Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2008
LArbG Mainz: allgemeine geschäftsbedingungen, vergütung, tarifvertrag, gleichstellung, arbeitsbedingungen, gewerkschaft, form, arbeitsgericht, ersetzung, gestaltung
LAG
Mainz
22.08.2008
9 Sa 198/08
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT
Aktenzeichen:
9 Sa 198/08
2 Ca 1666/07
ArbG Koblenz
Urteil vom 22.08.2008
Tatbestand:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2008 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1. 100,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.08.2006
2. 210,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.02.2007
3. 45,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.07.2007 und
4. 300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem
01.10.2007 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten tarifvertragliche Zahlungsansprüche geltend. Er begehrt von
der Beklagten nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006
zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und ver.di (im Folgenden: TV Einmalzahlung). Der
Kläger begehrt außerdem einen Zeitzuschlag von 35% für die von ihm am 24.12.2006 geleisteten
Arbeitsstunden (nach § 8 Abs. 1 e des TV-L).
Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 als Arbeitstherapeut bei der Beklagten in deren Einrichtung in Z, zuletzt
auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 26.04.2002 (Bl. 9 f. d.A.) beschäftigt. Der genannte Vertrag
enthält u.a. folgende Regelungen:
"2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR). Die Eingruppierung
und Vergütung richten sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TdL) in der
jeweils gültigen Fassung. Der Zuwendungstarifvertrag (Weihnachtsgratifikation) für den öffentlichen
Dienst-West und der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes über die Zahlung eines Urlaubsgeldes-West
finden auf das Dienstverhältnis Anwendung.
3. …
4. Die Vergütung bestimmt sich nach dem in Ziffer 2 genannten BAT (Bund/TdL). A. wird in die
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Anlage 1 a Teil II G eingestuft. Die bestehende Lebensaltersstufe
wird beibehalten. Die Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) wird auf den 1. November 1995 und die Dienstzeit (§
20 BAT) auf den 1. November 1995 festgesetzt. Außerdem wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine
vermögenswirksame Leistung in anteiliger Höhe der vereinbarten Arbeitszeit von bis zu 6,65 EUR gezahlt.
Die Grundvergütung erhöht sich nach je zwei Lebensalterstufen. Herr A. verpflichtet sich, Änderungen, die
die Berechtigung zum Bezug des erhöhten Ortszuschlages nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BAT
betreffen, dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen, der dem Mitarbeiter daraufhin eine neue
Zusammenstellung seiner Bezüge aushändigt.
5. …
6. Die Arbeitszeit beträgt z.Zt. 38,5 Stunden wöchentlich. Dies entspricht 100% der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit. Kommt es zu einer Veränderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
gilt diese im angegeben %-Verhältnis als zu erbringende Arbeitszeit. Die Ableistung der Arbeitszeit kann
auch während der Nachstunden (Nachtdienst) erforderlich sein."
Die in Ziffer 2 des Dienstvertrages in Bezug genommenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) des
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sehen in § 15 u.a. folgendes vor:
" § 15
Ausschlussfrist
(1) Die anrechenbaren Berufsjahre sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach
Aufforderung nachzuweisen.
(2) Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
(3) Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb von drei Monaten nach
dem Ausscheiden des/der Mitarbeiters/in schriftlich geltend gemacht werden, erlöschen."
Durch Schreiben der den Kläger insoweit vertretenen Gewerkschaft vom 07.03.2007 (Bl. 17 f. d.A.) machte
der Kläger die Ansprüche auf Leistung der Einmalzahlungen für den Monat Juli 2006 und Januar 2007
geltend. Der erstinstanzliche Klageerweiterungsschriftsatzes vom 25.10.2007, der sich auf die im Monat
September 2007 zu leistende weitere Einmalzahlung bezieht, wurde der Beklagten am 02.11.2007
zugestellt. Mit Email vom 25.07.2006 an die Beklagte machte der Kläger ebenfalls die Einmalzahlung,
zahlbar mit dem Gehalt Juli 2006 geltend. Mit Email gleichen Datums wies die Beklagte die Forderung
zurück (Bl. 54 d.A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die oben genannten Tarifverträge fänden auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Dies ergebe sich
insbesondere aus Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 26.04.2002. Es handele sich hierbei um eine
sogenannte dynamische Verweisung auf das Verbandstarifrecht des öffentlichen Dienstes; eine
Verweisungsklausel dieser Art führe zur Anwendung des TVÖD bzw. des TV-L und seinen jeweiligen
Überleitungstarifverträgen.
