Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, zustellung, beschwerdefrist, quelle, rechtsmittelbelehrung, datum, ausnahme, säumnis, rücknahme

LAG
Mainz
08.05.2009
9 Ta 94/09
sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse
Aktenzeichen:
9 Ta 94/09
3 Ca 996/08
ArbG Koblenz
Beschluss vom 08.05.2009
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
13.02.2009, Az.: 3 Ca 996/08 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Gründe:
I.
Rücknahme der weitergehenden Klage die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt mit Ausnahme
der durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 23.09.2008 entstandenen Kosten, die nach dem
genannten Beschluss die Beklagte zu tragen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit einem am 19.03.2009 beim Arbeitsgericht Koblenz
eingegangenen Schriftsatz "Widerspruch" erhoben. Mit Schreiben vom 25.03.2009 an die Beklagte wies
das Arbeitsgericht diese darauf hin, dass das genannte Schreiben als sofortige Beschwerde gegen die
genannte Kostenentscheidung gewertet wird. Die Beklagte wurde ferner darauf hingewiesen, dass die
sofortige Beschwerde verfristet sei. Die Beklagte hat im weiteren Beschwerdeverfahren - auch vor dem
Landesarbeitsgericht - keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Mit Beschluss vom 06.04.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die
Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hinwies - innerhalb von zwei Wochen nach der
am 20.02.2009 erfolgten Zustellung des Beschlusses bei Gericht eingehen müssen, § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Die erst am 19.03.2009 beim Arbeitsgericht per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde der
Beklagten wahrte die Beschwerdefrist nicht. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher unzulässig.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.