Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2004

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LAG
Mainz
30.08.2004
7 Sa 261/04
Steuernachforderung
Aktenzeichen:
7 Sa 261/04
4 Ca 786/03
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 30.08.2004
Tenor:
1.
Kammern Pirmasens - vom 18.02.2004 - 4 Ca 786/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte zur Erstattung einer gegen
den Kläger erhobene Steuernachforderung verpflichtet ist.
Der Kläger war ab 1967 beschäftigt.
Er bezog bis zum 30.06.2002 Leistungen aus dem Tarifvertrag Soziale Sicherung (TASS).
Auf seine Einkommenssteuererklärung des Jahres 2002 erhob die Finanzverwaltung eine
Steuernachforderung von 101,00 € netto. Diese Nachforderung wurde erhoben, weil der Kläger im Jahre
2002 neben den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosenhilfe) im Zeitraum 01.01.2002 bis
31.12.2002 über insgesamt 6.991,00 € netto, auch die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 TASS bis zum
30.06.2002 bezog.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 29.07.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
nachdem der Kläger am 08.06.2002 das 60. Lebensjahr vollendet gehabt habe, sei die Zahlung auf
Überbrückungsbeihilfe nach TASS eingestellt worden, weil der Kläger nunmehr rentenberechtigt sei. Der
Kläger habe für das Jahr 2002 in dem Zeitraum 01.01. bis 30.06. insgesamt 6.9191,00 € an
Überbrückungsbeihilfe erhalten. An Arbeitslosengeld habe er einen Betrag in Höhe von 12.318,00 €
erhalten. Allerdings für das gesamte Jahr 2002. Da Überbrückungsbeihilfe zu den Lohnersatzleistungen
gezählt würden, sei für die Berechnung der erforderlichen Steuerübernahme zur Aufstockung der
Überbrückungsbeihilfe der Betrag in Höhe von 6.100,00 € zugrunde zu legen. Dies sei die Summe der
Leistungen des Arbeitsamtes für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2002. Bei der Zugrundelegung dieser
Zahlen ergebe sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer nach der Splittingtabelle ein Betrag von
0,00 €. Damit betrage der Aufstockungsbetrag ebenfalls 0,00 €. Hätte der Kläger noch das ganze Jahr
2002 Überbrückungsbeihilfe nach TASS erhalten, so hätte sich ein Aufstockungsbetrag in Höhe von
101,00 € errechnet, der den Kläger dann auch unter Beachtung des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes
vom Mai 1999 erstatten worden sei, so wie dem Kläger in der Vergangenheit seine Aufstockungsbeträge
erstattet worden seien. Da aber die Überbrückungsbeihilfe rechtmäßig mit dem 30.06.2002 eingestellt
worden sei, errechne sich für den Kläger kein Aufstockungsbetrag.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin die Klage durch Urteil
vom 18.02.2004 - 4 Ca 786/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und
Entscheidungsgründen wird auf Blatt 27 bis 29 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 18.03.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.04.2004 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 18.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet,
nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 17.05.2004 die Frist zur
Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 18.06.2004 verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die angefochtene
Entscheidung sei unzutreffend, weil die Überbrückungsbeihilfe dem Kläger auch in der Zeit vom
01.07.2002 bis zum 31.12.2002 zugestanden habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.02.2004 - 4 Ca
786/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 101,00 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe sei rechtmäßig zum
30.06.2002 eingestellt worden und die Klage damit unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass der Kläger die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages von der Beklagten nicht
verlangen kann.
Zwar ist die Überbrückungsbeihilfe, die an einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer zum Arbeitslosengeld
gezahlt wird, um die zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Beträge aufzustocken. Dies ist auch in
der Vergangenheit geschehen. Allerdings ist die Überbrückungsbeihilfe seitens der Beklagten zu Recht,
wie sich aus der Entscheidung der Kammer vom heutigen Tage - 7 Sa 262/04 - ergibt, eingestellt worden,
mit der Folge, dass die Berechnung der Beklagten zugrunde zu legen ist. Deshalb ist lediglich die Summe
der Leistungen des Arbeitsamtes in dem Zeitraum 01.01. bis 30.06.2002 zugrunde zu legen, mit der Folge,
dass ein Aufstockungsbetrag diesbezüglich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht angefallen
ist.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen
Lebenssachverhaltes. Es erschöpft sich in der Wiederholung seines vom Arbeitsgericht zutreffend
abgelehnten Standpunktes, Überbrückungsbeihilfe sei auch vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 zu
zahlen gewesen.
Folglich sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.