Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2010
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LAG
Mainz
19.05.2010
7 Ta 97/10
Rechtswegzuständigkeit und Arbeitsverhältnis
Aktenzeichen:
7 Ta 97/10
8 Ca 3016/09
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 19.05.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
24.03.2010, Az.: 8 Ca 3016/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.12.2009 eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Beklagte auf
Zahlung von Arbeitslohn sowie die Auslagen in Höhe von insgesamt € 2.300,00 netto eingereicht. Als
Anlage hat er der Klageschrift u. a. ein Schreiben der Beklagten an die Firma Z vom 29.02.2008 beigefügt,
in welchem die Beklagte angeboten hat, ab dem 01.03.2008 für Aufwendungen eine Monatspauschale
von € 1.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Aufbau einer Niederlassung weitere € 500,00
zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Laut einer Gewerbeanmeldung bei der Stadt A-Stadt vom
07.08.2006 ist der Kläger Betriebsinhaber der Firma Z.
Nachdem die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichtes gerügt hatte, hat das
Arbeitsgericht während der Güteverhandlung vom 22.02.2010 den Kläger darauf hingewiesen, dass
bislang keine Umstände ersichtlich seien, welche das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als
Arbeitsverhältnis qualifiziere. Des Weiteren hat es dem Kläger aufgegeben die Rechtswegzuständigkeit
des Arbeitsgerichtes zu begründen und dabei im einzelnen darzulegen, wann und wo er mit wem welche
Absprachen mit welchem Inhalt über welche Tätigkeit getroffen hat und aus welchen Gründen diese
Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei.
Darauf hin hat der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2010 ausgeführt, er sei als Beauftragter der Firma Z als
Subunternehmer bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Er persönlich habe, da er Rentner geworden sei,
freiberuflich für € 1.500,00 weitere Arbeiten ausführen sollen. Obwohl er mehrmals einen Arbeitsvertrag
verlangt habe, sei ihm lediglich ein Vertrag "plus Mehrwertsteuer" angeboten worden.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat darauf hin mit Beschluss vom 24.03.2010 den Rechtsweg zu den
Gericht für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Y verwiesen. Zur
Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen habe,
welche die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen könnten. Vielmehr seien
die im Schreiben vom 29.02.2008 angebotene Monatspauschale zuzüglich Mehrwertsteuer, wie auch die
Angabe des Klägers, dass er "freiberuflich" für € 1.500,00 habe tätig werden sollen und dass lediglich ein
"Vertrag plus Mehrwertsteuer" angeboten worden sei Anhaltspunkte dafür, dass kein Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien bestanden habe und das Amtsgericht für die bürgerliche Rechtsstreitigkeit
zuständig sei.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, die am 27.03.2010 zugestellt worden ist, am 31.03.2010
Beschwerde beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereicht und gleichzeitig beantragt, ihm
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwaltes für eine neue Klagebegründung zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat anschließend mit Beschluss vom 05.05.2010 der sofortigen
Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur
Entscheidung vorgelegt; wegen der Nichtabhilfegründe wird auf den Beschlussinhalt, der beiden Parteien
bekannt ist, verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 S.
3 GVG, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat unter Beachtung von §§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den
Rechtsstreit an das Amtsgericht Y verwiesen.
Gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG spricht das Gericht, falls der bestrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies
nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das
zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Im vorliegenden Fall war die im vorliegenden
Zusammenhang allein relevante ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
a ArbGG, welche von der Beklagten bestritten wurde, nicht gegeben. Hiernach sind die Gerichte für
Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Vorliegend sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben,
dass zwischen den Prozessparteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Parteien haben ihr
Rechtsverhältnis zunächst einmal nicht einvernehmlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet; der Kläger hat
vielmehr selbst vorgetragen, dass auf sein mehrmaliges Verlangen nach einem Arbeitsvertrag von der
Beklagten lediglich "ein Vertrag plus Mehrwertsteuer" angeboten worden sei. Darüber hinaus sind auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rechtsverhältnis tatsächlich als Arbeitsverhältnis
vollzogen werden sollte oder vollzogen wurde. Der Kläger hat nämlich, trotz einer entsprechenden
Auflage des Arbeitsgerichtes in dessen Beschluss vom 22.02.2010, nicht auflagengemäß dargelegt, aus
welchen Gründen die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein
soll. Hierzu hat er lediglich ausgeführt, dass er als Rentner "freiberuflich für € 1.500,00" weitere Arbeiten
habe verrichten sollen. Eine freiberufliche Tätigkeit steht jedoch einer Beschäftigung im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses entgegen. Darüber hinaus ist der Kläger Inhaber der Firma Z, die unstreitig
Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten unterhalten hat. Ob im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen
oder einer freiberuflichen Beschäftigung des Klägers als Einzelperson Zahlungsansprüche gegen die
Beklagte entstanden sind, ist durch die Zivilgerichte zu klären; das Arbeitsgericht hat daher den
Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht verwiesen.
Soweit der Kläger im Laufe des Rechtsstreites Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwaltes beim Arbeitsgericht beantragt hat, ist für die Entscheidung über diesen Antrag das
Amtsgericht zuständig, da - wie bereits vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 05.05.2010
zutreffend ausgeführt wurde - im Falle einer Verweisung eines Rechtsstreites das anschließend zuständig
gewordene Gericht auch über den Prozesskostenhilfeantrag zu befinden hat. Selbst wenn in dem
Prozesskostenhilfeantrag des Klägers "für eine neue Klagebegründung" auch ein Antrag speziell für das
vorliegende Beschwerdeverfahren gesehen würde, könnte dieser unter Beachtung von § 114 ZPO keinen
Erfolg haben, da es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt.
Denn der Kläger hat bislang noch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dargelegt, die eine
Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnten. Unter Beachtung dieser Ausgangslage
war es nicht gerechtfertigt, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
ihm auf Staatskosten einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG an der
notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen.