Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergütung, vergleich, spezialitätsprinzip, zukunft, quelle, fernmeldedienst, arbeitsentgelt, datum, form

LAG
Mainz
30.11.2005
9 Sa 560/05
Eingruppierung und Feststellungsinteresse
Aktenzeichen:
9 Sa 560/05
7 Ca 1775/03
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 30.11.2005
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 03.02.2005, Az.: 7 Ca 1776/03 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, nach welchem Teil der Vergütungsordnung des
Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert
ist.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.02.2005 (dort S. 3 bis 6 = Bl. 125 bis 128 d.A.) Bezug
genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2002 nach Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Tätigkeiten zu übertragen, deren
tarifliche Wertigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII
der Anlage 1 a zum BAT entspricht,
3. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III
Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 03.02.2005 (Bl. 123 ff.
d.A.) festgestellt, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des Teils III Abschnitt L
Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter
anderem ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Hilfsantrages zu III. zulässig, da der Kläger ein
Interesse an der Feststellung habe, dass er Vergütung nach dem Vergütungstarif für Angestellte im
Fernmeldebetriebsdienst und nicht nach dem Vergütungstarif des allgemeinen Teils des BAT erhalte.
Denn nur im Fall der Anwendung des speziellen Vergütungstarifs für Angestellte im
Fernmeldebetriebsdienst bestehe die Möglichkeit eines Aufstiegs in die Vergütungsgruppe V c BAT. Im
Übrigen sei der Hilfsantrag zu 3. auch begründet, zumal der Kläger, aufgrund des vor dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geschlossenen Vergleiches vom 06.03.2002 einen originären
Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b des Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der
Anlage 1 a zum BAT erworben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des
Urteils vom 03.02.2005 (= Bl. 129 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte, der das Urteil des Arbeitsgerichts am 07.06.2005 zugestellt worden ist, hat am 06.07.2005
Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 08.08.2005 ihr
Rechtsmittel begründet.
Die Beklagte macht geltend,
es fehle an einem rechtlichen Interesse des Klägers an der vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung.
Es gebe nämlich keinen isoliert klagbaren Anspruch darauf, innerhalb einer bestimmten
Vergütungsgruppe und innerhalb einer bestimmten Fallgruppe eingruppiert zu sein. Darüber hinaus sei
die Feststellungsklage auch unbegründet, da aus dem Vergleich, welchen die Parteien vor dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geschlossen hätten, nicht gefolgert werden könne, dass auf den
Kläger die Fallgruppen des Fernschreibtarifs Anwendung finden sollten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten
vom 08.08.2005 (Bl. 161 ff. d.A.) und 29.11.2005 (Bl. 182 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus,
seine Klage sei zulässig, da er nur bei einer Eingruppierung in den sogenannten Fernschreibertarifvertrag
die Möglichkeit einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT habe. Denn entgegen der
Auffassung der Beklagten gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Eingruppierung in eine bestimmte
Fallgruppe sondern um die Anwendung der zutreffenden Vergütungsordnung wobei nach dem
Spezialitätsprinzip der sogenannte Fernschreibertarifvertrag einschlägig sei. Für den Kläger gebe es
keine andere rechtliche Möglichkeit seine Eingruppierung in die zutreffende Vergütungsordnung
gerichtlich überprüfen zu lassen.
Darüber hinaus sei der gerichtliche Vergleich, der am 06.03.2002 vor dem Landesarbeitsgericht Mainz
geschlossen worden sei, dahingehend auszulegen, dass der Kläger in die Vergütungsordnung Teil III
Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
01.09.2005 (Bl. 170 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zulässig.
