Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2010

LArbG Mainz: vergleich, abfindung, arbeitsgericht, beendigung, kündigungsfrist, arbeitslosigkeit, mehrwert, quelle, erstreckung, vergünstigung

LAG
Mainz
13.08.2010
1 Ta 139/10
Wertfestsetzung - Vergleichsmehrwert einer Vereinbarung über die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten
Aktenzeichen:
1 Ta 139/10
4 Ca 30/10
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 13.08.2010
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
09.06.2010 – 2 Ca 2242/09- teilweise wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für den Vergleich auf
43.302,90 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu ½ zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem der Kläger die Unwirksamkeit einer Kündigung
geltend gemacht hat.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 mit einer Bruttomonatsvergütung von
durchschnittlich 9.213,00 EUR beschäftigt. Am 17.12.2009 sprach die Beklagte dem Kläger die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2010 aus. Der Kläger erhob daraufhin vor dem Arbeitsgericht
Ludwigshafen Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht
beendet hat.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet. In diesem haben die Parteien
vereinbart, dass das Arbeitverhältnis des Klägers zum 30.06.2010 endet. Weiter haben die Parteien in
dem Vergleich unter anderem vereinbart, dass der Kläger eine Abfindung nach der Maßgabe der §§ 9, 10
KSchG erhält. Weiter verpflichtete sich der Kläger, in der Zeit vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Dezember
2010 für eine Transfergesellschaft der Beklagten tätig zu werden. Die Beklagte verpflichtete sich, dafür zu
sorgen, dass die Transfergesellschaft ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger begründet. Hierfür soll der
Kläger nach der Vereinbarung einen monatlichen Bruttoverdienst von 4.300 Euro erhalten.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Gegenstandswert für das Verfahren auf 27.639,- Euro und für
den Vergleich einen Mehrwert in Höhe von 2.763,90 Euro festgesetzt. Bei der Festsetzung des
Vergleichsmehrwerts hat das Arbeitsgericht die Vereinbarung einer Freistellung von der Erbringung der
Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit 10 Prozent der Arbeitsvergütung im Zeitraum
zwischen Vergleichsabschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Hingegen hat
das Gericht weder die Vereinbarung eines Zeugnisses und die Vereinbarung des Abschlusses eines
Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft als streitwerterhöhend betrachtet und letzteres damit
begründet, dass die Aufnahme in eine Transfergesellschaft von der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG
mitumfasst sei. Für die Vereinbarung einer Abfindung sei nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kein Mehrwert
anzusetzen, also müsse dies auch für die Vereinbarung der Begründung eines Vertragsverhältnisses mit
einer Transfergesellschaft gelten, wenn sich die Parteien hierauf statt auf eine höhere Abfindung einigten.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.06.2010 zugestellten Beschluss hat
dieser mit am 25.06.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in eigenem Namen Beschwerde
eingelegt mit der Begründung, für die Vereinbarung der Übernahme des Klägers in eine
Transfergesellschaft sei ein Vergleichsmehrwert von 6 Bruttomonatsgehältern des Klägers à 4.300,- Euro
festzusetzen. Er macht geltend, es handele sich bei § 42 Abs. 3 S. 1 GKG um eine Ausnahmeregelung zur
Streitwerterhöhung bei Vereinbarung einer Abfindung, die nicht analogiefähig sei. Zudem seien
Abfindungen, wenn man die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft einer Abfindung gleichstellen
wolle, nicht per se als nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wie beispielsweise die
Rechtsprechung zum Gegenstandswert bei Abfindungen nach § 113 BetrVG zeige. Es sei auch ein in
Streit stehender Gegenstand mit der Vereinbarung der Übernahme in die Transfergesellschaft geregelt
worden, da die Beklagte zwar vor Ausspruch der Kündigung eine Übernahme in die Transfergesellschaft
angeboten gehabt habe, diese aber an den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2009
gekoppelt habe, was der Kläger abgelehnt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Vereinbarung der Übernahme in
eine Transfergesellschaft sei dem Fall gleichzustellen, dass sich die Parteien in einem Vergleich darauf
einigten, das Beendigungsdatum eines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beendigungsdatum durch
eine Kündigung hinauszuschieben, was sich nicht streitwerterhöhend auswirke. Zudem sei durch die
genannte Vereinbarung kein gerichtlicher Streit der Parteien in diesem Punkt beigelegt worden, da die
Beklagte dem Kläger bereits vor Ausspruch der Kündigung einen Wechsel in die Transfergesellschaft
angeboten habe.
II.
Abs. 3 RVG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR, wie § 33 Abs. 3 S. 1 RVG es erfordert.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers war vorliegend auf 27.639,- Euro für das Verfahren und auf 43.302,90 Euro für den
Vergleich festzusetzen.
Die Ansetzung eines Vergleichsmehrwerts für die Vereinbarung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages
zwischen dem Kläger und einer von der Beklagten eingerichteten Transfergesellschaft - nur hiergegen
richtet sich die Beschwerde - war im vorliegenden Fall vorzunehmen, da der Abschluss eines solchen
Vertragsverhältnisses in Streit stand. Ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der
Transfergesellschaft stand seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen nicht mehr
im Raum, da das ursprüngliche Angebot aufgrund seiner Ablehnung durch den Kläger vor Ausspruch der
Kündigung nach § 146 BGB erloschen war. Es wurde daher von den Parteien nicht nur zur Klarstellung in
den Vergleich miteinbezogen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09).
