Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2005
LArbG Mainz: fristlose kündigung, arbeitsgericht, form, quelle, abberufung, amt, geschäftsführer, datum, prozess
LAG
Mainz
02.12.2005
4 Ta 271/05
Rechtsweg
Aktenzeichen:
4 Ta 271/05
7 Ca 716/05
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 02.12.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz- Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 18.08.2005 - 7 Ca 716/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch
die Beklagte. Im Kündigungsschreiben hatte die Beklagte ausdrücklich das Arbeitsrechtsverhältnis
gekündigt. Der Kläger war vorher Geschäftsführer, hatte aber im Einvernehmen mit der Beklagten dieses
Amt mit dem 05.06.2004 niedergelegt. Danach war der Kläger weiter beschäftigt. Die Beklagte führte den
Kläger als Arbeitnehmer und erteilte entsprechende Bescheinigungen.
Die Beklagte hat im Prozess die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gerügt. Mit am
18.08.2005 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und im Wesentlichen ausgeführt, es
handele sich um einen so genannten "sic-non-Fall".
Gegen den am 04.10.2005 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 18.10.2005 sofortige Beschwerde
eingelegt und eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Die Begründung ging trotz
Aufforderung durch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zur Stellungnahme bis letztlich
30.11.2005 nicht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, die Begründung ist nicht
Zulässigkeitsvoraussetzung, hat in der Sache keinen Erfolg.
Da die Beklagte ihre Beschwerde nicht begründet hat, war die Kammer gehalten, allein aufgrund des
Akteninhalts zu entscheiden, ob die angefochtene Entscheidung richtig ist.
Rechtsfehler des Arbeitsgerichts lassen sich nicht erkennen. Die Entscheidung deckt sich mit der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere auch mit der Entscheidung im Beschluss vom
23.08.2001, 5 AZB 9/01. Der Kläger ist nicht als Organvertreter i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG anzusehen,
weil er nicht die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses, welches dem
Organverhältnis zu Grunde liegt, begehrt, sondern die Rechtsstreitigkeit zwischen dem ehemaligen
Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zu Grunde liegende
Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. Der Kläger hat behauptet, eine weitere
Rechtsbeziehung sei nach Abberufung begründet worden. Ob dies zutrifft ist der Entscheidung im
materiellen Erkenntnisverfahren vorbehalten.
Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.