Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2009
LArbG Mainz: konzern, reifen, kaufmännischer angestellter, anpassung, holding, muttergesellschaft, hersteller, ermessensspielraum, leistungsfähigkeit, handlungsfähigkeit
LAG
Mainz
05.08.2009
8 Sa 105/09
Voraussetzungen des sogen. Berechnungsdurchgriffs im Rahmen der Anpassung der Betriebsrente nach
§ 16 BetrAVG.
Aktenzeichen:
8 Sa 105/09
2 Ca 800/07
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 05.08.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.12.2008, Az.: 2
Ca 800/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente für
die Zeit ab dem 01.01.2006 nach § 16 BetrAVG anzupassen.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1967 bis zum 31.12.2002 zunächst bei der Fa. Y und anschließend
bei deren Rechtsnachfolgerin, der X GmbH, als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Die X GmbH
wurde am 10.07.2004 in die jetzige Firmenbezeichnung der Beklagten umbenannt. Seit dem 01.01.2003
bezieht der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 2.028,95 Euro.
Mit seiner am 29.01.2007 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente um
den Anstieg des Verbraucherindexes, den er mit 5,38 % beziffert.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es treffe zwar zu, dass die Beklagte
ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse in den letzten Jahren jeweils Verluste erwirtschaftet habe.
Aufgrund der engen Konzernverbundenheit der Beklagten innerhalb des W-Konzerns sei jedoch ein
Berechnungsdurchgriff vorzunehmen, so dass letztlich auf die wirtschaftliche Lage des W-Konzerns
abzustellen sei. Unbestritten bestehen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Darüber
hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer von V Deutschland, Dieter von U, in
Personalunion auch zum Gesamtverantwortlichen des Vertriebs des W-Konzerns bestellt worden sei. Die
Beklagte erziele lediglich Verluste, weil ihr seitens des Konzerns hohe Einkaufspreise vorgegeben seien
und sie daher keinen Gewinn erzielen könne. Einziger Sinn und Zweck der Beklagten im W-Konzern sei
es, den Marktanteil von Konzernmarken zu stützen und zu erhöhen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember
2006 1.309,92 EUR rückständige Betriebsrente zuzüglich Verzugszinsen mit 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 109,16 EUR ab 31.01.06, ab 28.02.06, ab 31.03.06, ab 30.04.06, ab
31.05.06, ab 30.06.06, ab 31.07.06, ab 31.08.06, ab 30.09.06, ab 31.10.06, ab 30.11.06 und ab 31.12.06
zu bezahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichte ist, ab dem 1. Januar 2007 monatlich 2.138,11 EUR brutto
zuzüglich Verzugszinsen mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem letzten
eines jeden Monats an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, im Hinblick auf die in den Jahren 2003 -
2005 erwirtschafteten Verluste sei ihr eine Anpassung der Betriebrente nicht möglich. Die
Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs seien nicht gegeben. Die Konzernleitungsmacht sei nicht
ohne angemessene Rücksichtnahme auf ihre eigenen Interessen ausgeübt worden. Ohne die finanzielle
Unterstützung seitens des Konzerns wäre ihr Eigenkapital bereits seit langem aufgebraucht.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.12.2008 (Bl. 245 - 247 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2008 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 f. dieses Urteils
(= Bl. 248 f d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 28.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.02.2009 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 30.03.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
28.04.2009 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er die
Voraussetzungen des sog. Berechnungsdurchgriffs ausreichend dargetan. Unstreitig habe die Beklagte
mit dem hinter ihr stehenden W-Konzern einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
abgeschlossen. Auch bestehe insoweit eine enge personelle Verflechtung, die er - der Kläger - bereits
