Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.12.2010
LArbG Mainz: arbeitsgericht, mindestlohn, arbeitsgemeinschaft, gewerkschaft, gesellschafter, rechtsschutzversicherung, baustelle, feiertag, zustandekommen, leistungsklage
LAG
Mainz
06.12.2010
7 Ta 150/10
Prozesskostenhilfe und hinreichende Erfolgsaussichten bei der Rechtsverfolgung
Aktenzeichen:
7 Ta 150/10
3 Ca 387/10
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 06.12.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern
vom 14.04.2010, Az.: 3 Ca 387/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist, unterzeichnete am 10.05.2009 zusammen mit
dreißig anderen rumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese
Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer General-
/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände
des Z durch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler auf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin
zu 1) zahlte an ihn zumindest einen Betrag in Höhe von 3.300,00 EUR (netto) aus.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der Bauabwicklung als Subunternehmerin der
Antragsgegnerin zu 3), die Generalunternehmerin ist, tätig. Ob die Antragsgegnerin zu 2) die
Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei dem Bauvorhaben unmittelbar
beauftragte oder die Firma Y GmbH zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)
beauftragte, ist streitig.
Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter
anderem der als "Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X in der Zeit vom Mai 2009 bis
November 2009 als Arbeitgeber die weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt
der Antragsgegnerin zu 3) untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern
weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) ein Baustellenverbot für die auf der
Baustelle eingesetzten rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden anschließend
nicht mehr tätig.
Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit vom 06.08.2009 bis 01.12.2009 aus.
Am 15.03.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer
Rechtsanwältin beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem Prozesskostenhilfeantrag ist ein
Klageentwurf beigefügt gewesen, der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist. Des
Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch eine Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden Formular enthaltene
Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung
trage, unbeantwortet gelassen.
In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger 13.846,33 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 6.290,44 EUR und ab
Rechtshängigkeit aus 7.555,89 EUR abzüglich gezahlter 2.900,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt an den Kläger die (noch zu beziffernde) Differenz aus
Mindestlohnzahlung zu Nettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
Mit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerin eine Zahlung in
Höhe des nach § 14 AEntG zu zahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1) schulde
diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis
bestanden habe und zuvor die Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240 Monatsstunden,
mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto vereinbart worden sei.
Der Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht eingereichten schriftlichen
Stundennachweisen, in der Zeit vom 06.08.2009 bis 01.12.2009 insgesamt während 882 Stunden
gearbeitet und dabei im Monat August 2009 29, im Monat September 2009 80, im Monat Oktober 2009 75
und im Monat November 2009 49 Überstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe ihm noch
Urlaubsvergütung in Höhe von 1.727,00 EUR zu.
Gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte
Entgeltzahlungsanspruch auf deren Haftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn
belaufe sich für ihn als Einschaler auf 12,90 EUR. Für die geleisteten Überstunden sei ein tariflicher
Überstundenzuschlag in Höhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn sei die
Zahlung von 3.300,00 EUR netto, die er von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe, in Abzug zu
bringen.
Mit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der Antragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete
Zahlungsbetrag aus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von diesem Betrag sei der
Nettobetrag, der sich aus dem bereits aufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrages in
Höhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.
Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft
auf Seiten des Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten Arbeitsstunden sowie das
Zustandekommen der behaupteten Nettolohnvereinbarung bestritten.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 14.04.2010 den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung dieser
Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe
dem Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.
Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei unvollständig, da
unter der Rubrik B des entsprechenden Formulars keine Angabe dazu gemacht worden sei, ob
Rechtsschutz über eine Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung gewährt werde.
Darüber hinaus sei der Klageantrag zu Ziffer 2. aus dem Klageentwurf unzulässig, da der Kläger hier eine
unbezifferte Leistungsklage geltend machen wolle, obwohl ihm eine Bezifferung möglich sei.
Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1. gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) eine
Zahlung des Mindestentgeltes nach § 14 AEntG verlange, sei die vorliegende Geltendmachung eines
Bruttobetrages ausgeschlossen, da die Durchgriffshaftung nach der genannten gesetzlichen Vorschrift
lediglich auf Nettoentgelte gerichtet sei. Dies gelte auch für die vom Antragsteller behaupteten
Urlaubsansprüche und Überstundenzuschlagsforderungen.
