Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.11.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, garage, zeugenaussage, beweiswürdigung, glaubwürdigkeit, handschriftlich, anhörung, händler, einlagerung, unverzüglich

LAG
Mainz
05.11.2008
8 Sa 332/08
Schadensersatzverpflichtung des Arbeitnehmers.
Aktenzeichen:
8 Sa 332/08
2 Ca 554/07
ArbG Ludwigshafen
Urteil vom 05.11.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.1.2008, AZ: 2
Ca 554/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.
Die Klägerin ist ein Immobilienunternehmen, dessen Tätigkeit u.a. die Bestandsbewirtschaftung von ca.
14.000 vermieteten Häusern und Wohnungen in Ludwigshafen umfasst. Der Kläger war bei der Beklagten
in einer für den Bauunterhalt zuständigen Fachabteilung als Sachbearbeiter beschäftigt. In seine
Zuständigkeit fiel der Bereich Heizungen. So oblag ihm u.a. die Bestellung von Gasthermen sowie die
Beauftragung von Handwerkern, die diese Thermen in den vermieteten Objekten montieren sollten.
Die Klägerin begründet ihre Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 133.517,75 Euro mit der
Behauptung, der Beklagte habe in ihrem Namen 67 Gasthermen bei einem Großhändler bestellt, deren
Kaufpreis sie - die Klägerin - bezahlt habe, die jedoch nicht in einem ihrer Objekte eingebaut worden
seien. Vielmehr habe der Beklagte sich die betreffenden Thermen unter Mithilfe eines Handwerkers, des
erstinstanzlich vernommenen Zeugen Z, selbst zugeeignet, um diese sodann privat und auf eigene
Rechnung zu veräußern. Darüber hinaus habe der Beklagte die Begleichung fingierter
Montagerechnungen veranlasst.
Mit der Bestellung weiterer 65 Gasthermen durch den Beklagten, die sich dieser nach Behauptung der
Klägerin selbst zugeeignet hat, sowie wegen weiterer fingierter Montagerechnungen macht die Klägerin in
einem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren (Arbeitsgericht Ludwigshafen, Az. 2 Ca 757/07;
LAG Rheinland-Pfalz, Az. 8 Sa 379/08) einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt
137.605,07 Euro geltend.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug
genommen auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
25.01.2008 (Bl. 271 - 276 d.A.).
Mit Versäumnisurteil vom 11.04.2007 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin
133.517,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.03.2007
zu zahlen. Gegen das ihm am 19.04.2007 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 26.04.2007
Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.04.2007 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z, A. und Y. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.10.2007 (Bl. 202 ff d.A.)
und vom 25.01.2008 (B l. 251
ff d.A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 25.01.2008 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 11.04.2007 aufrechterhalten.
Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 15 dieses Urteils (= Bl.
277 - 283 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 13.05.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.06.2008 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 08.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
14.08.2008 begründet.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe die Klägerin
den ihr obliegenden Beweis für die behauptete Schadensersatzverpflichtung nicht erbracht. Das
Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
zutreffend gewürdigt. Er - der Beklagte - verbleibe dabei, dass er keine der betreffenden Gasthermen von
dem Zeugen Z erhalten habe. Er bestreite auch weiterhin, dass er sämtliche der 67 Gasthermen auch
bestellte habe. Im Übrigen stütze das Arbeitsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussage
des Zeugen Z, ohne die Widersprüchlichkeiten dieser Aussage zu berücksichtigen. Der Inhalt der
Aussage sei bereits insoweit lebensfremd, als der Zeuge angegeben habe, die Thermen "unverzüglich" zu
ihm - dem Beklagten nach Hause oder nach Neuhofen gebracht zu haben. Da er in Vollzeit gearbeitet
habe, könne er während der normalen Arbeitszeiten überhaupt nicht zu Hause oder an seiner Garage
zwecks Entgegennahme der Thermen gewesen sein. Es treffe nicht zu, dass der Zeuge Z das Innere der
Garage habe beschreiben können, weil er dorthin die Thermen geliefert habe. Vielmehr habe er - der
Beklagte - dem Zeugen die Garage bereits anlässlich eines privaten Besuchs gezeigt. Soweit der Zeuge
ausgesagt habe, das Garagentor sei durch einen Elektroschalter zu bedienen gewesen, so sei dies
eindeutig falsch. Der Elektromotor sei bereits seit fünf Jahren defekt gewesen, so dass sich die Garage
tatsächlich nur noch per Hand habe öffnen lassen. Soweit der Zeuge Z angegeben habe, er wisse, dass
er die betreffenden Gasthermen nicht eingebaut habe, weil er für diese Geräte keine Bescheinigungen bei
dem Gasversorger abgegeben habe, wie sich aus einer von ihm handschriftlich erstellten Liste ergebe, so
habe es das Arbeitsgericht versäumt, den Zeugen die Vorlage dieser Liste aufzuerlegen. Es sei davon
auszugehen, dass der Zeuge die betreffende Liste möglicherweise nicht zeitnah gefertigt habe. Seiner
Aussage könne daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen passe die Aussage des Zeugen Z in
zahlenmäßiger Hinsicht nicht zu den Angaben der Klägerin, die auch ansonsten in mehrfacher Hinsicht
