Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, hotel, stufenklage, zusammenarbeit, firma, beschwerdekammer, arbeitskraft, quelle, betriebsmittel, betriebsstätte

LAG
Mainz
19.03.2008
3 Ta 10/08
gemeinsamer Betrieb
Aktenzeichen:
3 Ta 10/08
8 Ca 1265/07
ArbG Koblenz
Beschluss vom 19.03.2008
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
03.12.2007 - Az: 8 Ca 1265/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
abgeschlossen. Dort heißt es u. a.:
"§ 1 ………
……… D. wird mit Wirkung vom 01.08.2006 als Servicekraft im Eisshop A. ….. eingestellt.
……..".
Mit der, der Beklagten zu 1. am 27.06.2007 zugestellten Klageschrift erhob der Kläger Klage gegen die
Beklagte zu 1. mit dem Antrag,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14.05.2007, zugegangen
am 15.05.2007, nicht aufgelöst worden ist.
Mit dem Schriftsatz vom 20.07.2007 erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2. und beantragte
gleichzeitig rein vorsorglich und hilfsweise,
die nun erweiterte Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 2. einschließlich weiterer
Kündigungsschutzgründe nachträglich zuzulassen.
Schließlich erhob der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.07.2007 die aus Bl. 28 d. A. ersichtliche
Stufenklage gegen die beiden Beklagten.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des
Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - dort Seite 2 = Bl. 19 des PKH-Beiheftes.
Zwischenzeitlich ist das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren durch Vergleich erledigt. Auf den - gemäß §
278 Abs. 6 ZPO erlassenen - Beschluss vom 20.02.2008 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 113 ff. d. A.) wird Bezug
genommen.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 03.12.2007 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 9 ff. des PKH-Beiheftes)
bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger teilweise die Prozesskostenhilfe. Abgewiesen wurde der
Prozesskostenhilfe-Antrag hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages des Klägers und hinsichtlich der
Rechtsverfolgung des Klägers gegen die Beklagte zu 2. Gegen den am 12.12.2007 zugestellten
Beschluss vom 03.12.2007 - 8 Ca 1265/07 - legte der Kläger am 11.01.2008 mit dem Schriftsatz vom
11.01.2008
sofortige Beschwerde
Beschwerdebegründung wird auf Bl. 14 f. des PKH-Beiheftes verwiesen.
Mit dem Beschluss vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 18 ff. des PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht
der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt -
insbesondere auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2008 (Bl. 24 f. des PKH-Beiheftes) - Bezug
genommen.
II. 1.
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.
a)
hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO daraus, dass die Beklagte zu 2. nicht
Vertragsarbeitgeber des Klägers gewesen ist. Vertragsarbeitgeber ist - durch den schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 01.08.2006 belegt - allein die Beklagte zu 1. gewesen. Dies gilt unabhängig von der
(zu verneinenden) Frage, ob der Kläger in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen
("Gemeinschaftsbetrieb") gearbeitet hat. (Auch) in einem Gemeinschaftsbetrieb bestehen die
Arbeitsverhältnisse der darin beschäftigten Arbeitnehmer nicht zum Gemeinschaftsbetrieb, sondern zu
dem jeweiligen einzelnen Vertragsarbeitgeber. Dies ist anerkanntes Recht. Soweit von diesem Grundsatz
Ausnahmen zu machen sein sollten, ist vorliegend jedenfalls ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben.
Die Begründetheit eines Kündigungsschutzantrages der streitgegenständlichen Art setzt (u. a.) voraus,
dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis des jeweiligen Klägers mit der Partei,
gegen die er Kündigungsschutz in Anspruch nimmt, bestanden hat. Zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 2. hat bei Zugang der Kündigung vom 14.05.2007 aber kein Arbeitsverhältnis bestanden.
Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten zu 2. hat der Kläger
nicht schlüssig dargelegt. Aus diesem Grunde ist die hinreichende Erfolgsaussicht (auch) insoweit zu
verneinen, wie der Kläger die Stufenklage auch gegen die Beklagte zu 2., die er gesamtschuldnerisch in
Anspruch nimmt, gerichtet hat.
b)
hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO daraus, dass die
Anwendungsvoraussetzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht erfüllt ist. Der Kläger ist in dem
Kleinbetrieb "Eisshop A." tätig gewesen. In diesem Kleinbetrieb der Beklagten zu 1. sind in der Regel nicht
mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. und/oder des
Hotels K. M. sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich
daraus, dass die Beklagte zu 1. mit der Beklagten zu 2. und/oder dem Hotel K. M. keinen gemeinsamen
Betrieb geführt hat. Das Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, um die für die Bejahung eines
Gemeinschaftsbetriebes notwendigen Feststellungen treffen zu können. Insbesondere lässt sich
ausgehend vom tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht feststellen, dass die Arbeitgeberfunktion im
personellen und sozialen Bereich im Wesentlichen einheitlich ausgeübt würden. Die für die Annahme
eines Gemeinschaftsbetriebes notwendige (Führungs-)Vereinbarung liegt nicht vor. Dass eine solche
ausdrücklich getroffen worden sei, behauptet der Kläger nicht. Seine Darlegungen reichen aber auch
nicht aus, um darauf schließen zu können, eine solche Vereinbarung sei konkludent getroffen worden. Auf
die diesbezüglichen Gründe unter Ziffer 2. des Beschlusses vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - (dort Seite 2
= Bl. 19 des PKH-Beiheftes) wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug
genommen. Die Beschwerdekammer macht sich diese Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu
eigen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, den hier maßgeblichen Lebenssachverhalt anders
rechtlich zu bewerten als das Arbeitsgericht dies getan hat. Die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht
ergibt sich insbesondere auch nicht aus den im Schriftsatz vom 28.02.2008 enthaltenen Darlegungen.
Soweit der Kläger hiernach ("zumindest") im Jahre 2006 nach Kassenschluss die täglichen Einnahmen im
Hause der Beklagten zu 2 abgeben musste, die gesamte Lohnbuchhaltung "sämtlich" im Hause der
Beklagten zu 2 erledigt wurde und sämtliche Lohnabrechnungen bei der Beklagten zu 2 (auch für die
Firma der Beklagten zu 1 und für das Hotel K. M.) erstellt wurden, belegt dies zwar eine gewisse
unternehmerische Zusammenarbeit.
Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt aber nicht für die erforderliche Feststellung, die
in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel würden für einen
einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und der
Einsatz der menschlichen Arbeitskraft werde von einem (institutionell) einheitlichen Leistungsapparat
gesteuert. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger darauf bezieht, die jeweiligen Familienmitglieder
würden untereinander in den einzelnen Betrieben auch Anweisungen erteilen.
c)
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.