Zu dem seien die im Klageentwurf erhobenen Forderungen teilweise unsubstantiiert und teilweise
widersprüchlich. So habe der Antragsteller verschiedene Angaben über die Höhe der von der
Antragsgegnerin zu 1) erhaltenen Nettozahlung gemacht. Die Angaben der Arbeitsstunden in den
Stundenaufstellungen des Antragstellers könnten teilweise nicht zutreffen, zumal es weder einen 31.09.
noch einen 31.11. nach dem Kalender gäbe. Zudem sei der 03.10. sowohl ein Samstag als auch ein
gesetzlicher Feiertag gewesen, so dass die Arbeit auf der Baustelle wohl geruht haben dürfte.
Darüber hinaus fehlten auch substantiierte und einlassungsfähige Angaben dazu, wann, wo, wie und mit
wem der Kläger welche arbeitsvertraglichen Abreden getroffen habe.
Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 03.05.2010 zugestellt worden ist, hat
am 04.06.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller macht dabei geltend,
bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei es zu einem
Missverständnis bzw. Unverständnis gekommen, da die fehlende Angabe über die Kostentragung auf
dem Umstand beruhe, dass der Antragsteller diese Frage im Hinblick auf eine noch zu treffende
Entscheidung durch das Gericht offen gelassen habe. Soweit der Antragsteller mit dem beabsichtigten
Klageantrag zu 1. den Mindestbruttolohn nach § 14 AEntG geltend mache, sei in diesem Betrag das sich
ergebende Nettoentgelt jedenfalls enthalten; dieses könne anhand der gesetzlichen Vorschriften
berechnet werden.
Falls der Antragsteller lediglich den Mindestnettolohn geltend machen würde, müsste er hinnehmen, dass
die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer ungewiss sei und zum späteren Zeitpunkt der Zahlung die
Leistung dieser Steuern im Rahmen einer erneuten Klage geltend gemacht werden müsse.
Die Durchgriffshaftung gemäß § 14 AEntG umfasse neben dem Nettoentgelt auch die
Sozialkassenbeiträge und stelle als Bruttobetrag für alle Parteien die verlässlichste Berechnungsgröße
dar.
Im Übrigen belaufe sich der Nettomindestlohnanspruch des Antragstellers auf 4.247,32 EUR. Ausgehend
von einer Berechnung aus dem Monat Mai 2010 ergebe sich aus dem geltend gemachten Bruttobetrag in
Höhe von 13.846,33 EUR ein Nettobetrag in Höhe von 7.747,32 EUR, von dem die 3.300,00 EUR, welche
der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe, sowie eine Zahlung der Bauherrin in Höhe
von 200,00 EUR in Abzug zu bringen seien.
Der vorgelegte Klageentwurf sei weder teilweise unsubstantiiert noch teilweise widersprüchlich. Als
Zahlung habe der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 3.300,00 EUR
erhalten; soweit in dem Klageschriftentwurf von 2.400,00 EUR die Rede gewesen sei, handele es sich um
einen Schreibfehler.
Die Stundenaufstellungen seien von dem Antragsteller unter Zeitdruck ausgefüllt worden, so dass sich
gewisse Ungenauigkeiten ergeben hätten. Allerdings ergebe die Addition der aufgeführten Stunden
genau die mit dem Klageantrag geltend gemachten Stunden. Die Stunden für den 31.09. seien in der
Stundenaufstellung letztlich nicht in die Addition eingeflossen für den 31.11. seien keine Arbeitsstunden
geltend gemacht worden, da die drei bei dieser Zahl durchgestrichen worden sei und hiermit der 01.12.
gemeint gewesen sei. Eine Erbringung von Arbeitsleistung sei für den Feiertag vom 03.10.2009 nicht
ausgeschlossen gewesen, da sämtliche Arbeiter diesen, auf einen Samstag entfallenen Feiertag als
Arbeitstag aufgeführt hätten.
Der Vortrag des Antragstellers zu der dargelegten Lohnvereinbarung sei hinreichend substantiiert, zumal
der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) die arbeitsvertragliche Abrede nicht bestritten habe; er
habe lediglich behauptet, dass von Stundenlohn keine Rede gewesen sei.