unstimmig seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne die Aussage der Zeugin A. auch nicht
als unglaubwürdig angesehen werden. Soweit die Zeugin zunächst angegeben habe, sie wisse nicht, wie
eine Therme aussehe, so habe sich diese Aussage darauf bezogen, dass sie die streitgegenständlichen
Thermen bei sich zu Hause zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Dass sie sich hierbei etwas
missverständlich ausgedrückt habe, habe schlichtweg daran gelegen, dass sie bei ihrer Vernehmung
aufgeregt gewesen sei. Auch die Höhe des behaupteten Schadens werde nach wie vor bestritten. Was die
Montageaufträge anbelange, so fehle es an einer Aussage des Zeugen Z, dass die in Rechnung
gestellten Montagen tatsächlich nicht durchgeführt worden seien und sich auf die streitgegenständlichen
Thermen bezögen. Aus der von der Beklagten vorgelegten Ermittlungsübersicht des Polizeipräsidiums
Rheinpfalz vom 21.05.2008 könne nichts für die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin abgeleitet
werden. Bei den in dieser Übersicht genannten Thermen handele es sich ganz überwiegend um
gebrauchte Geräte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die schon seit Anfang 2007 durchgeführten
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nichts erbracht hätten, was ihn belasten könne. Insbesondere habe
nicht festgestellt werden können, dass er etwa infolge des Handels mit Gasthermen Geldbeträge
eingenommen habe.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 13.08.2008 (Bl. 323 - 332 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom
22.10.2008 (Bl. 177 - 387 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil vom 11.04.2008 unter Abweisung der
Klage aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen aller Einzelheiten ihres Vorbringens im
Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 22.09.2008 (Bl. 346 - 349 d.A.) sowie
auf den Schriftsatz vom 30.10.2008 (Bl. 399 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt unter
Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils stattgegeben.
II.
Schadensersatzanspruch in Höhe von 133.517,75 Euro.
Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen des Beklagten erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen
angezeigt:
Zu Recht ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin den
Beweis für das Bestehen des geltend gemachten, aus § 280 Abs. 1 BGB resultierenden
Schadensersatzanspruches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach geführt hat. Nach dem Ergebnis
der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts
fest, dass der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - sich 67, im Namen der Klägerin bestellten und
von ihr bezahlten Gasthermen selbst zugeeignet sowie die Begleichung fingierter Montagerechnungen
durch die Klägerin veranlasst hat. Die diesbezüglich vom Arbeitsgericht vorgenommene
Beweiswürdigung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten als
zutreffend.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass er sämtliche der
in Rede stehenden 67 Gasthermen auch selbst bestellt habe, so erweist sich dieser Einwand als
unerheblich. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es
letztlich nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die betreffenden Thermen sämtlich selbst bestellt hat,
sondern dass vielmehr entscheidend ist, dass der Beklagte die für die Klägerin bestimmten und von ihr
bezahlten Geräte seinem Vermögen zugeführt hat.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich
vernommenen Zeuge Z und damit zugleich die Richtigkeit der erstinstanzlich vorgenommenen
Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten erscheint die Aussage des
Zeugen nicht bereits deshalb als lebensfremd, weil dieser bekundet hat, die Gasthermen unverzüglich
nach Abholung beim Großhändler dem Beklagten nach Hause bzw. nach Neuhofen gebracht zu haben.
Der Umstand, dass der Beklagte während seiner Arbeitszeiten überhaupt nicht zu Hause oder an einer
Garage zwecks Entgegennahme der Thermen gewesen sein kann, widerspricht in keiner Weise der
Aussage des Zeugen. Dieser hat nämlich bekundet, dass keineswegs immer der Kläger selbst bei sich zu
Hause die Garage zur Einlagerung der Thermen geöffnet hat, sondern dass dies auch von anderen
Familienmitgliedern, mitunter von den Söhnen des Beklagten bewerkstelligt worden sei. Für die Garage in
Neuhofen hatte der Beklagte nach Aussage des Zeugen Z einen eigenen Schlüssel und war somit in der
Lage, die Thermen dort jederzeit abzuholen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Arbeitszeiten des
Beklagten der Richtigkeit der Zeugenaussage entgegenstehen könnten. Dies gilt auch für die Behauptung
des Beklagten, der Zeuge habe Einzelheiten bezüglich des Inneren der Garage des Wohnhauses in
Neustadt nicht etwa deshalb schildern können, weil er diese anlässlich der Einlagerung von Thermen
betreten habe, sondern vielmehr deshalb, weil er - der Beklagte - dem Zeugen die Garage bei einem
Besuch gezeigt habe. Der Zeuge hat an keiner Stelle seine Aussage erklärt oder zu erkennen gegeben, er
könne sich an die Einzelheiten der Garage gerade nur deshalb erinnern, weil er die Gasthermen dorthin
gebracht habe. Auch der Umstand, dass - unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin A. - das
