Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2007

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LAG
Mainz
29.06.2007
3 Ta 143/07
Raten für Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
3 Ta 143/07
9 Ca 329/07
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 29.06.2007
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am
Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 02.05.2007 - 9 Ca 329/07 - teilweise
dahingehend abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung (monatliche Teilbeträge von 15,00 EUR ab
dem 01.06.2007) entfällt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgerichts bewilligte dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung. Im
diesbezüglichen Beschluss vom 02.05.2007 - 9 Ca 329/07 - setzte das Arbeitsgerichts gemäß § 120 Abs.
1 S. 1 ZPO für den Kläger ab dem 01.06.2007 zu zahlende Monatsraten fest. Die
Ratenzahlungsanordnung erfolgte unter Berücksichtigung der "PKH-Berechnung" wie sie aus Bl. 4 des
PKH-Beiheftes zu - 9 Ca 329/07 - ersichtlich ist.
Gemäß Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Landau vom 24.05.2007 (Bl. 35 des PKH-Beiheftes)
bezieht der Kläger seit dem 01.05.2007 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III (mit einem täglichen
Leistungsbetrag in Höhe von 26,60 EUR = monatlicher Zahlbetrag 798,00 EUR). Nach näherer Maßgabe
des Schreibens der Staatsanwaltschaft Landau vom 11.07.2006 (Bl. 21 des PKH-Beiheftes) hat der Kläger
auf eine Geldstrafe (in Höhe von 1800,00 EUR) monatliche Raten á 50,00 EUR zu zahlen. Gemäß der
Bestätigung der G. M. vom 04.05.2007 (Bl. 20 des PKH-Beiheftes) zahlt der Kläger Restschulden in Höhe
von 375,00 EUR in monatlichen Raten von 30,00 EUR ab. Mit dem Schriftsatz vom 25.05.2007 legte der
Kläger am 25.05.2007
sofortige Beschwerde
9 Ca 329/07 - ein und begründete die Beschwerde sogleich. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf
die Beschwerdeschrift vom 25.05.2007 (Bl. 43 f. d.A.) und auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen des
Klägers im Beschwerdeverfahren (nebst Unterlagen) Bezug genommen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
Mit dem Beschluss vom 29.05.2007 - 9 Ca 329/07 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde
nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.
II.
1.
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.
2.
Vorliegend unterschreitet das vom Kläger einzusetzende Einkommen den in der Tabelle zu § 115 Abs. 2
ZPO genannten Betrag von 15,00 EUR. Aus diesem Grunde entfällt derzeit eine
Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers. Der Kläger wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine
Ratenzahlungsanordnung bei entsprechender Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erneut vom
Arbeitsgericht erfolgen kann. Derzeit fehlt es jedoch an einer ausreichenden Grundlage für eine
Ratenzahlungsanordnung. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers im gerichtlichen Vergleich vom
11.05.2007 - 9 Ca 329/07 - bzw. aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des
30.04.2007 geendet hat, verfügt der Kläger nicht mehr über Einnahmen (Lohn) aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von 1004,06 EUR netto. Vielmehr ist der Kläger nunmehr seit dem 01.05.2007 arbeitslos
und erhält ein monatliches Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von monatlich 798,00 EUR.
Dieses Nettoeinkommen des Klägers verringert sich um folgende Abzüge:
Private Lebensversicherung52,00 EUR
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO380,00 EUR
(Warm-)Miete350,00 EUR
- Abzuziehen von 798,00 EUR
sind demnach 782,00 EUR
so dass sich insoweit ein an sich einzusetzendes Einkommen
in Höhe von 16,00 EUR
ergibt.
In den ratenfreien Bereich des einzusetzenden Einkommens gelangt der Kläger dann, wenn man - wie
geboten - die Ratenzahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber der G. M. (in Höhe von monatlich
30,00 EUR) und gegenüber der Staatsanwaltschaft Landau (in Höhe von 50,00 EUR mtl.) berücksichtigt.
Aus diesem Grunde war der Beschluss des Arbeitsgerichts, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtlich
nicht zu beanstanden war, aufgrund des ergänzenden Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren
- wie geschehen - abzuändern.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.