erstinstanzlich dargestellt habe. Maßgeblich für die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten seien die
Eingriffe und die Ausübung der Leitungsmacht durch den W-Konzern. Es widerspreche jeglichem
unternehmerischen Verhalten und jeglicher wirtschaftlicher Vernunft, dass ein beherrschendes
Unternehmen wie der W-Konzern über Jahre hinweg einen in den Bilanzen ausgewiesenen
Millionenverlust der Beklagten immer wieder ausgleiche, wenn hinter dieser Vorgehensweise nicht das
andere, für den Konzern einträgliche Ziel stehe, nämlich über die Beklagte als "Werkzeug" eine
maßgebliche Einflussnahmen auf den Reifenersatzmarkt zu erreichen und die durch die
Geschäftsabschlüsse mit der Beklagten erzielten Einnahmen planmäßig und gezielt immer dem Konzern
zufließen zu lassen. Der W-Konzern habe die Beklagte im Jahre 1993 für 300 Mio. Euro gekauft, obwohl
die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt nur Verluste erwirtschaftet habe. Bereits hieraus werde deutlich,
dass der Konzern die Beklagte ausschließlich zur Verfolgung eigener Zwecke nutze. Ein weiterer
Gesichtspunkt sei die Tatsache, dass die Beklagte trotz der hohen Verluste weiterhin expandiere. Auch
dies mache nur Sinn, wenn durch diese Zukäufe und die Erweiterung durch die alleinigen
Entscheidungsbefugnisse und die Leitungsmacht des W-Konzerns diesem die Möglichkeit gegeben
werden solle, Gewinne zu erzielen. Dies verdeutliche, dass der leitende und entscheidende W-Konzern
seine Leitungsmacht so ausübe, dass die Beklagte auch in Zukunft keine Möglichkeit habe, Gewinne zu
erzielen. Der Konzern gebe der Beklagten sowohl Einkaufs- als auch Verkaufspreise bezüglich der W-
reifen und der Reifen der anderen Konzernmarken vor. Die vorgegebenen Einkaufspreise lägen weit über
dem Preis, zu welchem der W-Konzern die gleichen Reifen z.B. an Fahrzeughersteller verkaufe. So müsse
die Beklagte beim Bezug von Reifen an den W-Konzern 30 - 40 % höhere Preise bezahlen, als den
Fahrzeugherstellern, z.B. T, in Rechnung gestellt würden. Die Festlegung der hohen Einkaufspreise für
die Beklagte bewirke beim W-Konzern hohe Einnahmen. Demgegenüber seien die Verkaufspreise von
Seiten des Konzerns für die Beklagte so niedrig festgelegt, dass die der Beklagten durch den Handel
entstehenden Kosten nicht gedeckt seien. Die Preisfestlegung erfolge zentral und ohne Berücksichtigung
regionaler Besonderheiten. Das gleiche Prinzip gelte beim Aushandeln von Preisen für die
Rahmenverträge von Großkunden. Der konzerneigene Vertriebsaußendienst vereinbare die
Rahmenverträge und die Preise für die Beklagte, ohne dass diese die Möglichkeit der Einflussnahme
habe, und ohne Rücksicht auf die der Beklagten bei der Durchführung der Leistungen nach den
Rahmenverträgen entstehenden Kosten. Ob die Beklagte kostendeckend arbeiten könne, sei dem
Betriebsaußendienst gleichgültig. Die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung sei, dass das
Hauptziel der Beklagten als Handelsunternehmen nicht darin liege, kostendeckend oder mit Gewinn zu
arbeiten, sondern dass die Beklagte unter der missbräuchlichen Leitungsmacht des W-Konzerns diesem
dazu diene, im Reifenersatzmarkt Fuß zu fassen, die Marktanteile zu vergrößern sowie durch die für die
Beklagte bindende Preisvorgabe und Preisgestaltung den Reifenmarkt zu beeinflussen. Die Beklagte
könne nicht eigenbestimmt und aufgrund eigener wirtschaftlicher Kriterien ergebnisorientiert handeln,
sondern sei in der Hand des W-Konzerns ein reines Marketingunternehmen ohne eigene Entscheidungs-
und Handlungsfähigkeit. Durch die Ausübung der Leitungsmacht durch den Konzern werde der Beklagten
die Möglichkeit genommen, bei der Preisgestaltung regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, welche
jedoch auf dem Reifenersatzmarkt notwendig seien, wenn ein Unternehmen wirtschaftlich und mit Gewinn
betrieben werden solle. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte ein Call-Center auf Betreiben von
W habe schließen müssen und damit einen Teil ihrer Geschäftsabschlussmöglichkeiten verloren habe.
