eine Entscheidung trifft,
die
1. nur auf Antrag einer Partei über ein das Verfahren betreffendes Gesuch ergeht und
2. dieser Antrag zurückgewiesen worden ist, und
3. über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Keine dieser Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
In seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer, die Sitzungsniederschrift enthalte zahlreiche
Unrichtigkeiten. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die ausführlichen Rügen des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren inhaltlich zutreffend sind oder nicht. Jedenfalls ist gegen
Unrichtigkeiten in der Sitzungsniederschrift - worüber das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer
ausdrücklich erfolglos belehrt hat - allenfalls ein Antrag auf Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO
statthaft und nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Dieses wäre nur dann gegeben, wenn in
der Sitzungsniederschrift ein anfechtbarer Beschluss enthalten wäre, was vorliegend nicht der Fall ist.
Auch die bloße "Verhandlungsführung und Vorgehensweise des Vorsitzenden", die der Beschwerdeführer
in seinem Schriftsatz vom 13.11.2005 auf Seite 2 rügt, stellt nach den oben genannten gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde keine taugliche
anfechtbare Entscheidung dar.
In der Sitzung erging als überhaupt möglicher anfechtbarer "Beschluss" die Anordnung des Vorsitzenden
am Ende des Gütetermins, dass neuer Gütetermin von Amts wegen bestimmt wird. Jedoch ist auch dieser
Beschluss als solcher nicht beschwerdefähig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG kann der Vorsitzende die
Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald statt zu finden hat,
fortsetzen. Zwar bestehen nicht unerhebliche Bedenken, ob das Arbeitsgericht einen derartigen Beschluss
auf Vertagung des Rechtsstreits im Güteverfahren vorliegend erlassen konnte. Voraussetzung für die
Fortsetzung des Gütetermins ist nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut das Einverständnis
beider Parteien. Keine der im Rechtsstreit erschienenen Parteien hat ihr Einverständnis für eine solche
Maßnahme erklärt, zumindest findet sich in der Sitzungsniederschrift keine diesbezüglichen
Feststellungen. Die Beklagte zu 1) war im Gütetermin gar nicht erschienen und konnte somit ihre
Zustimmung gerade nicht erteilen (vgl. hierzu Germelmann/Matthes/Prütting/A.-Glöge, ArbGG, 5. Aufl.,
§ 54 Rz 28 - 28 b). Auch muss die zweite Güteverhandlung "alsbald" stattfinden. Es muss sich somit um
einen "zeitnahen" neuen Gütetermin handeln. Hieran fehlt es vorliegend, weil das Arbeitsgericht noch
nicht einmal einen neuen Termin bestimmt hat, sondern lediglich angeordnet hat, dass neuer Gütetermin
"von Amts wegen" bestimmt wird. Erstmals in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.12.2005 hat der
Vorsitzende Gründe für seine prozessuale Anordnung genannt. Ob und in wie weit diese eine Vertagung
des Rechtsstreits im Gütetermin gerechtfertigt haben, mag vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat
eine Verletzung der Regelung über die Fortsetzung der Güteverhandlung keine dahingehenden
verfahrensrechtlichen Konsequenzen, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die
Fortsetzung der Güteverhandlung gegeben wäre. § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG sieht selbst keine
Beschwerdemöglichkeit vor. Auch sind die Voraussetzungen der Generalnorm von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
vorliegend nicht erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen: Schwab/Weth, ArbGG, § 78 Rz 16 - 19). Auf der anderen
Seite ist die Partei, die sich gegen eine unberechtigte Fortsetzung des Gütetermins in einem weiteren
Verfahren zur Wehr setzt, nicht rechtlos gestellt, sie kann einen Antrag auf Terminsänderung gemäß § 227
ZPO stellen unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen für eine Terminsverschiebung bzw. - wie im
Streitfalle - für die Anordnung eines weiteren Gütetermins "von Amts wegen".
Da der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem Arbeitsgericht als auch gegenüber dem
Landesarbeitsgericht auf Anfrage bekundet hat, an seinem Rechtsmittel ausdrücklich festhalten zu wollen,
war vorliegend auch dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge getan, sodass das
unzulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen war.
Der Beschwerdewert beruht auf § 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78
S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden, sodass ein Rechtsmittel gegen diese
Entscheidung nicht gegeben ist.