Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2008
LArbG Mainz: arbeitsgericht, gehaltserhöhung, steigerung, angestellter, lohnerhöhung, ermessen, betriebsrat, lohnentwicklung, prüfungspflicht, zusage
LAG
Mainz
05.06.2008
10 Sa 128/08
Unzulässige Berufung
Aktenzeichen:
10 Sa 128/08
1 Ca 1280/07
ArbG Mainz
Urteil vom 05.06.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.11.2007, Az.: 1 Ca
1280/07, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Gehaltserhöhung.
Der 1949 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1981 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.04.1984 ist
er leitender Angestellter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 7.750,00. Im schriftlichen
Dienstvertrag (Bl. 63-64 d. A.), der ursprünglich ein Monatsgehalt von DM 5.710,00 brutto vorsah, haben
die Parteien in § 2 Ziffer 2.3. folgendes vereinbart:
„S. wird für eine leistungsgerechte Steigerung der Bezüge Sorge tragen. Die Bezüge werden jährlich
überprüft.“
Mit Wirkung ab 01.08.2004 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitarbeitsvereinbarung im sog.
Blockmodell. Danach war der Kläger bis zum 31.01.2007 in Vollzeit tätig (Aktivphase). In der Zeit vom
01.02.2007 bis zum 31.07.2009 schließt sich die Passivphase an. Der Kläger erhält eine monatliche
Teilzeitvergütung in Höhe von € 3.800,00 brutto.
Mit seiner am 29.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger eine
Gehaltsanpassung für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 30.06.2007 geltend. Er verlangt für die Zeit vom
01.03.2006 bis zum 28.02.2007 eine Erhöhung seiner Teilzeitbezüge um 1,2 % (€ 45,60 mtl. x 12 Monate)
und vom 01.03.2007 bis zum 30.06.2007 um 3,2 % (€ 121,60 x 4 Monate), mithin insgesamt € 1.033,60
brutto.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen
Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und
auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.11.2007 (dort S. 3 - 6 = Bl. 71-74 d.
A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.033,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 07.11.2007 (Bl. 69-79 d. A.) die Klage abgewiesen. Der
Kläger, dem das Urteil am 13.02.2008 zugestellt worden ist, hat am 10.03.2008 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am Montag, dem 14.04.2008 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er trägt vor, er habe jährlich eine Gehaltsanpassung erhalten. Die Art und Weise, wie die
Gehaltserhöhungen durchgeführt worden seien, sei einem bestimmten Schema gefolgt, auf dessen
Einhaltung er zumindest aus betrieblicher Übung einen Anspruch habe. Dieses - mehrseitig dargelegte -
Schema habe die Beklagte ab der Gehaltsrunde 2006/2007 nicht mehr eingehalten, woraus die
vorliegende Klage resultiere. Das Arbeitsgericht habe keinen Beweis eingeholt und die Klage als
unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung sei fehlerhaft. Die Klageabweisung begründe das
Arbeitsgericht damit, dass er als leitender Angestellter nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz falle und
der Betriebsrat bezüglich der Lohnerhöhung nicht angehört werden müsse. Die Beklagte habe im
Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten geprüft, ob eine Gehaltsanpassung erforderlich sei und
entschieden, dass bei ihm keine Erhöhung erforderlich sei. Das Arbeitsgericht habe dabei die oben
dargelegte betriebliche Praxis übersehen. Schon die Art und Weise, wie die Beklagte für 2006 angeblich
die Gehaltsanpassung geprüft habe, habe nicht der betrieblichen Praxis entsprochen. Nach Auffassung
des Arbeitsgerichts habe die Beklagte nur die Pflicht, die Gehaltsanpassung jährlich zu überprüfen,
sozusagen „mal zu schauen“. Ob die leitenden Angestellten eine Gehaltsanpassung erhalten sollen, liege
in ihrem freien Ermessen. Fälschlicherweise gehe das Arbeitsgericht dann davon aus, dass die Beklagte
ihre Prüfungspflicht erfüllt habe. Inwieweit die Beklagte ihre Prüfungspflicht ordnungsgemäß erfüllt habe,
lasse das Arbeitsgericht offen. Aufgrund der Gesamtumstände sei jedoch davon auszugehen, dass die
Prüfung weder vom formalen Procedere her noch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt sei. Ihm sei nach
Ablehnung der Gehaltsanpassung mitgeteilt worden, dass ihm eine Erhöhung versagt worden sei, weil er
sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinde. Eine solche Abwägung sei jedoch fehlerhaft. Eine
andere Begründung der Ablehnung sei nicht ersichtlich, zumal sein direkter Vorgesetzter noch vor der
angeblichen Prüfung der Gehaltsanpassung im Frühjahr 2007 auf seine mehr als zufriedenstellende
Leistung hingewiesen habe. Er bestreite deshalb, dass die Beklagte bei der Überprüfung der
Gehaltsanpassung ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Eine Begründung, weshalb er - wie in
den Jahren zuvor - keine Gehaltsanpassung erhalten sollte, sei nicht erfolgt. Es hätte daher eine
Gehaltsanpassung, wie im Jahre 2005, erfolgen müssen. Da sich die Gehaltsanpassungen in den
Vorjahren im Rahmen der tariflichen Lohnerhöhungen bewegt und auch bei ihm in diesem Jahr keine
Besonderheiten in die positive bzw. negative Richtung vorgelegen hätten, mache er für 2006 eine
Gehaltsanpassung im Rahmen der tariflichen Lohnentwicklung geltend. Die Klage richte sich nach der
Prozentzahl der Tariflohnerhöhung für 2006. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird
auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2008 (Bl. 104-114 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.11.2007, Az: 1 Ca 1280/07, die Beklagte
zu verurteilen, an ihn € 1.033,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 04.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, die Darstellung des Klägers sei nicht richtig. Die
Konzernleitung habe keine Vorgaben hinsichtlich der Erhöhung bzw. Überprüfung der individuellen
Gehälter der leitenden Angestellten gegeben. Mit dem Sprecherausschuss sei nie über die
Gehaltserhöhungen bei leitenden Angestellten verhandelt worden. Die Entscheidung bzw. Überprüfung
einer Gehaltserhöhung habe dem Vorgesetzten des Klägers, Herrn Dr. H. O., sowie dem Leiter
Personalservice, Herrn G. O., oblegen. Die beiden Entscheidungsträger hätten im Frühjahr 2007 die Frage
einer Gehaltserhöhung für den Kläger überprüft und verneint. Insbesondere sei berücksichtigt worden, ob
das bereits bestehende Gehaltsniveau bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers
ausgewogen gewesen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger für seine bis zum Eintritt in die
Altersteilzeit ausgeübte Tätigkeit ein Gehalt erhalten habe, das mehr als angemessen gewesen sei. Eine
weitere Gehaltserhöhung sei daher nicht angezeigt gewesen. Aus Gründen der Höflichkeit habe man dem
Kläger nicht mitteilen wollen, dass seine erbrachten Leistungen keine Gehaltserhöhung rechtfertigten.
Deshalb habe sein Vorgesetzter als eine Art Verlegenheitsbegründung in seiner E-Mail vom 11.05.2007
erklärt, dass für Angestellte in passiver Altersteilzeit keine Gehaltsanpassung vorgesehen worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
19.05.2008 (Bl. 128-131 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig. Die
Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs.
3 Satz 2 ZPO. Sie greift das erstinstanzliche Urteil nur im Ergebnis an, lässt aber die gesetzlich gebotene
Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils vermissen.
1.
Abs. 3 ZPO die Berufungsbegründung auf die Berufungsgründe des § 513 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Entsprechend ihrer Beschränkung auf eine Fehlerkorrektur des erstinstanzlichen Urteils kommen als
Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO in Betracht, eine Rechtsverletzung (Nr. 2);
unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (Nr. 3), sowie neue
Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4). Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen
erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der
Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung
kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder
tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese bekämpfen
will (vgl. BAG Urteil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 und Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR
473/01 - AP Nr. 55 zu § 519 Nr. 55, jeweils m. w. N.). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf
mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die
Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein soll;
anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - EzA § 520 ZPO
2002 Nr. 1).
2.