Nachtrag:
Der Kläger erhielt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Einmalzahlung für das Jahr 2006 100,-- EUR brutto nebst
5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 31.07.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Einmalzahlung für das Jahr 2007 210,-- EUR brutto nebst
5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 31.01.2007 zu zahlen;
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 45,36 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 300,-- EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 30.09.07 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht, die vom Kläger herangezogenen Tarifverträge fänden auf das
Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da sie im Arbeitsvertrag der Parteien nicht in Bezug genommen
seien. Auch habe der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb der geltenden Ausschlussfrist geltend
gemacht.
Durch Urteil vom 08.02.2008, Az.: 2 Ca 1666/07 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, im
Arbeitsvertrag der Parteien sei der Tarifvertrag über Einmalzahlungen und der TV-L nicht vereinbart
worden. Bei Ziffer 2 des Arbeitsvertrages handele es sich nicht um eine dynamische Verweisung auf das
gesamte Verbandstarifrecht des öffentlichen Dienstes, sondern um eine sogenannte "kleine dynamische
Verweisung" mit der Bezugnahme auf die jeweilige Fassung eines bestimmten Tarifvertrages, nämlich des
BAT. Hierfür spreche auch, dass der Arbeitsvertrag der Parteien an unterschiedlichen Stellen selektiv für
unterschiedliche Bereiche auch unterschiedliche Bezugnahmeklauseln aufweise.
Gegen dieses ihm am 12.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2008, am
gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit
Beschluss vom 16.05.2008 bis einschließlich 03.06.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit
Schriftsatz vom 03.06.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet. Mit
seiner Berufung verfolgt der Kläger die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter und
macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 03.06.2008, auf
den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 90 ff. d.A.) im Wesentlichen geltend:
Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die im Arbeitsvertrag der Parteien in
Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes durch den TVÖD bzw. TV-L
abgelöst worden seien und dieser "Tarifwechsel" durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien selbst
herbeigeführt worden sei. Es handele sich insgesamt um eine Tarifreform und damit um einen Fall der
Tarifsuksession. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages seien die Parteien ersichtlich davon ausgegangen,
dass dem Kläger künftig die Entgelterhöhungen im öffentlichen Dienst zu Gute kommen sollten. Hiermit
habe die nicht tarifgebundene Beklagte das Ergebnis künftiger Tarifverhandlungen im voraus als
interessengerecht anerkannt. Hätten die Parteien einen nunmehr unter Umständen gegebene
Regelungsbedürftigkeit erkannt, hätten sie bei Vertragschluss vereinbart, dass auch eine etwaige
Nachfolgeregelung zum BAT in Bezug genommen werde. Insoweit sei jedenfalls eine ergänzende
Vertragsauslegung gerechtfertigt. Zu Gunsten der Auslegung des Klägers streite ferner § 305 c Abs. 2
BGB. Bei den arbeitsvertraglichen Regelungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2008 - 2 Ca 1666/07 - abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger
1. 100,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
31.07.2006
2. 210,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
31.01.2007
3. 45,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit sowie
4. 300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem
30.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 09.07.2008, auf den Bezug
genommen wird (Bl. 103 d.A.) als rechtlich zutreffend. Unklarheiten, die zur Anwendung der
Auslegungsregelungen der §§ 305 ff. BGB führen könnten, bestünden nicht. Es handele sich auch nicht
um ein formularmäßig verwendetes Vertragsmuster.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die
Sitzungsniederschrift vom 22.08.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 nach Ziff. 2 Satz 2, Ziff. 4 Satz 1 des Dienstvertrages vom
26.2.2002 i.V.m. § 2 Abs. 1 a), b), c) Abs. 2 des TV Einmalzahlung zu. Der Anspruch des Klägers auf
Zahlung eines Zeitzuschlags für die geleistete Arbeit am 24.12.2006 folgt aus den genannten
dienstvertraglichen Bestimmungen i.V.m § 8 Abs. 1 e) TVöD-L.