Die mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte unbezifferte Leistungsklage sei zulässig. Der Antragsteller
habe gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) einen Nettolohnanspruch in Höhe von 9.190,44 EUR; hiervon
sei der berechnete Mindestnettolohnanspruch in Höhe von 4.247,32 EUR in Abzug zu bringen, so dass
noch ein Betrag in Höhe von 4.943,12 EUR geschuldet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des Antragstellers wird auf dessen
Schriftsatz vom 29.05.2010 Bezug genommen.
Der Antragssteller beantragt,
ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu
gewähren und
die Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben den Inhalt der Beschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.07.2010 nicht
abgeholfen und dabei unter anderem auch ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachten
vermeintlichen Lohnansprüche für die Monate August bis einschließlich November 2009 zwischenzeitlich
gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im
Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV Mindestlohn) verfallen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere
auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
nicht nur form-, sondern auch fristgerecht eingelegt worden ist. Die einmonatige Beschwerdefrist für den
am 03.05.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichtes hat, aufgrund des Feiertages (03.06.2010,
Fronleichnam), erst mit Ablauf des 04.06.2010 geendet, so dass die an diesem Tag per Telefax
eingegangene Beschwerdeschrift fristwahrende Wirkung hatte.
Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht die beantragte
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO
nicht erfüllt waren.
Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Er hat nämlich in der
dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage: "Trägt eine Rechtsschutzversicherung
oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer
Prozessführung?" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und das
Arbeitsgericht die fehlende Beantwortung dieser Frage bereits in dem angefochtenen Beschluss gerügt
hatte und darüber hinaus in dem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen hat, das auch der
Beschwerdebegründung die Beantwortung der Formularfrage nicht zu entnehmen sei, leistete der
Antragsteller bis zum heutigen Tag keine Abhilfe. Allein die Behauptung in der Beschwerdebegründung,
er habe die Frage missverstanden, lässt nicht erkennen, wie er die Frage bei nunmehr richtigem
Verständnis beantworten will. Da Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden darf, wenn eine
Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft die Prozesskosten trägt, ist die Bedürftigkeit des
Antragstellers mithin nicht feststellbar.
Das Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die
Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG waren
ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein
Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies war, wie bereits
ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften Angaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.
Unabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die
beabsichtigten Klageanträge.
1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die drei Antragsgegnerinnen auf eine
gesamtschuldnerische Zahlung in Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will,
steht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG
i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV Mindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen
Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden,
wenn sie nicht verfallen sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf Mindestlohn
spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des Antragstellers spätestens am 15.01.2010 fällig
geworden und dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.07.2010 verfallen. Die Fälligkeit eines
etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber
den Antragsgegnerinnen sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 BRTV allenfalls gegenüber der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.
Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Einreichung eines
Klageentwurfes ausreicht, um eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung
bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4
TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16 aTa
119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich beantwortet. Selbst wenn vorliegend die
dem Antragsteller günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im konkreten Fall aber
bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen Geltendmachung gekommen. Denn auch das
Landesarbeitsgericht Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der tariflichen
Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese Voraussetzung ist aber - wie oben bereits ausgeführt - schon
deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht eingereicht hat.
2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) nicht
Mindestlohnansprüche aus § 14 AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus
arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen will, ist sein Sachvortrag nicht
schlüssig. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,
die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet. Auch der Antragsteller ist Gesellschafter
der Antragsgegnerin zu 1) und hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des
Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.
Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem
Hintergrund drei denkbare Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise zur
Entstehung des Zahlungsanspruches führen.
a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine
Arbeitsleistung von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende pauschale
Behauptung des Antragstellers wurde von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin
zu 1) X als unwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach sollten die von dem
Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug aller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag
auf die Konten der Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es versäumt, im Anschluss an
dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter
Beweisantritt konkret darzulegen.
b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen
worden sein, bei dem es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen Arbeitsvertrag handelt.
Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1), mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages, als Gesellschaft
nicht zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche Klagegegnerin ausfallen.
c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese vertreten durch den geschäftsführenden
Gesellschafter X und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche Umsetzung des
Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei der Antragsteller Weisungen von Herrn X
hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt der
Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem
Klageentwurf, das Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen Übermittlungskette -
vollumfänglich bei den Polieren der Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber
Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der tatsächlichen Abwicklung des
Vertragsverhältnisses nicht schlüssig begründen.
3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus,
dass der Antragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will, obwohl er, wie sich aus der
Beschwerdebegründung ergibt, die begehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein
hinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Es führt auch nicht weiter, wenn
der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal er im
übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass