Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.10.2005

LArbG Mainz: arbeitsunfähigkeit, beweiswert, arbeitsgericht, krankheitsfall, vergütung, beweislast, prozess, pauschal, kündigung, quelle

LAG
Mainz
05.10.2005
9 Sa 327/05
Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Aktenzeichen:
9 Sa 327/05
2 Ca 1971/04
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 05.10.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.12.2004, Az.: 2
Ca 1971/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.12.2004 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 64 bis 66 d.A.) Bezug genommen. Dem
dort festgestellten unstreitigen Tatbestand ist lediglich hinzuzufügen, dass die Mutter der Klägerin
Arbeitnehmerin bei jenem Arzt ist, welcher der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit
vom 07.06.2004 bis 18.06.2004 attestiert hat.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Vergleich vom 18.08.2004 rechtswirksam geworden ist,
2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.280,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 15.12.2004 (Bl. 62 ff. d.A.) den Beklagten verurteilt, an
die Klägerin 1.280,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 01.07.2004
zu zahlen; im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Den klagezusprechenden Teil seiner
Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin für die Zeit vom
01.06. bis 06.06.2004 ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach § 611
BGB zustehe.
Für die Zeit vom 07.06. bis 18.06.2004 könne die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3
Abs. 1, 4 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG verlangen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ergebe sich aus den
für diesen Zeitraum vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die dreistündige
Teilnahme der Klägerin an der Hochzeitsfeier vom 12.06.2004 sei kein Umstand, der geeignet sei, den
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Aus der Teilnahme an einer
Hochzeitsfeier ergebe sich nämlich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht
sei. Eine Arbeitsunfähigkeit gehe nicht zwingend mit Bettlägerigkeit einher. Dies sei insbesondere im
Hinblick auf das von der Klägerin geschilderte Krankheitsbild (Magenprobleme, Erbrechen, Durchfall,
Reizmagen) zu beachten. Soweit der Beklagte des Weiteren behaupte, die Klägerin habe den
behandelnden Arzt, Dr. X persönlich oder über ihre Mutter gebeten, sie für die Zeit ab dem 07.06.2004
"krankzuschreiben", liege kein hinreichend substantiierter Vortrag vor, der geeignet sei, den Beweiswert
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Die Klägerin habe nämlich keine näheren
Umstände dargelegt, die auf eine "Gefälligkeitsbescheinigung" hindeuten würden.
Für die Zeit vom 21.06. bis 30.06.2004 habe die Klägerin einen Anspruch auf Urlaubsentgelt gemäß § 11
Abs. 1 BUrlG.
Mithin schulde der Beklagte die Arbeitsvergütung für den gesamten Monat Juni 2004 in Höhe von
1.280,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des
Urteils vom 15.12.2004 (Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 14.04.2005 zugestellt worden ist, hat am
19.04.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und gleichzeitig sein
Rechtsmittel begründet.
Der Beklagte macht geltend,
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen komme dann kein hoher Beweiswert mehr zu, wenn sie in einem
bereits gekündigten Arbeitsverhältnis vorgelegt würden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin darüber
hinaus ihren Urlaub sowie den Abbau von Überstunden geschickt in die Zeit vom 21.06. bis 30.06.2004
gelegt, so dass lediglich die Zeit vom 01.06. bis 18.06. noch zu "überbrücken" gewesen sei. Die 24. und
25. Kalenderwoche habe sie für ihre angebliche Krankheit reserviert. Die für diese Zeit vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht aussagekräftig, da die Klägerin am 12.06.2004 an einer
Hochzeitsfeier teilgenommen habe, ohne irgendwelche Ausfallerscheinungen erkennen zu lassen. Hinzu
komme, dass es sich bei dem krankschreibenden Arzt auch noch um den Arbeitgeber der Mutter der
Klägerin gehandelt habe. Die Klägerin habe diesen Arzt nicht etwa um eine Untersuchung gebeten,
sondern darum, sie krankzuschreiben. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass sie von dem Arzt
überhaupt untersucht worden sei. Der Beklagte vermute sogar, dass es die Mutter und gar nicht die
Klägerin selbst gewesen sei, die dieses Ansinnen an den Arzt weitergegeben und die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Empfang genommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
18.04.2005 (Bl. 182 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Az.: 2 Ca 1971/04 - vom 15.12.2004 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin führt aus,
die Berufungsbegründung enthalte im Wesentlichen pauschale Verdächtigungen und Verunglimpfungen.