1.
dass die genannten tariflichen Regelungen des TV Einmalzahlung und des TVöD-L Anwendung finden.
a) Die Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Bestimmungen ergibt sich daraus, dass zwar einerseits
nicht die auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte und in weiten Bereichen des öffentlichen
Dienstes verwendete Fassung der Verweisungsklausel nach Maßgabe des vom Bund, der TdL und VKA
seit 1981 herausgegebenen Musterarbeitsvertrages (vgl. etwa Böhm/Spiertz/ Sponer/Steinherr, BAT, § 4
Anh. 3) Verwendung gefunden hat, derzufolge sich das Arbeitsverhältnis „nach dem BAT und den diesen
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen….“ richtet. Andererseits sollte erkennbar durch
die vertragliche Regelung hinsichtlich der Vergütung eine weitgehende Orientierung an den
Vergütungsbedingungen des öffentlichen Dienstes geschaffen werden, wobei durch die vertragliche
Formulierung in Ziff 2 Satz 2 des Dienstvertrages, die hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung auf den
B“BAT Bund/TdL „in der jeweils gültigen Fassung“ verweist,auch eine Dynamisierung der Vergütung bei
zukünftigen tariflichen Vergütungserhöhungen herbeigeführt werden sollte.
b) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 26.4.2002 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des
§ 305 Abs. 1 BGB. Sie gelten nach § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB als von der Beklagten gestellt.
Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei
Abschluss des Vertrags stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag
verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass
sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Vertrag
zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist.
Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre
dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BAG 1.3.2006 -5 AZR 363/05- EzA § 4 TVG
Tariflohnerhöhung Nr 48).
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. “Aushandeln”
i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt
lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht.
“Ausgehandelt” i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die
betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner
Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche
Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender
deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt (BAG
1.3.2006, aaO.; BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 44).
c) Vorliegend begründet bereits die äußere Erscheinungsform des Vertrages der Parteien eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass er von der Beklagten vorformuliert war. Der Vertrag ist allgemein
gefasst und enthält nur wenige auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bezogene Daten. Insbesondere die
Ziff. 2 des Vertrages belegt, dass durch die In-Bezugnahme der dort genannten kollektiven Regelungen
einheitliche Arbeitsbedingungen für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geschaffen werden
sollten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf Inhalt und Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen
Einfluss nehmen konnte, bestehen nicht.
d) Dieser tatsächlichen Vermutung ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hat sich in
ihrer Berufungserwiderung lediglich dahingehend erklärt, dass es sich nicht um ein formularmäßig
verwendetes Vertragsmuster handelt, ohne aber ihrerseits etwa darzulegen, dass die vertraglichen
Bestimmungen zwischen den Parteien im Einzelnen verhandelt bzw. ausgehandelt worden seien. Sie ist
zudem der Behauptung des Klägers nicht mehr entgegengetreten, entsprechende Verträge seien mit
einer Vielzahl von Mitarbeitern anlässlich der Übernahme der Einrichtung durch die Beklagte
abgeschlossen worden.
e) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so
auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen
sind (BAG 6.9.2006 -5 AZR 644/05-, NZA 2007, 352; 9.11.2005 -5 AZR 128/05 EzA § 305 c BGB 2002 Nr.
3).
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass eine arbeitsvertragliche Bindung der
Parteien an die genannten maßgeblichen Bestimmungen des TV Einmalzahlung und des TVöD-L besteht.
aa) Die Beklagte war und ist nicht tarifgebunden. Sinn der vertraglichen Regelung konnte daher nicht die
Gleichstellung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den Tarifgebundenen sein, so dass die
Rechtsprechung des BAG zur Auslegung sog. Gleichstellungsabreden nicht einschlägig ist. Die fehlende
Tarifgebundenheit der Beklagten war dabei auch für den Kläger erkennbar, da es sich bei der Beklagten
um keinen originären Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt und neben Teilen der tariflichen
Regelungen für den öffentlichen Dienst auch andere kollektivrechtliche Arbeitsbedingungen für Bereiche
außerhalb des öffentlichen Dienstes in Bezug genommen wurden.
Objektiv erkennbarer Zweck der vertraglichen In-Bezugnahme des BAT („BAT Bund/TdL)“ in der jeweils
gültigen Fassung hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung war es daher, einheitliche
Arbeitsbedingungen entsprechend den in Bezug genommenen Tarifregelungen zu schaffen und
hinsichtlich der Vergütung eine Gleichstellung der Mitarbeiter mit solchen des öffentlichen Dienstes
herbeizuführen. Dies ist auch der typische Zweck derartiger Vertragsgestaltungen (vgl.