2.1.
gemachte Anspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. In § 2 Ziff. 2.3 des
Dienstvertrages habe sich die Beklagte verpflichtet, für eine leistungsgerechte, angemessene Steigerung
der Bezüge Sorge zu tragen und deshalb die Bezüge jährlich zu überprüfen. Eine weitere Ausgestaltung,
insbesondere bezogen auf den Turnus und die Höhe einer Steigerung enthalte die vertragliche Regelung
nicht. Der Kläger könne seinen Klageanspruch nicht damit begründen, dass die Höhe der
Gehaltsmehrung dennoch nicht im billigen Ermessen der Beklagten liege, sondern durch andere
Regelungen eine zwingende Vorgabe erhalten habe.
Der Kläger sei leitender Angestellter, so dass er den einschlägigen Tarifverträgen nebst den tariflichen
Lohnerhöhungen nicht unterfalle. In der Klageschrift habe er seinen Anspruch damit begründet, dass auch
die Gehälter der leitenden Angestellten jährlich im Rahmen der Tariflöhne angepasst worden seien. Im
Zeitraum von 2002 bis 2006 sei sein Gehalt daher wie folgt erhöht worden: zum 01.12.2002 um 1,11 %,
zum 01.12.2003 um 1,78 %, zum 01.12.2004 um 1,64 % und zum 01.12.2005 um 1,94 %. Die Beklagte
habe eine solche regelmäßige Steigerung nicht nur für die variablen Gehaltsbestandteile, sondern auch
für den festen, pensionsfähigen Gehaltsbestandteil bestritten und darauf verwiesen, dass die tariflichen
Basisentgelte laut den Entgelttabellen zum jeweiligen Entgelttarifvertrag im Zeitraum vom 01.12.2002 bis
zum 28.02.2007 gar nicht und zum 01.03.2007 lediglich um 2,2 % gestiegen seien.Dem sei der Kläger
nicht (mehr) entgegen getreten. Damit entspreche die vom Kläger selbst behauptete Gehaltsmehrung
seines eigenen Einkommens in den letzten Jahren gerade nicht der Entwicklung der Tariflöhne. Vielmehr
widerspreche sein eigener Vortrag der von ihm behaupteten Koppelung der Gehälter der leitenden
Angestellten an die tarifliche Lohnsteigerung.Auf die von der Beklagten zu den Akten gereichte
Aufstellung zur Entwicklung des „festen“ Gehaltsbestandsteils habe sich der Kläger nicht berufen.Im
Übrigen mangele es insoweit an weiterem Vortrag des Klägers zu den Tariflohnerhöhungen in den
Vorjahren. Nach seinem eigenen Vortrag habe der Kläger zum 01.12.2002 und zum 01.12.2005 eine
Gehaltsmehrung erhalten. Letztere entspreche ebenfalls nicht der von der Beklagten vorgetragenen
Tarifentwicklung.
Der Kläger könne sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf eine im Jahre 1999
geschlossene Konzernbetriebsvereinbarung zur AT-Stellenbewertung berufen und in diesem
Zusammenhang behaupten, aus dieser ergebe sich, dass die Gehaltsanpassungen auch für
außertarifliche Angestellte mit dem Betriebsrat abzustimmen und ein geregeltes Procedere einzuhalten
sei. Die Nichtanpassung seiner Bezüge in den Jahren 2006 und 2007 sei damit bereits aus diesem Grund
unwirksam. Abgesehen davon, dass selbst bei einem betriebsverfassungswidrigen Vorgehen der
Beklagten sich der geltend gemachte Anspruch weder dem Grunde und schon gar nicht der Höhe nach
erschließen würde, habe die Beklagte weder gegen gesetzliche Regelungen noch gegen die genannte
Betriebsvereinbarung verstoßen. Der Kläger übersehe, dass er gemäß § 1 Ziff. 1.4 seines Dienstvertrages
nicht „nur“ außertariflicher, sondern leitender Angestellter sei. Leitende Angestellte unterfielen gemäß § 5
Abs. 3 BetrVG nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den
Regelungen der in Rede stehenden Konzernbetriebsvereinbarung. Zwischen den Parteien sei unstreitig,
dass der Kläger in die Stellengruppe III (Klasse III) der fünf AT-Stellengruppen eingereiht sei. Er gehöre
damit auch gemäß § 2 Ziff. 2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung zu den leitenden Angestellten, die nach
§ 1 Ziff. 1.2 der Konzernbetriebsvereinbarung von dieser nicht erfasst würden. Ergänzend sei darauf
hinzuweisen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung lediglich die Zuordnung von Stellen zu den AT-
Stellengruppen regele.
Das weitere Vorbringen des Klägers betreffe vor allem das Procedere bei der Gehaltsanpassung der
variablen Gehaltsbestandteile, die nicht Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs seien. Soweit der
Kläger auch die Entwicklung der festen Gehaltsbestandteile erwähne, sei sein Vorbringen in tatsächlicher
Hinsicht unsubstantiiert und könne den streitgegenständlichen Anspruch nicht rechtfertigen. Er erschöpfe
sich im Wesentlichen in der Behauptung, es sei „immer“ so gewesen, dass der sog. durchschnittliche Wert
der Erhöhung der pensionsfähigen Teile (fester Gehaltsbestandteil) der Gehälter für außertarifliche
Mitarbeiter mit Ausnahme der Erhöhung im Jahr 2001 den jeweiligen Tarifabschlüssen entsprochen habe.
Im Übrigen sei es „immer“ so gewesen, dass die Geschäftsleitung in Abstimmung mit dem Betriebsrat für
jeden außertariflichen Mitarbeiter bestimmte Werte festgelegt habe und diese Werte, wenn keine
Besonderheiten in die positive oder negative Richtung gegangen seien, dem Tarifabschluss entsprochen
habe. Eine „Lohnerhöhung um 0 %“ habe es nur für denjenigen Mitarbeiter gegeben, denen eine
Änderungskündigung bevorgestanden habe. Faktisch sei es so gewesen, dass es einen „Topf“ gegeben
habe und jedem Vorgesetzten daraus eine Summe zugewiesen worden sei, die er unter seinen AT-
Mitarbeitern habe verteilen können. Diese Summe habe sich an der tariflichen Lohnerhöhung orientiert,
wobei die Erhöhung des Fixums regelmäßig mit dem Faktor 1 und diejenige des variablen Entgelts mit
dem Faktor 2 erfolgt sei. Dieses Vorbringen des Klägers bezieht sich zum einen, was der Vortrag zur
Betriebsratsbeteiligung verdeutliche, zunächst auf außertarifliche und nicht auf leitende Angestellte. Im
Übrigen fehle es in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an substantiierten und nachvollziehbaren
Tatsachen, insbesondere an einer geordneten Gegenüberstellung der tariflichen Lohnentwicklung in der
Vergangenheit im Vergleich zu den Gehaltsmehrungen sowohl der festen als auch der variablen
Gehaltsbestandteile des Klägers. Dies gelte umso mehr, als das Vorbringen des Klägers (jährliche
Gehaltsmehrung auch in Jahren ohne Tariflohnerhöhung), seiner eigenen Darstellung widerspreche.
Der Kläger könne seinen Anspruch schließlich nicht auf eine Einzelzusage stützen. Bezüglich einer
mündlichen Zusage des Zeugen Dr. O. behaupte der Kläger selbst lediglich, dieser habe ihm gesagt, dass
einer Auszahlung eines entsprechenden Anteils des variablen Entgelts nichts entgegen stehe. Bezüglich
der damit verbundenen Überprüfung des Fixums per Dezember 2006 wolle man die tarifliche
Gehaltsrunde abwarten. Dies bedeute eine Verschiebung des Überprüfungstermins in den April 2007. Der
Zeuge habe nicht etwa gesagt, dass es keine Erhöhung des Fixums geben werde. Abgesehen davon,
dass auch dieser Vortrag des Klägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unsubstantiiert sei, liege hierin
erkennbar gerade keine Zusage einer Gehaltserhöhung bezogen auf den festen Gehaltsbestandteil.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.12.2006, da auch darin
lediglich die Überprüfung der Bezüge und nicht etwa deren tatsächliche Erhöhung zugesagt worden sei.
2.2.
Klageanspruch in den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Urteils unter
allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und im Ergebnis verneint.
Das Arbeitsgericht hat zunächst geprüft, ob sich aus § 2 Ziffer 2.3. des Dienstvertrages eine erzwingbare
Verpflichtung der Beklagten ergeben könnte, das Teilzeitgehalt des Klägers zum 01.03.2006 um die
eingeklagten 1,2 % und zum 01.03.2007 um 3,2 % zu erhöhen. Das Arbeitsgericht hat diese Frage mit der
Begründung verneint, dass sich aus dem Wortlaut der Klausel, „S. wird für eine leistungsgerechte
Steigerung der Bezüge Sorge tragen, die Bezüge werden jährlich überprüft“, kein Rechtsanspruch auf die
begehrte Gehaltserhöhung herleiten lässt. Mit diesem Argument des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger
nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
Der Kläger ist auch mit keiner Silbe auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts eingegangen, dass die von
ihm begehrte Gehaltserhöhung um 1,2 % zum 01.03.2006 und um 3,2 % zum 01.03.2007 nicht den
Tariflohnerhöhung entspricht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten erfolgte in
der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2007 keine Tariflohnerhöhung, am 01.03.2007 eine Erhöhung um
2,2 %. Indem der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, die Klage richte sich nach der
„Prozentzahl der Tariflohnerhöhung für 2006“, zeigt er, dass er die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass
die eingeklagte Gehaltserhöhung nicht der Entwicklung der Tariflöhne entspreche, noch nicht einmal zur
Kenntnis genommen hat.
Das gleiche gilt für die Ausführung des Arbeitsgerichts, dass die vom Kläger behauptete Koppelung der
Gehälter der leitenden Angestellten an die tariflichen Lohnsteigerungen bereits seinem eigenen
Vorbringen zu seiner Gehaltsentwicklung in der Vergangenheit widerspreche. Nach seinem eigenen
Vortrag sei dem Kläger am 01.12.2005 eine Gehaltserhöhung (von € 7.600,00 auf € 7.750,00) gewährt
worden. Da die Tariflöhne in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 28.02.2007 unstreitig nicht erhöht worden
seien, habe die Entwicklung seines Einkommens gerade nicht der Entwicklung der Tariflöhne
entsprochen. Auch hierzu fehlt jegliches Vorbringen in der Berufungsbegründung.
Schließlich ist der Kläger auch nicht auf das Argument des Arbeitsgerichts eingegangen, dass sich aus
dem von ihm behaupteten und in der Berufungsbegründung erneut breit dargestellte Procedere bei der
Überprüfung der Gehaltserhöhung der leitenden Angestellten, kein Anspruch auf die eingeklagte
Erhöhung seines Gehaltes um 1,2 % zum 01.03.2006 und um 3,2 % zum 01.03.2007 herleiten lässt. Dem
Procedere lasse sich kein wie auch immer gearteter, an die Tarifentwicklung anknüpfender Automatismus
entnehmen, weil dem Kläger bereits nach seinem eigenen Vorbringen auch in Jahren ohne
Tariflohnerhöhung eine Gehaltserhöhung gewährt worden sei. Auch mit dieser tragenden Erwägung setzt
sich die Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinander.
Auch die weiteren Ausführungen genügen nicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Indem
der Kläger das Procedere der Gehaltsanpassungen bei leitenden Angestellte ausführlich beschreibt und
rügt, das Arbeitsgericht habe die dargelegte betriebliche Praxis übersehen, liegt diese Argumentation
neben der Sache. Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen erläutert, dass bereits nach der eigenen
Darstellung des Klägers keine betriebliche Praxis bestand, die Gehälter der leitenden Angestellten analog
der jeweiligen Tariflohnentwicklung anzupassen. Unabhängig davon ist weder zum 01.03.2006 noch zum
01.03.2007 eine Tariflohnerhöhung in der vom Kläger beanspruchten Höhe von 1,2 % und 3,2 % erfolgt,
so dass der Klageanspruch auch aus diesem Grund nicht schlüssig begründet worden ist.
3.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.