Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2009

LArbG Mainz: umwandlung, lebensversicherung, wahrscheinlichkeit, fürsorgepflicht, kapitalleistung, arbeitsgericht, anwartschaft, deckungskapital, markt, fälligkeit

LAG
Mainz
09.12.2009
8 Sa 362/09
Klage auf Schadensersatz wegen Umwandlung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Zahlung von
Betriebsrente.
Aktenzeichen:
8 Sa 362/09
1 Ca 1958/08
ArbG Mainz
Urteil vom 09.12.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.3.2009 - 1 Ca 1958/08 -
wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Hauptantrag als unbegründet und der Hilfsantrag als
unzulässig abgewiesen werden.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen nach Ansicht der Klägerin
unterbliebener bzw. unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit der Umwandlung einer
betrieblichen Altersversorgung.
Die am 08.08.1947 geborene Klägerin war bei der Beklagten bis September 1983 als
Sachbearbeiterin/Gruppenleiterin Kraftfahrzeugschaden beschäftigt. Es bestand eine betriebliche
Altersversorgung über das Versorgungswerk der Beklagten.
Mit Schreiben vom 10.10.1983 sowie mit Schreiben vom August 1985 wies die Beklagten die Klägerin -
ebenso wie andere ehemalige Mitarbeiter - auf die Möglichkeit hin, das Deckungskapital ihrer
unverfallbaren Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung auf die A.- Lebensversicherung AG,
mit gleichzeitiger Umwandlung in eine Kapitallebensversicherung, zu übertragen. Diesem Anschreiben
war ein Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Kapitalzahlung zur Ablösung der
unverfallbaren Anwartschaft beigefügt. Ebenfalls beigefügt war ein "Merkblatt zur Übertragung von
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften außerordentlicher W-Mitglieder". Dort heißt es u.a.:
"Die Übertragung bietet dem Versorgungsberechtigten anstelle der ausschließlich auf Renten
gerichteten W-Ansprüche (abgesehen von einem Sterbegeld) einen vererbbaren Kapitalbetrag, der
bei vorzeitigem Tod oder Erreichen der Altersgrenze zur Verfügung steht. Eine Kapitalleistung ist
vielseitig verwendbar und kann damit individuelle Versorgungsbedürfnisse erfüllen. Allerdings sollte
sorgfältig abgewogen werden, ob nicht im Einzelfall der Anspruch auf eine W-Rente zweckmäßiger
ist. Während der Laufzeit der W-Rente können sich Verbesserungen durch die W-
Überschussbeteiligung oder durch Anpassungsmaßnahmen des ehemaligen Arbeitgebers im Sinne
des Betriebsrentengesetzes ergeben. Dies ist bei Umwandlung in eine Kapitalversicherung
selbstverständlich nicht der Fall.
Die Versicherungsleistung erhöht sich während der Versicherungsdauer durch die
Gewinnbeteiligung. Da es sich um eine Einmalbeitragsversicherung handelt, sind bei Fälligkeit der
Versicherung die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen zu versteuern. Die vom
Versicherer darauf einzubehaltende Kapitalertragssteuer wird auf die Einkommenssteuerschuld
angerechnet."
Mit Wirkung zum 01.10.1985 schloss die Klägerin eine entsprechende Kapitallebensversicherung mit
einer Versicherungssumme von 100.044,00 DM und einer Vertragsdauer von 22 Jahren ab. Das
Deckungskapital aus der betrieblichen Altersversorgung hatte zum Stichtag 31.12.1984 59.644,00 DM
betragen.
Um die Steuerlast der Klägerin zu minimieren wurde die Auszahlung der Kapitalleistung aus der
Lebensversicherung auf drei Jahre verteilt. Der Klägerin wurde daher im Jahr 2006 ein Betrag in Höhe
von 28.532,62 Euro, im Jahr 2007 in Höhe von 28.331,25 Euro und im Jahr 2008 in Höhe von 32.542,97
Euro, insgesamt somit 89.406,84 Euro ausgezahlt. Diese Zahlungen wurden besteuert, nach Angaben der
Klägerin mit 17.074,42 Euro.