Garagentor wegen eines Defektes des Elektromotors seinerzeit nicht durch Bedienen des Elektroschalters
zu öffnen war, steht der Glaubwürdigkeit des Zeugen Z nicht entgegen. Zwar hat der Zeuge bei seiner
Vernehmung erklärt, das Garagentor sei durch einen Elektroschalter zu bedienen gewesen, der sich in
einem Treppenaufgang befunden habe. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Zeugenaussage die
Erklärung beinhaltet, das Garagentor sei tatsächlich mittels Bedienen des Elektroschalters geöffnet
worden. Der Zeuge hat nämlich bekundet, dass die Garage jeweils vom Beklagten selbst oder von einem
Familienmitglied geöffnet worden sei. Von einem tatsächlichen Betätigen des Schalters, der unstreitig
vorhanden war, ist in der Zeugenaussage nicht die Rede. Diese belegt lediglich, dass der Zeuge Kenntnis
vom Vorhandensein einer solchen Einrichtung hatte. Letztlich ergibt sich auch daraus, dass sich der
Zeuge bei seiner Aussage auf eine von ihm handschriftlich erstellte Auflistung sog. "Gasanträge" bezogen
hat, nichts, was gegen die Richtigkeit der Aussage sprechen könnte. Auch war das Arbeitsgericht -
entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht gehalten, den Zeugen zur Vorlage der betreffenden Liste
aufzufordern. Im Übrigen wäre auch bei Vorlage der betreffenden Liste nicht festzustellen, ob der Zeuge -
wie vom Beklagten beanstandet - die Liste "zeitnah" erstellt hat. Entscheidend ist diesbezüglich vielmehr,
dass der Zeuge unstreitig Kenntnis von den Excel-Tabellen, welche die vorliegend maßgeblichen
Gasthermen beinhalten, Kenntnis hatte. Er war daher in der Lage, in Vorbereitung seiner Aussage im
Termin vom 25.01.2008 seine handschriftliche Liste mit der Excelliste zu vergleichen und dabei
festzustellen, dass - wie von ihm ausgesagt - die dort aufgeführten Thermen in seiner handschriftlich
gefertigten Liste, welche die gestellten Gasanträge wiedergibt, nicht enthalten sind. Soweit der Beklagte
geltend macht, die Angaben des Zeugen bezüglich der an die TWL gemeldeten Gasthermen seien mit
dem von der Klägerin vorgetragenen Zahlenmaterial nicht in Einklang zu bringen, so begründen die
diesbezüglichen geringfügigen Abweichungen keinerlei durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des Zeugen. Entsprechendes gilt auch für die sonstigen gegen das Zahlenmaterial der Beklagten
vorgetragenen Einwände des Beklagten. Dieser kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es fehle an
einer Aussage des Zeugen Z, dass die in Rechnung gestellten Montagen tatsächlich nicht durchgeführt
worden seien und sich auf die nicht eingebauten Thermen bezögen. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht
auf Seite 14 des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 282 d,.A.) zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge bestätigt
hat, die in der Excelliste aufgeführten Thermen an den Beklagten selbst geliefert zu haben und dass damit
zugleich feststeht, dass die Montagerechnungen, die sich auf die in der Excelliste aufgelisteten Thermen
beziehen, sämtlich fingiert waren.
Das Arbeitsgericht hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Z zutreffend in erster Linie darauf
abgestellt, dass sich der Zeuge mit seiner Aussage selbst erheblich belastet hat, ohne sich dabei selbst
irgendwelche Vorteile verschafft zu haben. Seine Aussage erscheint daher auch aus Sicht des
Berufungsgerichts durchweg glaubhaft.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Aussage der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin Daniela A., für nicht
glaubwürdig erachtet. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 12 seines Urteils
(= S. 280 d.A.) ist nichts hinzuzufügen. Insbesondere lassen sich die in dieser Aussage enthaltenen
Unstimmigkeiten - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht damit erklären, die Zeugin habe sich infolge
ihrer Aufregung lediglich missverständlich ausgedrückt.
Die vom Berufungsgericht durchgeführte Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO erbrachte ebenfalls
keine Anhaltspunkte, die der Richtigkeit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und
somit auch der Richtigkeit des den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde und der
Höhe nach begründenden Sachvortrag der Klägerin entgegenstehen könnten. Zwar ist der Beklagte auch
im Rahmen seiner Anhörung bei seinem schriftsätzlichen Sachvortrag verblieben und hat insbesondere
erklärt, keine der betreffenden Gasthermen seien in seinen Besitz gelangt. Diese Einlassung kann jedoch
in Ansehung des erstinstanzlich gewonnen Beweisergebnisses nicht als glaubwürdig angesehen werden.
Letztlich bestand auch - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine Veranlassung, die Akten des gegen
den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beizuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die
Behauptung des Beklagten zutrifft, wonach im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens keine ihn weiter
belastenden Umstände zutage getreten sind. Die Gerichte für Arbeitssachen sind bei ihrer
Entscheidungsfindung nicht an das Ergebnis eines Strafverfahrens gebunden. Darüber hinaus wurden die
tatsächlichen Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht des Beklagten vorliegend mit zivilprozessualen
Mitteln in vollem Umfang festgestellt.
III.
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.