Letztlich bilde die Beklagte Jahr für Jahr in ihren Jahresabschlüssen Pensionsrückstellungen für
Rentenanpassungen, die sie jedoch nicht vornehme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 04.10.2008, Az.: 2 Ca 800/07 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 1.309,92 €
rückständige Betriebsrente zuzüglich Verzugszinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus jeweils 109,16 € ab 31.01.2006, ab 28.02.2006, ab 31.03.2006, ab 30.04.2006, ab
31.05.2006, ab 30.06.2006, ab 31.07.2006, ab 31.08.2006, ab 30.09.2006, ab 31.10.2006, ab 30.11.2006
und ab 31.12.2006 zu bezahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2007
monatlich 2.138,11 € brutto zuzüglich Verzugszinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem letzten eines jeden Monats an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, es fehle nach wie
vor an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers, aus dem sich ergeben könnte, dass die
Konzernmutter ihre Leitungsmacht in einer Art und Weise ausgeübt habe, die zu der schlechten
wirtschaftlichen Lage geführt habe. Es treffe bereits nicht zu, dass in dem vorliegend maßgeblichen
Zeitraum die vom Kläger behauptete enge personelle Verflechtung zwischen ihr und dem W-Konzern
bestanden habe. Des weiteren setze sich der Kläger nicht mit dem unstreitigen Umstand auseinander,
dass sie - die Beklagte - immer wieder erhebliche Ausgleichszahlungen von W erhalte, um eine Insolvenz
zu verhindern. Die Tatsache, dass das bestehende Sanierungskonzept aufgrund der allgemeinen
Situation auf dem Reifenmarkt noch nicht zum Tragen gekommen sei, lasse keine schädigenden Einflüsse
seitens des Konzerns vermuten. Vielmehr glaube auch der Mutterkonzern insoweit durchaus an eine
gewinnbringende Tätigkeit des Unternehmens und unterstütze dieses durch seine Investitionen. Das
Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Festlegung zu hoher Einkaufspreise werde bestritten. Zu
berücksichtigen sei auch, dass sie keineswegs nur W-reifen und Reifen dieses Konzerns verkaufe. Die
Schließung des Call-Centers beruhe auf einer eigenen unternehmerischen Entscheidung. Insgesamt
bestehe das Vorbringen des Klägers aus abstrakten Behauptungen, die nicht durch konkrete Beispiele
belegt seien.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf
die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 28.04.2009 (Bl. 291 - 301 d.A.), auf die
Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 06.07.2009 (Bl. 326 - 331 d.A.) sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 05.08.2009 (Bl. 335 - 337 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen.
II.
Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.2006.
1. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist nach § 16 BetrAVG nicht zu beanstanden. Die Beklagte
war wegen der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens zu einer Anpassung der Betriebsrente des
Klägers nicht verpflichtet.
Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung
der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei
sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des
Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte für
Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm
eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.
Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet
sich nach dem zwischen Rentenbeginn und Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust.
Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der
Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und
dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Beeinträchtigt wird die
Wettbewerbsfähigkeit nicht nur dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital
verfügt, sondern auch dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei
einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die
angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der
Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; der Risikozuschlag beträgt für alle
Unternehmen einheitlich 2 % (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG).
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die
voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche
Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom
Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des
Unternehmens gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem
Anpassungsstichtag ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Prognose bestätigen oder entkräften kann,
wobei spätere, unerwartete Veränderungen für die Anpassungspflicht keine Rolle spielen (BAG v.
18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Einen geeigneten Einstieg bei der Prüfung der
wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens bieten regelmäßig die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse
(BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Beklagte bei ihrer Anpassungsentscheidung
berechtigterweise - ohne dabei den ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraum zu überschreiten -
annehmen, die in ihrem Unternehmen zu erwartende Eigenkapitalverzinsung lasse eine Anpassung der
Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG nicht zu.
Die Beklagte erwirtschaftete ausweislich der Jahresabschlüsse im Jahr 2003 einen Verlust von
77.667.152,72 €, im Jahr 2004 einen Verlust von 26.743.978,31 € und im Jahr 2005 einen Verlust von
28.873.971,90 €. Bezüglich der zukünftigen Entwicklung enthält der Lagebericht zum Jahresabschluss für
das Jahr 2005 u. a. folgende Ausführungen: "Wir gehen daher unter den oben genannten
Rahmenbedingungen für die Jahre 2006 und 2007 von einer deutlichen Verbesserung beim Umsatz und
Ergebnis aus. Der Break Even wird im Jahr 2006 allerdings noch nicht erreicht." Tatsächlich betrug der
Verlust im Jahr 2006 ausweislich des Jahresabschlusses für das betreffende Jahr 12.583.134,22 €.
Ausweislich des Lageberichts zum Jahresabschluss 2006 war erst für das Jahr 2008 ein ausgeglichenes
Ergebnis zu erwarten. Nach dem Inhalt der Lageberichte zu den Abschlüssen 2003 bis 2006 übernahm
die Muttergesellschaft der Beklagten, die V Holding GmbH aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages
jeweils die Verluste der Beklagten, so dass diese eine ausgeglichenes Ergebnis vorweisen konnte.
Die Beklagte hat somit in den Jahren 2003 bis 2006 jeweils Millionen-Verluste in zweistelliger Höhe
hinnehmen müssen. Zwar konnten diese Verluste kontinuierlich verringert werden, jedoch blieben sie
weiterhin erheblich. Eine Eigenkapitalverzinsung der Anteilseigner ist bei solch hohen Verlusten
schlichtweg nicht möglich. In Ansehung der anhaltenden Verlustsituation der drei Jahre vor dem
Anpassungsstichtag und der Prognose für das Jahr 2006 musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie
jedenfalls noch im Folgejahr Verluste erwirtschaften werde. Diese negative Prognose wurde dann auch
tatsächlich bestätigt.
Die Möglichkeit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung war somit im Zeitpunkt der
Anpassungsentscheidung nicht gegeben. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers
nicht anzupassen, erweist sich daher als ermessensfehlerfrei.
2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine Erhöhung seiner Betriebsrente ergibt sich auch
nicht aus den Grundsätzen zum sogen. Berechnungsdurchgriff wegen konzernrechtlicher Verflechtungen.
Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners
abzustellen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen
Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen
wurde, auf den sich der Kläger vorliegend jedoch nicht berufen hat, oder die konzernrechtlichen
Verflechtungen einen sogen. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP
Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).
Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine
verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen. Eine
verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des
Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -,
a. a. O.) Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die
Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der
abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern
angehörender Unternehmen oder seinen eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch
die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG v. 18.02.2003, a. a. O.).
Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall
zu beweisen. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines
konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende
Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder
Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachteilig führen.
Allerdings kommen dem Betriebsrentner Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute. Für einen
schlüssigen, einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigenden Vortrag wird deshalb im Zweifel eine lediglich
beispielhafte Darlegung von Eingriffen im Konzerninteresse und eine plausible Erklärung ausreichen,
warum diese Eingriffe nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage des
Tochterunternehmens beigetragen haben. (BAG v. 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16
BetrAVG). Der Betriebsrentner darf sich jedoch nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss
wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff
liefern (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -, a. a. O.).
Wie sich aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ergibt, ist die Beklagte eine einhundertprozentige
Tochtergesellschaft der V Holding GmbH, die ihrerseits - ebenso wie die Beklagte - dem W-Konzern
angehört. Ausweislich der Jahresabschlüsse existiert zwischen der Beklagten und der V Holding GmbH
ein Ergebnisabführungsvertrag. Somit besteht zwischen der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft ein
verdichtetes Konzernverhältnis, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist.
Der Kläger hat jedoch - auch unter Berücksichtigung seiner erleichterten Darlegungslast - nicht
ausreichend dargetan, dass Eingriffe seitens des Konzerns nicht nur unwesentlich zur schlechten
wirtschaftlichen Lage der Beklagten beigetragen haben. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der W-
Konzern lege für die Beklagte Einkaufs- und Verkaufspreise ohne Berücksichtigung regionaler
Besonderheiten fest, so rechtfertigt dies keinen Berechnungsdurchgriff. Es sind nämlich keine konkreten
Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, warum die vom Kläger diesbezüglich behaupteten
Eingriffe bzw. Vorgaben nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten
beigetragen habe. Zwar behauptet der Kläger, infolge der vom Konzern vorgegebenen Einkaufs- und
Verkaufspreise könne die Beklagte keinen Gewinn erwirtschaften bzw. noch nicht einmal kostendeckend
arbeiten. Dieses pauschale Vorbringen wird jedoch durch keinerlei konkreten Tatsachenvortrag des
Klägers gestützt. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, zumindest beispielhaft sowie unter
Darlegung wenigstens annähernder Zahlenangaben plausibel zu machen, dass die diesbezüglichen
Konzernvorgaben einer Gewinnerzielung durch die Beklagte entgegenstehen oder diese zumindest
wesentlich erschweren. An einem solchen Sachvortrag des Klägers fehlt es jedoch. Darüber hinaus ist in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte unstreitig nicht nur Reifenmarken des W-
Konzerns verkauft, sondern auch Reifen konzernfremder Hersteller, auf deren Preise der W-Konzern - wie
vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2009 eingeräumt - keinen Einfluss nimmt. Auch
der vom Kläger behauptete Umstand, wonach der Konzern Reifen an Fahrzeughersteller wesentlich
billiger verkauft als an die Beklagte, indiziert keinen die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten
verursachenden Eingriff. Insoweit ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die
Fahrzeughersteller, die naturgemäß Reifen in großer Menge einkaufen, überhaupt zum potenziellen
Kundenkreis der Beklagten gehören oder vielmehr - was naheliegt - die benötigten Reifen ohnehin direkt
vom Hersteller beziehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der W-Konzern in
Deutschland einen eigenen Vertriebs-Außendienst unterhält, welcher mit Großkunden (z.B. Speditionen)
die letztlich durch die Beklagte auszuführenden Verträge unter Festlegung aller Konditionen abschließt.
Auch hier ist in Ermangelung eines konkreten Sachvortrages nicht erkennbar, dass dieser Eingriff zu
einem finanziellen Nachteil der Beklagten oder sogar mehr als unwesentlich zu deren schlechter
wirtschaftlicher Lage beigetragen hat. Dies gilt ebenso bezüglich der Schließung des früher von der
Beklagten zu Verkaufszwecken betriebenen Call-Centers, wobei offenbleiben kann, ob diese Maßnahme
auf einer eigenen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten beruhte. Soweit der Kläger vorträgt,
die Beklagte könne nicht eigenbestimmt und aufgrund wirtschaftlicher Kriterien ergebnisorientiert handeln,
sondern sei in der Hand des W-Konzerns ein reines Marketingunternehmen ohne eigene Entscheidungs-
und Handlungsfähigkeit, so handelt es sich letztlich um eine bloße Vermutung. Die Richtigkeit dieser
Vermutung wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers gestützt, der Konzern habe die Beklagte für
300 Mio. Euro erworben, obwohl diese bereits damals nur Verluste erwirtschaftet habe. Auch wenn man
dieses Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt, so steht es nicht der Annahme entgegen, dass man
seitens der Konzernleitung für die Zukunft eine Gewinnerzielung durch die Beklagte erwartete und auch
weiterhin erhofft. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Beklagte bereits vor Übernahme durch den
Konzern Verluste erwirtschaftet hat, der Behauptung des Klägers eher entgegen, dass die weiterhin
erwirtschafteten Verluste auf Eingriffe des Konzerns zurückzuführen sind. Soweit der Kläger sich auf eine
personelle Verflechtung zwischen der Beklagten und dem W-Konzern beruft und sich diesbezüglich auf
die Tatsache bezieht, dass der Geschäftsführer der Beklagten zugleich auch zum Gesamtverantwortlichen
des Vertriebes des W-Konzerns für den in Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehenden
Reifenmarkt bestellt worden sei, so bestätigt dieser Umstand lediglich das Bestehen eines verdichteten
Konzernverhältnisses, sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Konzernleitungsmacht in einer die Beklagte
schädigenden Art und Weise ausgeübt wurde. Darüber hinaus bestand diese personelle Verflechtung -
wie sich aus der vom Kläger selbst vorgelegten internen Mitteilung vom 14.11.2007 (Bl. 32 d.A.) sowie aus
dem Zeitungsausschnitt vom 15.11.2007 (Bl. 33 d.A.) ergibt - erst seit dem 01.01.2008, so dass bereits von
daher nicht ersichtlich ist, wie sich dieser Umstand auf den vorliegend maßgeblichen
Betrachtungszeitraum und damit auf die zum 01.01.2006 zu treffende Anpassungsentscheidung hat
auswirken können. Letztlich lässt sich auch daraus, dass die Beklagte in ihren Jahresabschlüssen
Pensionsrückstellungen für Rentenanpassungen gebildet hat, nicht der Schluss ziehen, die mangelnde
Leistungsfähigkeit der Beklagten sei auf die Verwirklichung einer konzerntypischen Gefahr
zurückzuführen. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Muttergesellschaft der
Beklagten in den Jahren 2003 - 2006 insgesamt mehr als 100 Mio. Euro an Verlusten übernommen bzw.
ausgeglichen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht dieser Umstand gegen die Annahme, der
Konzern lasse die Interessen der Beklagten unberücksichtigt.
III.
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird der Kläger hingewiesen.