Die von den Parteien erzielte Vergleichsregelung, wonach der Kläger einen Arbeitsvertrag mit einer von
der Beklagten eingerichteten Transfergesellschaft sollte schließen können, war mit 3
Bruttomonatsgehältern à 4.300,- Euro zu bewerten. Diese Vergleichsvereinbarung war nicht von der
Regelung der §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 GKG erfasst, so
dass sie streitwerterhöhend ist. Nach § 3 ZPO bestimmt grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des
Klägers an der Klage den Wert des Rechtsstreits, wovon nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei
Bestandsstreitigkeiten eine Ausnahme zu machen ist, indem eine Obergrenze (vgl. hierzu zuletzt Beschl.
der Kammer v. 08.12.2009 - 1 Ta 264/09) von 3 Bruttomonatsgehältern für den Wert solcher Streitigkeiten
gezogen wird. Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist es, aus sozialen Gründen die
Kosten von Bestandsstreitigkeiten niedrig zu halten. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn für den Verlust
eines Arbeitsplatzes vereinbarte Äquivalente den Streitwert erhöhen würden. Darf der Gegenstandswert
schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresgehalts nicht übersteigen, dann muss dies erst recht
dann gelten, wenn die Kündigung lediglich abgemildert wird, indem z.B. per Vereinbarung die
Kündigungsfrist verlängert wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07). Deshalb
werden Vergleichsvereinbarungen über ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des
Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu dem ursprünglich mit der Kündigung angestrebten
Beendigungszeitpunktes und eine dadurch erfolgende zeitlich begrenzte Weiterbeschäftigung bei dem
ursprünglichen Arbeitgeber als von der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG erfasst und damit als nicht
streitwerterhöhend angesehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.10.2008 - 1 Ta 192/08). Mit einer
solchen Vereinbarung wird regelmäßig bezweckt, eine mögliche Phase der Arbeitslosigkeit nach hinten
zu verschieben und dadurch eine gegebenenfalls auftretende Lücke zwischen Ende der letzten
Beschäftigung und Eintritt in das Rentenalter zu verkürzen. Der Kläger hat vorliegend zwar einen
ähnlichen Vorteil erlangt. Trotzdem unterscheidet er sich von Streitgegenstand, wirtschaftlich und damit
auch in der rechtlichen Beurteilung grundlegend von der vorgenannten Fallgestaltung. Denn der Kläger
hat mit der Vergleichsvereinbarung einen Anspruch auf Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit
einem Dritten und nicht auf Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses mit seinem ursprünglichen
Arbeitgeber erstrebt. Hintergrund der oben genannten Nichtberücksichtigung von das Arbeitsverhältnis
verlängernden Vergleichsvereinbarungen bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Gedanke,
dass von der Regelung des § 42 Abs. 3 GKG solche Konstellationen erfasst sein müssen, die das übliche
Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses sein können. Diese gesetzliche Regelung unterscheidet
nicht, ob die Kündigungsschutzklage erfolgreich ist oder nicht, also ob das bisherige Arbeitsverhältnis
ganz, teilweise oder nicht fortbesteht. Folglich muss die Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern bei der
Streitwertberechnung für alle Vereinbarungen gelten, die die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit einer
Kündigung oder eine Modifizierung der Kündigungsbedingungen, beispielsweise eine Verlängerung der
Kündigungsfrist zum Gegenstand haben. Da vorliegend jedoch durch die Vergleichsvereinbarung den
Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem Dritten bezwecken soll, kann ein solches Ergebnis
mit einer Kündigungsschutzklage nicht erreicht werden. Die Parteien haben damit substantiell etwas
anderes und weitergehendes vereinbart als eine Regelung für den bisherigen Streitgegenstand über das
bisherige Arbeitsverhältnis getroffen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.05.2010 - 1 Ta 88/10;
LAG Köln NZA-RR 2010, 433).
Auch stellt die Übernahme in eine Transfergesellschaft keine Abfindung i.S.d. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2
GKG dar und kann einer solchen auch nicht gleichgestellt werden. Denn diese Vorschrift begrenzt allein
durch ihren Wortlaut die Ausnahmen von der üblichen Streitwerterhöhung auf Zahlungen im
Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ermöglicht daher nicht die Erstreckung
dieser Regelung auf jede im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erlangte
Vergünstigung.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die fragliche Vergleichsvereinbarung jedoch nicht
mit sechs, sondern nur mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Die Parteien haben im Vergleich nicht
etwa verbindlich ein Vertragsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet, sondern die Beklagte hat
sich nur verpflichtet, für ein solches Vertragsverhältnis "zu sorgen". Das ist weniger als ein
Vertragsabschluss. Auch kann vorliegend nicht ganz außer Acht gelassen werden, dass sich das
Vertragsverhältnis mit der Transfergesellschaft unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses
anschließen sollte. Ist eine Kündigungsschutzklage erfolgreich und erhebt der Kläger gleichzeitig Klage
auf Zahlung der Annahmevergütung für den Zeitraum nach dem Kündigungszeitpunkt, dann sind beide
Streitgegenstände wegen wirtschaftlicher Identität einheitlich zu bewerten, soweit die Bewertung des
Kündigungsschutzantrages reicht (vgl. hierzu zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.05.2010 - 1 Ta
55/10). Dieser Rechtsgedanke kann vorliegend trotz unterschiedlicher Ausgangslage nicht völlig
unberücksichtigt werden, weil der Kläger im Ergebnis einen zeitlichen Fortbestand in einem
Arbeitsverhältnis und damit eine spätere Entlassung in die Arbeitslosigkeit kraft Vereinbarung erstrebt.
Deshalb hält es das erkennende Gericht auch von daher im vorliegenden Fall für angemessen, den Wert
der Vergleichsvereinbarung auf die drei Bruttomonatsgehälter, die der Kläger nach Ablauf von drei
Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt des alten Arbeitsverhältnisses erwirtschaften soll, zu
beschränken.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens
gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.