Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2011

LArbG Mainz: verteilung der beweislast, provision, widerklage, beendigung, arbeitsgericht, vergütung, klageerweiterung, telefon, begriff, fristablauf

LAG
Mainz
24.02.2011
11 Sa 531/10
Provision als übliche Vergütung
Aktenzeichen:
11 Sa 531/10
4 Ca 390/09
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 24.02.2011
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 24.08.2010 AZ: 4 Ca 390/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufung noch um Provisionsansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten von Juli 2004 bis Ende Oktober 2007 mit dem Verkauf von Hardware
und Software sowie der Vermittlung von Dienstleistungen beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag
haben die Parteien nicht geschlossen.
Der Kläger sollte für seine Tätigkeit neben einem monatlichen Fixum von 1.350,-- EUR für die von ihm
vermittelten Verkäufe bzw. Dienstleistungen auch eine Provision erhalten. Für die nach Abschluss des
Arbeitsverhältnisses seitens des Klägers verlangte Provisionsabrechnung hat die Beklagte eine
Provisionstabelle angewandt (Bl. 64 d. A.), nach der die Provision von der Art der verkauften Ware bzw.
der vermittelten Dienstleistung und dem "Fixanteil" des jeweiligen Mitarbeiters abhängig ist.
In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt der Kläger Provisionsvorschüsse von insgesamt 61.500,-- EUR.
Das monatliche Bruttodurchschnittsentgelt im Jahr 2007 bestehend aus Fixum und Provisionsvorschüssen
betrug 3.750,-- EUR.
Der Kläger hat mit seiner am 05.05.2009 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage und
seiner Klageerweiterung vom 17.07.2009 die Zahlung von Provisionen in Höhe von 6.023,52 EUR sowie
die Abgeltung von 13 Urlaubstagen mit 2.251,73 EUR geltend gemacht. Hinsichtlich einer weiteren
Klageerweiterung, mit der ein Auskunftsanspruch verfolgt wurde, haben die Parteien vor dem
Arbeitsgericht Kaiserslautern am 24.08.2010 einen Teilvergleich geschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des in erster Instanz
vorgetragenen streitigen Tatsachenvorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen von einer
weitergehenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im
Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.08.2010 (Bl. 85 - 89 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 8.275,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 01.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 6.302,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 15.06.2010 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Widerklage hat sie auf die nach ihrer Berechnung gegebene Überzahlung, ausgehend von dem
zwischen den Parteien streitigen Provisionsschlüssel, durch die dem Kläger ausgezahlten
Provisionsvorschüsse gestützt.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 24.08.2010 (Bl. 83 ff. d. A.) die Klage und die
Widerklage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, entgegen der
Auffassung des Klägers ergebe sich ein weiterer Provisionsanspruch nicht aus der von der Beklagten
vorgelegten Provisionstabelle - deren Anwendbarkeit einmal unterstellt, denn der Berechnung der
Provision nach dieser Tabelle könne ein Fixanteil in Höhe von 1.350,-- EUR nicht zu Grunde gelegt
werden. Eine derartige Parteivereinbarung habe der Kläger schon nicht behauptet. Ein Fixanteil im Sinne
der Provisionstabelle in Höhe von 1.350,-- EUR ergebe sich auch nicht aus einer dahingehenden
betrieblichen Üblichkeit. Diese habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Urlaubsanspruch des
Klägers sei aufgrund von Erfüllung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Die Widerklage
sei unbegründet. Die Beklagte habe die behauptete Überzahlung nicht substantiiert, insbesondere durch
monatliche Berechnung, dargelegt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.08.2010 ist dem Kläger am 31.08.2010 zugestellt
worden. Hiergegen richtet sich seine am 30.09.2010 eingereichte und mit Schriftsatz vom 02.11.2010,
eingegangen am 02.11.2010, begründete Berufung.
Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 114 ff. d. A.), macht
der Kläger zur Begründung seiner Berufung zusammengefasst geltend, zwischen den Parteien sei keine
konkrete Provisionsabsprache getroffen worden. Die Parteien seien sich aber einig gewesen, dass der
Kläger auf Provisionsbasis arbeiten sollte. Über die konkrete Provisionshöhe sollten noch Absprachen
getroffen werden, was jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt sei. Auch
zwischen der Beklagten und anderen Vertriebsmitarbeitern habe bis zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Parteien keinerlei Regelung bestanden. Die Beklagte habe dem Kläger dann im
Jahr 2008 eine Provisionstabelle überlassen. Diese habe sich der Kläger zur Berechnung seiner
Provision zu eigen gemacht. Er habe die Berechnung der Provisionen nach dem Fixlohn für üblich
gehalten. Die Höhe der Provisionen bei Ansatz seines Fixlohnes in Höhe von 1.350,-- EUR habe er
ebenfalls für branchenüblich gehalten, weshalb er die von der Beklagten vorgelegten
Provisionstabellen als Berechnungsgrundlage der noch offenen Provisionen in Ansatz gebracht habe.