Möller/Welkoborsky, NZA 2006, 1382, 1385).
bb) Aus Ziff. 2 Satz 2, Ziff. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages ergibt sich weiter, dass ein verständiger und
redlicher Vertragspartner davon ausgehen konnte, dass die Beklagte das tarifliche Normwerk des
öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Vergütung als interessengerecht betrachtet und dies nicht nur in dem
Rechtszustand bei Vertragsschluss. Durch die Einbeziehung der tariflichen Regelungen „in der jeweils
gültigen Fassung“ wurden auch nachfolgende Tarifergebnisse als im Voraus interessengerecht
anerkannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch unter Geltung des BAT dieses Tarifwerk vielfältige
Änderungen mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen erfahren hat (Fiebig, NZA 2005, 1226, 1228;
Möller/Welkoborsky aaO.), so dass die in Ziff. 2, 4 des Arbeitsvertrages zum Ausdruck kommende
Unterwerfung unter eine nicht mehr vertragsautonome Regelung von vornherein von erheblicher
Reichweite war. Aus Sicht des jeweiligen Vertragspartners enthalten Ziff. 2 Satz 2, Ziff. 4 Satz 1 des
Arbeitsvertrages die Zusage, dass die in Bezug genommenen Tarifbindungen den Inhalt des
Arbeitsvertrages bestimmen und er an den zukünftigen Tarifänderungen hinsichtlich der Vergütung
partizipieren wird. Hierdurch sollen nachfolgende Vertragsverhandlungen über die Arbeitsbedingungen
vermieden und deren Anpassung dem Verhandlungsergebnis der jeweiligen Tarifvertragsparteien
unterworfen werden. Diese in der vertraglichen Bestimmung angelegte Dynamisierung spricht für eine
Auslegung im Sinne des Klägers.
cc) Für eine Auslegung in diesem Sinne spricht auch, dass der TVöD bzw. TVöD-L und auch der TV
Einmalzahlung zwischen denselben Tarifvertragsparteien ausgehandelt wurde wie auch der BAT und
dem fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich nach dem Geltungsbereich der früheren
Tarifverträge entspricht, so dass es bei einer Auslegung im Sinne des Klägers nicht dazu kommt, dass die
Beklagte nunmehr der Regelungsmacht anderer Tarifvertragsparteien unterworfen wäre oder es sich um
tarifliche Regelungen handeln würde, die etwa unter dem Gesichtspunkt eines anderen fachlichen
Geltungsbereichs nicht mehr als interessengerecht angesehen werden könnten. Trotz nicht zu
verkennender Strukturveränderungen wurden durch die neuen Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes
die bisherigen Regelungsgegenstände wie Arbeitszeit und Vergütung nur mit anderen Inhalten versehen
und weitreichende Übergangsregelungen vereinbart, so dass es sich um einen Fall der Tarifreform und
damit um einen Fall der Tarifsukzession handelt (Möller/Welkoborsky aaO., S. 1385), der nicht mit den
Fallkonstellation eines Tarifwechsel (z.B. Änderung der Tarifvertragsparteien, Wechsel der
Verbandszugehörigkeit, Änderung des Unternehmens- bzw. Betriebszwecks, Betriebsübergang,
Abschluss eines Firmentarifvertrags) vergleichbar ist (vgl. Werthebach, NZA 2005, 1224, 1226).
dd) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag als sog. Tarifwechselklausel
anzusehen sein kann, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Danach kann ohne das
Vorliegen besonderer Umstände auch eine dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag
nicht in eine Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag, eine sog. Tarifwechselklausel umgedeutet
werden (BAG 30.8.2000 –4 AZR 581/99- EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 13; 25.9.2002 -4
AZR 294/01- EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr 24). Wie ausgeführt entsprechen sich altes und
neues Tarifrecht des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der verhandelnden Tarifvertragsparteien sowie
insbesondere hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereichs.
ee) Keine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer dann, wenn man infolge
der Ersetzung des BAT durch den TVöD/ TV-L von der Notwendigkeit einer ergänzenden
Vertragsauslegung ausgeht (vgl. Müller/Welkoborsky, aaO., S. 1385; vgl. auch Hanau, NZA 2005, 489,
492), weil der ursprünglich in Bezug genommene Tarifvertrag nicht mehr fortgeführt wird und deshalb eine
Regelungslücke bestehe.
Vertragsauslegung bedeutet nicht nur Ermittlung des Sinngehalts der im Vertragstext selbst
niedergelegten Parteierklärungen. Sie bezweckt vielmehr die Feststellung des Vertragsinhalts auch in
solchen Punkten, zu denen die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, deren
Regelung aber gleichwohl zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Unvollständigkeit der
vertraglichen Regelung darf allerdings nicht gewollt gewesen, der Parteiwille nicht gerade in der
Unvollständigkeit zum Ausdruck gekommen sein (BAG 13.11.2002 -4 AAR 393/0- EzA § 3 TVG
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr 25).
Wie ausgeführt bezweckte die vertragliche Gestaltung eine Gleichstellung der Mitarbeiter der Beklagten
hinsichtlich der Vergütung mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, wobei auch zukünftige
Veränderungen weitreichend mit einbezogen wurden. Dies spricht dafür, dass die Parteien –hätten sie die
Regelungsbedürftigkeit erkannt- diese ggfs. gegebene Regelungslücke durch ausdrückliche
Einbeziehung auch des TV-L geschlossen hätten. In der getroffenen vertraglichen Regelung kommt zum
Ausdruck, dass die Vertragsparteien das tarifliche Regelwerk des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der
Vergütung für interessengerecht erachtet haben und deshalb auf eigenständige arbeitsvertragliche
Regelungen weitestgehend verzichtet haben. Ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend, dass
durch die Nichtaufnahme auch des Tatbestands der „Ersetzung“ in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages für den Fall
der Ablösung des BAT durch einen nachfolgenden Tarifvertrag gerade keine Regelung getroffen werden
sollte, lässt sich nicht feststellen.
g) Jedenfalls aber ist die vorstehende Auslegung ebenso rechtlich vertretbar wie die von der Beklagten
vertretene und es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten vertretene
Auffassung den klaren Vorzug verdient. Ist aber die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen in einem
Formulararbeitsvertrag in diesem Sinne zweifelhaft, gehen derartige Auslegungszweifel nach § 305 c Abs.
2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 9.11.2005 – 5 AZR 128/05- EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 3).
Die Rechtsprechung des 4. Senats des BAG (14.12.2005 – 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr 32) zum Vertrauensschutz bei der Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf
Tarifverträge für sog. Altverträge ist nicht einschlägig, da die Beklagte nicht tarifgebunden ist und Fragen
der Gleichstellung tarifgebundener und ungebundener Arbeitnehmer deshalb keine Rolle spielen.
2. Die demnach gegebene vertragliche Einbeziehung der Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes
erstreckt sich auf den TV Einmalzahlung. Die dort vorgesehenen Einmalzahlungen stellen erkennbar
Gegenleistungen des Arbeitgebers für die in den Jahren 2006, 2007 vom Angestellten des öffentlichen
Dienstes geleistete Arbeit und damit Arbeitsvergütung dar und traten an Stelle einer Erhöhung der
Tabellenentgelte. Dies wird insbesondere auch aus § 3 TV-Einmalzahlung deutlich.
Nachdem der Kläger in Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert war und dies nach
Maßgabe der Überleitung nach Anlage 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TVöD (TVÜ-L) der nunmehrigen Entgeltgruppe 9 TVöD-L entspricht, besteht ein Anspruch des
Klägers auf Einmalzahlung für das 2006 in Höhe von 100 EUR sowie zahlbar mit den Bezügen für die
Monate Januar bzw. September 2007 in Höhe von 210,- EUR und 300,- EUR nach §§ 2 Abs. 1 a), b), c)
TV-Einmalzahlung. Der Kläger hat auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 4 TV-
Einmalzahlung erfüllt.
3.
–unstrittig- am 24.12.22006 geleisteten Arbeitsstunden in rechnerisch unstreitiger und in der Berechnung
nicht zu beanstandender Höhe von 45,63 EUR nach § 8 Abs. 1 e) TVöD-L zu. Auch bei dieser
tarifvertraglichen Bestimmung handelt es sich um eine Regelung zur Bestimmung der „Vergütung“ im
Sinne von Ziff. 2 Satz 2, Ziff. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien und nicht um eine tarifliche
Regelung der Arbeitszeit. Der Verweis der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung auf Ziff. 6 des
Arbeitsvertrages, in der ausschließlich eine Arbeitszeitregelung getroffen wird, verfängt daher nicht.