Sie, die Klägerin sei in dem geltend gemachten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Den
Erholungsurlaub bzw. Überstundenausgleich habe sie nicht "gelegt", sondern in Absprache mit dem
Beklagten genommen. Sie sei während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht bettlägerig erkrankt gewesen, so
dass der dreistündigen Teilnahme an der Hochzeitsfeier vom 12.06.2004 nichts im Wege gestanden
habe. Vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sie der behandelnde Arzt untersucht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
18.05.2005 (Bl. 191 f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin zu Recht Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2004 in
Höhe von 1.280,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004
zugesprochen. Der Vergütungsanspruch beruht für die Zeit vom 01.06. bis 06.06.2004 auf § 4 des
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.03.2003, wonach der Mitarbeiter für seine vertragliche Tätigkeit ein
monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.280,00 EUR erhält. Die Klägerin hat, während der genannten Zeit
gearbeitet, so dass insoweit anteilmäßig die arbeitsvertragliche Vergütung zu zahlen ist.
Für die Zeit vom 07.06. bis 18.06.2004 schuldet der Beklagte nach §§ 3, 4 EntgeltfortzahlungsG
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum zwei
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, so dass von einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im
Sinne von § 3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG auszugehen ist. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt
nämlich ein hoher Beweiswert zu, da sie den gesetzlich vorgesehenen und gewichtigsten Beweis für die
Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darstellen (vgl. DLW/Dörner, Buchstabe C/Rdnr.
1644). Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verringert sich - entgegen der Auffassung
des Beklagten - nicht bereits dadurch, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem Zeitpunkt
vorgelegt wird, zu dem das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist. Denn es besteht kein Anlass
anzunehmen, dass sich der Wahrheitsgehalt einer Arbeitsunfähigkeit deshalb verringert, weil sie nach
Ausspruch einer Kündigung ausgestellt worden ist.
Hat ein Arbeitgeber, trotz der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Zweifel am Vorliegen der
Arbeitsunfähigkeit, so kann er dem Arbeitnehmer nachteilige Umstände in den Prozess einführen; für
diese trägt er allerdings die Darlegungs- und Beweislast. Er muss deshalb Umstände darlegen und
beweisen, aus denen sich ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung
ergeben (vgl. Dörner a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist es dem Beklagten nicht gelungen Tatsachen vorzutragen, aus denen ernsthafte
und begründete Zweifel an der Richtigkeit der beiden von der Klägerin vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen resultieren würden.
Die Klägerin hat zwar am 12.06.2004 während drei Stunden an einer Hochzeitsfeier teilgenommen,
obwohl sie in der Woche davor und auch in der Woche danach - laut den vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Tatsache rechtfertigt aber nicht
die Annahme, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit letztlich nicht bestand. Wie bereits das
Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit Bettlägerigkeit
gleichgesetzt werden. Darüber hinaus ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch nicht immer mit
Ausfallserscheinungen verbunden, so dass die zumindest äußerlich beschwerdefreie Teilnahme der
Klägerin an der Hochzeitsfeier keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen vermag.
Die unstreitige Tatsache, dass die Mutter der Klägerin bei dem Arzt beschäftigt ist, der die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat, ist ebenfalls nicht geeignet, ernsthafte und
begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen zu erzeugen. Denn aus der
verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der Klägerin und einer Mitarbeiterin des Arztes kann schon
ansatzweise nicht gefolgert werden, dass der Arzt unzutreffende Angaben in einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung macht.
Auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis mit der Teilnahme der Klägerin an der Hochzeitsfeier
zusammen gewertet wird, reichen diese Umstände nicht aus, vom Nachweis begründeter Zweifel an der
Richtigkeit der erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszugehen.
Soweit der Beklagte darüber hinaus darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe mit der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Zeit zwischen ihrer letzten Arbeitstätigkeit und dem
Erholungsurlaub bzw. Überstundenabbau zum Ende des Arbeitsverhältnisses "überbrückt", handelt es
sich um eine Wertung, die sich nicht durch Tatsachen belegen lässt.
Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe den behandelnden Arzt nicht etwa um eine
Untersuchung gebeten, sondern darum, er solle sie krankschreiben, wird von dem Beklagten lediglich
pauschal behauptet. Da der Beklagte weder Zeit und Ort noch den Gesprächszusammenhang für die
entsprechende Äußerung der Klägerin konkret dargetan hat, handelt es sich insoweit um
unsubstantiierten Vortrag. Eine Vernehmung des behandelnden Arztes hätte in diesem Zusammenhang
zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt.
Soweit der Beklagte im Übrigen weitere Umstände mit Nichtswissen bestreitet bzw. Vermutungen anstellt,
genügt er der ihn treffenden Darlegungslast nicht.
Schließlich hat der Beklagte für die Zeit vom 21.06. bis 30.06.2004 nach §§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG
Urlaubsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, das der Arbeitnehmer in den letzten 13.
Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, zu zahlen.
Die mithin angefallene Vergütung für den Monat Juni 2004 in Höhe von 1.280,00 EUR ist ab dem
01.07.2004 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 2 des schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 06.03.2003 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlt
es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.