Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.11.2007
LArbG Mainz: auskunft, arbeitsgericht, form, quelle, verkehr, datum, vollzeitbeschäftigung, konzern, stufenklage
LAG
Mainz
07.11.2007
8 Sa 516/07
Vertragsauslegung.
Aktenzeichen:
8 Sa 516/07
3 Ca 2596/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 07.11.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.06.2007 Az.: 3 Ca
2596/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage die Zahlung eines umsatzvariablen
Jahreseinkommens.
Der Kläger war seit dem 01.04.1986, zuletzt als Vertriebsleiter, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages
vom 01.07.1997, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 5 bis 12 d.A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Ende
Februar 2004 unterzeichneten die Parteien einen unter dem 22./23.12.2003 datierenden
Altersteilzeitvertrag. Dieser, mit Wirkung ab dem 01.02.2004 geschlossene Vertrag sieht eine
fünzigprozentige Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers vor, wobei dieser - entsprechend dem sog.
Blockmodell - bis zum 31.12.2005 seine bisherige Arbeitszeit in vollem Umfang zu erbringen hat und sich
danach die Freistellungsphase anschließt. Der Alterszeitvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 4
Altersteilzeitbezüge
…
4.1
Der Vertragspartner erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der
gem. § 3 reduzierten Arbeitszeit. Das Bruttoentgelt vor Beginn der Alterszeitzeit setzt sich aus festen und
variablen Bestandteilen wie folgt zusammen: 6.880,00 € Grundgehalt und 1.300,00 € brutto monatliche
Umsatzprovision, eine Jahresgratifikation, sowie zusätzliches Urlaubsgeld (s. Ziff. 8.3) berechnet nach
seiner reduzierten Arbeitszeit auf Basis des Bruttomonatsentgeltes.
…
4.3
Das freiwillige betriebliche Weihnachtsgeld und eine etwaige Ergebnisbeteiligung werden auf Basis der
Vollzeitbeschäftigung zu 100 % berechnet und ausbezahlt.
4.4
Für den Zeitraum der Freistellungsphase entfällt der Anspruch auf die Konzern-Ergebnisbeteiligung der
ZF.
…
Wegen des Inhalts des Altersteilzeitvertrages im Übrigen wird auf Bl. 13 bis 21 d.A. Bezug genommen.
Bei der Beklagten gelten die Bestimmungen einer unter dem 30.06.2003 geschlossenen
Konzernbetriebsvereinbarung über eine Erfolgsbeteiligung, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 36 - 41 d.A.
Bezug genommen wird.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte aufgrund der in § 4 Ziff. 4.3 und 4.4 getroffenen
Vereinbarungen während der Dauer der sog. Aktivphase des Altersteilzeitverhältnisses Anspruch auf
Zahlung eines umsatzvariablen Jahreseinkommens. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung,
soweit in § 4 Ziff. 4.3 und 4.4 von einer Ergebnisbeteiligung die Rede sei, so beträfe dies ausschließlich
Ansprüche des Klägers aus der Konzernbetriebsvereinbarung vom 30.06.2003, welche - dies ist zwischen
den Parteien unstreitig - erfüllt seien. Die Provisionsansprüche des Klägers seien hingegen in § 4 Ziff. 4.1
des Altersteilzeitvertrages abschließend geregelt.
Von einer weitergehenden wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug
genommen auf den Tatbestand es Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.06.2007 (dort Seiten 2 - 7 =
Bl. 204-209 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Auskunft über sein umsatzvariables Jahreseinkommen für
den Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2004 zu erteilen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über sein umsatzvariables Jahreseinkommen für das
Jahr 2005 zu erteilen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 1 und 2 ergebenden
umsatzvariablen Jahreseinkommen 2004 und 2005 an den Kläger auszubezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben im Wege einer durch einen ersuchten Richter durchgeführten
Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des
Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 12.02.2007 (Bl. 181 - 183 d.A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 29.06.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 209 - 217 d.A.)
verwiesen.
Gegen das ihm am 09.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2007 Berufung eingelegt und
diese am 06.09.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergebe sich bei
Auslegung der Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages, dass er während der Aktivphase der
Altersteilzeit Anspruch auf Zahlung eines umsatzvariablen Jahreseinkommens habe. Hierfür spreche auch
der Inhalt des bereits erstinstanzlich dargestellten, zwischen seinem früheren Prozessbevollmächtigten
und der Beklagten geführten e-mail-Verkehrs. Diesbezüglich sei insbesondere der Inhalt der e-mail des
Zeugen H vom 17.02.2004 von Bedeutung, da dort ausgeführt werde, die Ergebnisbeteiligung im Sinne
des Altersteilzeitvertrages sei für ihn - den Kläger - "seine Incentive-Regelung". Er habe den Inhalt dieser
e-mail nur dahingehend verstehen können, dass ihm während der Aktivphase in der Altersteilzeit das
umsatzvariable Jahreseinkommen zustehe und dass mit dem in § 4 Ziff. 4.1 des Altersteilzeitvertrages in
Ansatz gebrachten monatlichen Provisionsbetrages von 1.300,00 Euro nicht sämtliche
Provisionsansprüche abgegolten seien.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 3 Ca 2596/05, vom 29.06.2007, zugestellt am 09.07.2007, wird
abgeändert.
2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über sein umsatzvariables
Jahreseinkommen für den Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2004 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sein umsatzvariables Jahreseinkommen für das
Jahr 2005 zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Auskunft gemäß Ziff. 2 und 3 ergebenden umsatzvariablen
Jahreseinkommen 2004 und 2005 an den Kläger auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 05.09.2007 (Bl. 233 - 236 d.A.) sowie auf die
Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 12.10.2007 (= Bl. 248 - 253 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt
abgewiesen.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der
Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils etwas hinzuzufügen.
Insbesondere hat das Arbeitsgericht den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen
Altersteilzeitvertrages - soweit im Streitfall erforderlich - unter umfassender Berücksichtigung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte nach §§ 133, 157 BGB sowie auch unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend ausgelegt. Auch den zwischen den Parteien im Vorfeld des
Abschlusses des Altersteilzeitvertrages geführten e-mail-Verkehr, auf den sich der Kläger zur Begründung
seiner Berufung bezieht, hat das Arbeitsgericht bei seiner Auslegung des Altersteilzeitvertrages korrekt
und zutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht schließt sich auch insoweit den erstinstanzlichen
Entscheidungsgründen uneingeschränkt an.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.