Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.10.2005

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LAG
Mainz
11.10.2005
6 Ta 167/05
Mehrheit von Kündigungen
Aktenzeichen:
6 Ta 167/05
8 Ca 377/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 11.10.2005
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.06.2005 wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2005 - Az. 8 Ca 377/05 - abgeändert und der
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.562,00
EUR festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin, welche seit 01.09.2004 bei der Beklagten zu einem Bruttogehalt von 781,00 EUR pro Monat
beschäftigt war, hat sich mit der Klage vom 24.01.2005 gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom
03.01.2005, die zugleich vorsorglich ordentlich erklärt wurde gewendet und rückständigen Lohn für
Dezember 2004 von 781,00 EUR sowie die Vergütung in Höhe von 696,43 EUR brutto für die
Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 18.01.2005 gefordert.
Nach Beendigung des Verfahrens hat die Beklagtenseite beantragt, den Gegenstandswert der
anwaltlichen Tätigkeit gerichtlich festzusetzen, worauf hin 1.450,00 EUR seitens des Gerichtes
vorgeschlagen wurden, und die Beklagtenvertreterin forderte, neben der Leistungsklage auch noch den
Gegenstandswert für die Feststellungsklage mit dreimal 781,00 EUR zu berücksichtigen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.06.2005 hat das Arbeitsgericht den Wert des
Streitgegenstandes auf 1.450,00 festgesetzt und die Beklagtenvertreterin nach Zustellung des
Beschlusses am 23.06.2005 mit Schreiben vom 23.06.2005 Beschwerde eingelegt und auf das Schreiben
vom 01.06.2005 Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 27.06.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, weil der
wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage aufgrund der Einigkeit der Parteien über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung der Probezeit zum 18.01.2005 beschränkt sei und
insoweit der Zahlungsantrag mit dem Antrag für die Kündigungsschutzklage wirtschaftlich identisch sei.
Das Arbeitsgericht hat die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde, hat in der Sache teilweise Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befassten Kammern des
Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz richtet sich der wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage
nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den mit der begehrten Feststellung verfolgten
wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. In diesem Zusammenhang sind auch Familienstand, Alter sowie
die wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, da diese Faktoren die
wirtschaftliche Bedeutung angeben, die das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer, hier die Klägerin, hat.
Diese Gegebenheiten bestimmen das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigung mit (LAG Rheinland-Pfalz 23.04.1987, LAGE Nr. 65 zu § 12 ArbGG 1979
Streitwert).
Da nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes und der ständigen Rechtsprechung des
Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz es sich bei den §§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG n F (bisher § 12 Abs. 7
ArbGG) nicht um einen Regelstreitwert handelt, wonach jeweils das genannte viertel Jahr als Streitwert
anzunehmen sei, sondern um die Obergrenze für das gemäß § 3 ZPO auszuübende Ermessen des
Gerichtes, ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, der die Kammer folgt, der Wert des
Streitgegenstandes für den Kündigungsschutzantrag mit einem Bruttomonatsgehalt anzunehmen, da die
Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung noch kein Jahr bei der Beklagten beschäftigt war. Nach der geteilten
Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei der Gegenstandswertfestsetzung von einem typisierenden
regelgebundenen Maßstab auszugehen, wobei bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu 6
Monaten ein Monatsverdienst als Streitwert anzusetzen ist, was im vorliegenden Falle deshalb eingreift,
weil die Klägerin ab 01.09.2004 beschäftigt war und die Kündigung am 03.01.2005 erhalten hat.
Zu diesem Streitwert ist nach §§ 3, 5 ZPO noch der rückständige Lohn aus Dezember 2004
hinzuzunehmen, weil diese Forderung nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist und
rückständige Lohnansprüche vom Wert der Kündigungsschutzklage nicht erfasst werden.
In dem Umfang, wie sich aus dem Vorliegenden ergibt, ist der Beschluss des Arbeitsgerichtes
abzuändern, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten
auf 1.562,00 EUR (2 x 781,00 EUR) festzusetzen und die weitergehende Beschwerde demzufolge
zurückzuweisen.
Gründe, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, bestehen nicht, weswegen die
Entscheidung nicht anfechtbar ist.
Die Gebühr für diesen Beschluss wird auf die Hälfte festgesetzt.