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da der vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung
keine zulässige Klage zugrunde liegt. Dem Kläger fehlt es nämlich an einem rechtlichen Interesse im
Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass er in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des
Teils III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es dem Kläger mit der beantragten Feststellung allein um die Klärung
der Frage, ob er derzeit nach Teil I oder nach Teil III, Abschnitt L der Anlage 1 a zum BAT in die
Vergütungsgruppe VI b eingruppiert ist. Er bezieht nämlich zur Zeit Arbeitsentgelt nach der
Vergütungsgruppe VI b BAT und die ausgeübte Tätigkeit hat sich - wie beide Parteien in der mündlichen
Berufungsverhandlung bestätigten, gegenüber der Situation, als der frühere Eingruppierungsrechtsstreit
(LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 1044/01) geführt worden ist, nicht verändert. Der Kläger vermochte aber
nicht darzulegen, wie sich die von ihm begehrte Feststellung auf sein Arbeitsverhältnis derzeit auswirken
könnte. An der Höhe der monatlichen Vergütung, welche in dem gerichtlichen Vergleich vom 06.03.2002 -
geschlossen vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem erwähnten
Eingruppierungsrechtsstreit - geregelt worden ist, würde sich jedenfalls nichts ändern.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes und des Klägers folgt auch kein Feststellungsinteresse
daraus, dass der Kläger nur im Falle der Anwendung des speziellen Vergütungstarifvertrages für
Angestellte im Fernmeldedienst die Möglichkeit eines Aufstieges in die Vergütungsgruppe V c habe. Die
letztgenannte Vergütungsgruppe stellt weitergehende oder andere Anforderungen an die Arbeitstätigkeit
eines Arbeitnehmers als die Vergütungsgruppe VI b. Allein die bloße Möglichkeit, dass der Kläger in
Zukunft diese Anforderungen vollständig erfüllt, rechtfertigt es nicht derzeit zu überprüfen, ob bereits ein
Teil der Tätigkeitsmerkmale - nämlich soweit sie identisch mit der Vergütungsgruppe VI b sind - gegeben
sind. Hierdurch würde lediglich über ein Anspruchselement eines eventuellen zukünftigen Begehrens
entschieden, ohne dass feststünde, dass die weiteren Voraussetzungen des Begehrens erfüllt sind (vgl.
BAG, Urt. v. 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 = AO Nr. 24 zu § 24 BAT). Hieran hat aber der Kläger zum jetzigen
Zeitpunkt kein rechtlich schützenswertes Interesse.
Soweit er in der Berufungserwiderung hervorgehoben hat, es gehe ihm um die Anwendung der nach dem
Spezialitätsprinzip einschlägigen Vergütungsordnung, ist dem nicht zu entnehmen, welche rechtliche
Auswirkungen die Feststellung der Anwendbarkeit der speziellen Vergütungsordnung haben soll. Auf
Nachfrage des Berufungsgerichtes wies der Kläger in der mündlichen Verhandlung daraufhin, er erwarte
organisatorische Änderungen in dem Bereich der Netzwerkkommunikations- und Überwachungsanlage
(NKÜ), in welcher er beschäftigt sei; es könne daher von Bedeutung sein, nach welcher
Vergütungsordnung er bisher vergütet worden sei.
Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen dem anwendbaren Teil der Vergütungsordnung des BAT und
den rechtlichen Möglichkeiten des Klägers, sich gegen organisatorisch bedingte Änderungen seiner
Arbeitstätigkeit zu wehren, bestünde, so ist doch jedenfalls derzeit nicht in nachvollziehbarer Weise die
vom Kläger behauptete organisatorische Änderung für das Berufungsgericht erkennbar geworden. Die
Beklagte führte nämlich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass ihr derzeit keine
konkreten Planungen bekannt seien, die zu einer organisatorischen Änderung in der
Netzwerkkommunikations- und Überwachungsanlage führen würden. Daraufhin vermochte der Kläger
seinerseits solche Planungen ebenfalls nicht darzulegen. Mithin fehlt es schon ansatzweise an einem
Gesichtspunkt, auf den sich die vom Kläger begehrte Feststellung zur Zeit auswirken könnte.
Nach alledem war das angefochtene Urteil - wie geschehen - mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO
abzuändern.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte
es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.