Dabei sei zwischen den Parteien nun streitig, was die Beklagte als "Fixanteil" in Ansatz bringen dürfe.
Hierüber seien entgegen der Darstellung der Beklagten keinerlei Absprachen zwischen den Parteien
getroffen worden. Während die Beklagte in dem Fixanteil das Bruttofixgehalt des Klägers, die
Arbeitgeberanteile und die durchschnittlichen Kosten für Handy, Blackberry und Telefon für den Zeitraum
von Juli 2004 bis Oktober 2007 in Ansatz bringe und daraus einen monatlichen durchschnittlichen
Fixanteil von 1.751,-- EUR errechne, gehe der Kläger davon aus, dass sich der Fixanteil, wie generell
üblich, aus dem monatlich an ihn gezahlten Fixum in Höhe von 1.350,-- EUR brutto zusammensetze. Der
Kläger sei der Auffassung, dass die Arbeitgeberanteile sowie die Kosten für Handy, Blackberry und
Telefon keine fixen Kosten darstellten, da diese monatlich variierten. Die von der Beklagten vorgelegte
Provisionstabelle müsse als Maßstab zu Grunde gelegt werden, da sie die übliche Vergütung im Vertrieb
in der Computerbranche darstelle.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens
- Az.: 4 Ca 390/10 vom 24.08.2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.023,52 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, Grundlage der späteren Berechnung der Ansprüche des Klägers sei nach den klaren
Absprachen der Beteiligten das Fixum bestehend aus mehreren Komponenten gewesen. Dabei sei die
Höhe des in Ansatz zu bringenden Fixums noch davon abhängig gewesen, welchen eigenen Beitrag der
Kläger in Verbindung mit der Stellung von Arbeitsmitteln habe leisten wollen. Der Fixanteil sollte der
Aufwand an Kosten sein, den die Firma für den Mitarbeiter hatte. Angesprochen worden seien dabei
konkret die Bereiche Sozialabgaben, Material und Betriebsmittel. Unter diesen Begriff wäre z. B. auch die
Gestellung eines Fahrzeuges gefallen, wenn der Arbeitnehmer dies in Anspruch genommen hätte. Die Art
und Weise der Handhabung sei einheitlich gegenüber allen Mitarbeitern der Beklagten erfolgt.
Rechnerisch belaufe sich der so ermittelte Fixanteil auf 1.751,-- EUR monatlich. Aufgrund der
Parteivereinbarung stelle sich die Frage der Branchenüblichkeit nicht, die vom Kläger vorgetragene
Branchenüblichkeit werde aber auch bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien wird auf die vorgetragenen
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der am 02.11.2010
eingegangene Schriftsatz wahrt die Berufungsbegründungsfrist, da der Fristablauf auf einen Sonntag fiel
(31.10.2010) und der 01. November ein gesetzlicher Feiertag ist, der am nächsten Werktag eingegangene
Schriftsatz also rechtzeitig eingereicht worden ist. Die Berufung ist somit zulässig.
II.
Zahlungsanspruch über die bereits gezahlten Provisionen beziehungsweise Provisionsvorschüsse
hinaus.
1. Der Kläger kann seine Provisionsansprüche nicht schlüssig auf § 611 BGB stützen, da er selbst eine
entsprechende Provisionsvereinbarung ausdrücklich in Abrede stellt.
Die Frage der Auslegung des Provisionsschlüssels, der in der von der Beklagten vorgelegten graphischen
wie auch tabellarischen Provisionstabelle ersichtlich ist, und des zu Grunde gelegten Faktors "Fixanteil"
stellt sich deshalb gar nicht, da eine vertragliche Vereinbarung nicht die Grundlage des Anspruchs ist.
2. Vielmehr stützt der Kläger seine Forderung auf seinen Sachvortrag, eine Provisionsvereinbarung sei
zwischen den Parteien offen geblieben. Der Kläger könne gemäß § 612 BGB von der Beklagten die
übliche Vergütung verlangen.
Auch nach § 612 BGB ergibt sich kein über die bereits geleisteten Provisionen hinausgehender
Zahlungsanspruch des Klägers. Für die zwischen den Parteien streitige Höhe einer branchenüblichen
Provision ist der Kläger als Anspruchssteller nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der
Beweislast darlegungs- wie auch beweispflichtig.
Er hat seinen Sachvortrag, die von der Beklagten vorgelegten Provisionsschlüssel seien - und zwar mit
der von ihm vorgenommenen Auslegung des in die Berechnung eingehenden Faktors "Fixanteil" - in der
Branche üblich, bereits nicht schlüssig näher konkretisiert. Er hat für diese streitige Behauptung auch
keinerlei Beweis angeboten. Damit bleibt der Kläger beweisfällig. Er kann seine über die bereits geleistete
Provision hinausgehende Provisionsforderung daher auch nicht unter Zugrundelegung von § 612 BGB
durchsetzen.
Anderweitige Anspruchsgrundlagen kommen angesichts des Sachvortrags der Parteien nicht in Betracht.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
III.
Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG kein
Anlass.