Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.01.2010
LArbG Mainz: arbeitsgericht, bedürftige partei, unrichtigkeit, rechtsmittelbelehrung, bad, niedersachsen, beendigung, quelle, stadt, form
LAG
Mainz
08.01.2010
10 Ta 291/09
Berichtigung eines Beschlusses
Aktenzeichen:
10 Ta 291/09
6 Ca 953/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Beschluss vom 08.01.2010
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz -
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.10.2009, Az.: 6 Ca 953/09, aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.08.2009 Kündigungsschutzklage
erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Einen ausdrücklichen Antrag auf seine
Beiordnung hat er nicht gestellt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
der Klägerin reichte er erst mit Schriftsatz vom 01.10.2009, der am 07.10.2009 beim Arbeitsgericht
eingegangen ist, nach. Inzwischen hatten die Parteien den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich
gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 07.09.2009 beendet.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2009 der Klägerin ab Antragstellung Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss enthält keine
Rechtsmittelbelehrung und folgende Begründung:
„Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.10.2008 - 8 Ta 72/08 - wird
verwiesen (Juris). Ein Antrag auf Beiordnung wurde nicht gestellt.“
Mit Beschluss vom 20.10.2009 hat das Arbeitsgericht den Tenor des Beschlusses vom 15.10.2009 wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
„der Passus „unter Beiordnung“ gestrichen wird.“
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, sowohl der handschriftliche Beschluss als auch
dessen Begründung ließen erkennen, dass hier ein offensichtlicher Fehler vorliege.
Gegen diesen Berichtigungsbeschluss, der am 23.10.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am
02.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit
Beschluss vom 04.12.2009 nicht abgeholfen und ausgeführt, die Klägerin habe einen Antrag auf
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten erst in der Beschwerdeschrift gestellt. Dieser Antrag sei nach
Abschluss des Verfahrens verspätet.
II.
ZPO analog statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m.
§§ 569, 571 ZPO. Sie ist damit zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO dient der
Nachprüfung des Vorliegens der Berichtigungsvoraussetzungen. Diese sind vorliegend nicht gegeben.
Nach § 319 Abs. 1 ZPO, der analog auch auf Beschlüsse Anwendung findet, sind Schreibfehler,
Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Beschluss vorkommen, jederzeit
von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Das Arbeitsgericht hat den Tenor des Beschlusses
vom 15.10.2009 in sein Gegenteil verkehrt. Im Beschluss vom 15.10.2009 ist der Klägerin
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, bewilligt worden. Im
Berichtigungsbeschluss vom 20.10.2009 hat das Arbeitsgericht die Beiordnung des Rechtsanwaltes
gestrichen. Dazu wäre das Arbeitsgericht nur befugt gewesen, wenn die ursprüngliche Beiordnung
offenbar unrichtig war. Das ist nicht der Fall.
Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergibt. Das
Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit
einer Berichtigung rechnen können. Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen,
können nicht nachträglich berichtigt werden (BAG Beschluss vom 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 - AP Nr. 24 zu
§ 319 ZPO, m.w.N.). Das Arbeitsgericht hatte, wenn man dem Beschluss vom 20.10.2009 folgt, der
Klägerin keinen Rechtsanwalt beiordnen wollen. Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Beschlussformel war
jedoch nicht „offenbar“. Zwar ist im handschriftlichen Beschluss des Vorsitzenden der Text „unter
Beiordnung ihres PB“ durchgestrichen worden. In der Reinschrift des Beschlusses, die vom Vorsitzenden
ebenfalls unterzeichnet worden ist, befindet sich jedoch eine ausdrückliche Beiordnungsentscheidung
zentriert in Fettschrift, die zusätzlich noch unterstrichen worden ist.
Durch keinerlei Anhaltspunkt wird nach Außen erkennbar, dass die Beschlussformel vom 15.10.2009
unrichtig ist. Der Begründung des Beschlusses lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der
Vorsitzende der Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten nicht beiordnen wollte. Aus der Formulierung
„ein Antrag auf Beiordnung wurde nicht gestellt“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.10.2008 (8 Ta 72/08) ergibt sich keine offensichtliche, klar
zu Tage tretende Unrichtigkeit. Die zitierte Entscheidung beschäftigt sich nicht ansatzweise mit der Frage,
ob ein Rechtsanwalt, der für seine bedürftige Partei eine Kündigungsschutzklage erhebt und gleichzeitig
Prozesskostenhilfe beantragt, seine Beiordnung ausdrücklich beantragen muss oder von einer
stillschweigenden Beantragung auszugehen ist (so z.B. LAG Niedersachsen Beschluss vom 24.09.1998 -
2 Ta 314/98 - MDR 1999,180). Eine offenbare Unrichtigkeit, die der Klägerin oder ihrem
Prozessbevollmächtigten hätte „ins Auge springen“ müssen, kann nicht angenommen werden, zumal es
auch an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt, die hätte andeuten können, dass dem Begehren nicht in vollem
Umfang stattgegeben werden sollte.
Aufgrund des im zweiten Rechtszug geltenden Verschlechterungsverbotes kann vorliegend dahinstehen,
ob es gerechtfertigt war, der Klägerin überhaupt Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz zu
bewilligen, obwohl sie den Vordruck mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse erst am 07.10.2009 und damit nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 07.09.2009
vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kommt eine
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht (vgl.
unter vielen: Beschlüsse vom 25.11.2008 - 10 Ta 197/08, vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 17.08.2007 -
4 Ta 172/07 und vom 14.06.2007 - 8 Ta 139/07).
Da die Beschwerde erfolgreich ist, fallen Gerichtskosten nicht an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden nicht erstattet. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72
Abs. 2 ArbGG i.V.m. 574 ff ZPO bestehen nicht.