4.
Abs. 2 Nr. 1 BGB und hinsichtlich des Zeitzuschlags aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Für die Zahlung der Einmalzahlungen war eine Zeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 a), b),c) TV-Einmalzahlung waren die Einmalzahlungen mit den Bezügen
für Juli 2006 bzw. Januar/September 2007 zu erbringen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-L erfolgt die
Zahlung der Bezüge am letzten Tag des laufenden Kalendermonats, so dass Verzug eintrat mit dem
ersten Tag des jeweiligen Folgemonats.
5.
von der Beklagten insoweit herangezogenen, in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen
Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sehen in § 15 –soweit
vorliegend von Interesse- vor, dass Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis
ergeben, innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend
gemacht werden müssen.
Der Anspruch auf Zahlung der Zeitzuschläge für den 24.12.2006 wurde mit Schreiben der den Kläger
insoweit vertretenden Gewerkschaft vom 4. April 2007 rechtzeitig geltend gemacht. Hinsichtlich des
Anspruchs auf Einmalzahlung, die mit den Bezügen für Januar 2007 zu zahlen war, liegt eine rechtzeitige
schriftliche Geltendmachung mit Schreiben der den Kläger vertretenden Gewerkschaft vom 7. März 2007
ebenfalls vor. Die Ausschlussfrist hinsichtlich der mit den Bezügen für September 2007 zu zahlenden
Einmalzahlung wurde durch Zustellung der entsprechenden Klagerweiterung an die Beklagte am
2.11.2007 ebenfalls gewahrt.
Aber auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einmalzahlung mit den Bezügen für Juli 2006 (100,- EUR) steht
die in Bezug genommene Ausschlussfrist der Geltendmachung nicht entgegen. Ein vom Kläger oder
seinem Vertreter unterschriebenes, fristwahrendes Schreiben liegt insoweit nicht vor. Das genannte
Schreiben der den Kläger insoweit vertretenden Gewerkschaft vom 7. März 2007 wahrte die Frist nicht.
Der Kläger hat aber die diesbezügliche Forderung mit E-Mail vom 25. Juli 2006 geltend gemacht und die
Beklagte ihrerseits mit E-Mail gleichen Datums die Forderung zurückgewiesen (Bl. 54 d.A.). Im Hinblick
darauf bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die in einer Ausschlussfristenregelung wie der
vorliegenden verlangte Schriftform auch durch E-Mail gewahrt werden kann (bejahend: ArbG Krefeld
31.10.2005 -5 Ca 2199/05-; ErfK/Preis, 8. Aufl. § 125-127 BGB, Rz. 50; ablehnend etwa Peetz/Rose, DB
2006, 2346 ff.).Hierfür spricht allerdings § 127 Abs. 2 BGB, der im Falle der rechtsgeschäftlich
vereinbarten Schriftform die telekommunikative Übermittlung ausreichen lässt und hierunter unter den
Voraussetzungen des § 126 b BGB auch die Übermittlung per E-Mail gehört.
Jedenfalls aber wäre die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist vorliegend rechtsmissbräuchlich
(§ 242 BGB), da sich die Beklagte damit zu ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen
würde. Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der
Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden, ob und welche Ansprüche
gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, dass nach
Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (ErfK/Preis §§ 194 - 225 BGB Rn. 32). Die
Beklagte hat auf die E-Mail des Klägers ihrerseits durch E-Mail ihrer Generalverwaltung umgehend
reagiert und dem Kläger mitgeteilt, dass die Forderung abgelehnt werde. Sie hat damit zum Einen zu
erkennen gegeben, dass sie die E-Mail des Klägers als von diesem ausgestellt anerkennt, so dass sie
nicht im Zweifel sein konnte, welche Forderung durch wen ihr gegenüber erhoben wurde. Durch
Ablehnung der Forderung unter Verweis auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung hat die Beklagte zum
anderen deutlich gemacht, dass sie die Forderung in der Sache und nicht etwa wegen Nichtwahrung der
Form der Geltendmachung ablehnt. Sie kann sich daher nicht auf eine eventuelle Nichteinhaltung der
Form berufen.
III.
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.