Die Klägerin hat erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, sie auf
solche Alternativen zur Ablösung bzw. Umwandlung ihrer unverfallbaren W-Anwartschaften hinzuweisen,
bei denen keine steuerpflichtigen Erträge aus Kapitalvermögen entstanden wären. Hierzu sei die Beklagte
jedoch im Rahmen ihrer nachvertraglichen Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit dem Aufbau und der
Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.074,42 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2008 zu zahlen.
2. Hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der
durch die Übertragung des Deckungskapitals der unverfallbaren Anwartschaften der Klägerin auf die V
Lebensversicherungs-AG mit gleichzeitiger Umwandlung in eine Kapitalversicherung entstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.03.2009 (Bl. 124 - 130 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 13 dieses Urteils (=Bl. 130 - 134 d.A.)
verwiesen.
Gegen das ihr am 27.05.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.06.2009 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 23.07.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
26.08.2009 begründet.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
beinhalte auch die Verpflichtung, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Umstände zu informieren, die
diesem unbekannt, aber für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Umwandlung einer betrieblichen
Altersversorgung relevant seien. Dabei müsse der Arbeitgeber verschiedene Produkte vergleichen und
prüfen. Nachdem aufgrund von Gesetzesänderungen Kapitalversicherungen gegen einen Einmalbetrag
vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen worden seien, hätten die Versicherungen in den achtziger
Jahren auf dem Markt überwiegend Lebensversicherungen mit "Beitragsdepot" oder
Lebensversicherungen mit einer längeren Beitragszahlungsdauer angeboten. Kapitalversicherungen
gegen Zahlung eines Einmalbetrages seien auf dem Markt hingegen nicht mehr verkaufbar gewesen. Es
widerspreche in eklatanter Weise der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht, der Belegschaft ein
Auslaufmodell des Konzerns anzubieten, wohingegen auf dem freien Markt potentielle Kunden im
Wesentlichen mit Modellen beworben worden seien, bei denen die Steuerfreiheit des
Auszahlungsbetrages garantiert gewesen sei. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt,
dass sie ihr, anders als allen Privatkunden, nicht das sogenannte Beitragsdepot als Steuersparmodell
angeboten habe. Die Ersetzung der Versorgungsanwartschaften durch eine sogenannte
Depotversicherung mit laufender Beitragsleistung sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch mit
§ 4 BetrAVG a.F. vereinbar gewesen.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 26.08.2009 (Bl. 152 - 155 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz
vom 08.12.2009 (Bl. 190 f d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Aktenzeichen 1 Ca 1958/08, aufzuheben und die Berufungsbeklagte
zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 17.074,42 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2008 zu zahlen;
hilfweise,
festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Berufungsklägerin den Schaden zu ersetzen,
der durch die Übertragung des Deckungskapitals der unverfallbaren Anwartschaften der
Berufungsklägerin auf die V Lebensversicherungs-AG mit gleichzeitiger Umwandlung in eine
Kapitalversicherung entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 16.10.2009 (Bl.
185 - 188 d.A.), auf den Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
I.
somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
II.
Hilfsantrag erweist sich als unzulässig.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 17.074,42 Euro.
Das Arbeitsgericht hat diesen Zahlungsantrag sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender
Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des
Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Es
erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Hinweis-
bzw. Aufklärungspflichten.
Ein Arbeitgeber kann sich wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf die betriebliche
Altersversorgung schadensersatzpflichtig machen. Grundsätzlich hat aber jeder Vertragspartner selbst für
die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den
besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Derartige
Nebenpflichten können vor allem dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand
oder durch sein früheres Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Je größer das beim Arbeitnehmer
erweckte Vertrauen ist oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die betriebsrentenrechtlichen
Gefahren für den Arbeitnehmer sind, desto eher treffen den Arbeitgeber Informationspflichten und desto
weitreichender sind sie (vgl. BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Auskunft).
Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Umwandlung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft
der Klägerin in eine Kapitallebensversicherung keine Aufklärungspflichten verletzt. Vielmehr hat sie -
worauf bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils maßgeblich abgestellt hat -
die Klägerin durch Übersendung des Merkblatts "zur Übertragung von unverfallbaren
Versorgungsanwartschaften" eingehend und umfassend über die Vor- und Nachteile einer solchen
Umwandlung hingewiesen. Insbesondere enthält das Merkblatt den Hinweis, dass bei Fälligkeit der
Versicherung die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen zu versteuern sind.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass u.U. die Möglichkeit
gegeben war, die Versorgungsanwartschaft in eine Lebensversicherung mit Beitragsdepot umzuwandeln,
bei der keine Steuern angefallen wären, wobei offen bleiben kann, ob eine solche Umwandlung
überhaupt möglich und rechtlich zulässig gewesen wäre. Die Beklagte hat nämlich gegenüber der
Klägerin keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die Übertragung der
Versorgungsanwartschaft in eine Kapitalversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages die einzige
und insbesondere günstigste Art der Umwandlung sei. Nicht ansatzweise hat die Beklagte bei der
Klägerin den Eindruck erweckt, es gebe insoweit keinerlei (eventuell günstigeren) Alternativen.
Diesbezüglich war die Klägerin selbst gehalten, sich hinsichtlich eventuell bestehender anderer
Umwandlungsmodelle zu informieren. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin über die Möglichkeit
und Zweckmäßigkeit weiterer, unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten, bestand nicht.
Grundsätzlich hat nämlich jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen
(BAG v. 11.12.2001, a.a.O.). Die Versorgungsplanung und die zweckmäßige Auswahl hat der
Arbeitnehmer in der Regel selbst zu verantworten (LAG Rheinland-Pfalz vom 04.09.2008 - 2 Sa 78/08 -).
Besondere Umstände, die eine weitergehende Aufklärungs-, Informations- oder gar Beratungspflicht der
Beklagten hätten auslösen können, sind im Streitfall nicht gegeben.
b) Die Zahlungsklage ist darüber hinaus hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Betrages nicht
schlüssig. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe von 17.074,42 Euro
entstanden ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin und dem vorgetragenen
Zahlenmaterial ein eventuell entstandener Schaden konkret beziffern.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden in Höhe des Betrages, der von der aus der Lebensversicherung
erhaltenen Kapitalleistung als Steuer abzuführen war. Hierauf kann jedoch bei der Bemessung eines
etwaigen Schadens vorliegend nicht abgestellt werden. Vielmehr wäre der der Klägerin tatsächlich
zugeflossene Betrag derjenigen Geldsumme gegenüberzustellen, welche sie bei Nichtumwandlung ihrer
Versorgungsanwartschaft oder bei Umwandlung in eine in steuermäßiger Hinsicht günstigere Anlage
tatsächlich erhalten hätte.
Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin im Falle der Nichtübertragung ihrer Versorgungsanwartschaft
überhaupt ein höherer Geldbetrag zufließen könnte, als die - nach Abzug von Steuern - aus der
Lebensversicherung tatsächlich erhaltenen 72.332,42 Euro. Dies insbesondere deshalb - worauf die
Beklagte erstinstanzlich zutreffend hingewiesen hat -, weil wohl auch die aus der Versorgungskasse
ratierlich zu zahlende Altersrente der Steuerpflicht unterlegen hätte. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in
diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Kapitallebensversicherung, in welche die Klägerin
seinerzeit das Deckungskapital ihrer betrieblichen Altersversorgung einbrachte, eine relativ hohe Summe
erwirtschaftet hat. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Klägerin im Verhältnis zu der zu erwartenden
Rente aus der Pensionskasse - auch unter Berücksichtigung der Steuerlast - überhaupt ein Schaden
entstanden ist. Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr ein in
steuerrechtlicher Hinsicht günstigeres Umwandlungsmodell anzubieten, so ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, welcher Geldbetrag der Klägerin im Falle einer solchen Umwandlung letztlich tatsächlich
zugeflossen wäre, und damit, ob und insbesondere in welcher konkreten Höhe der Klägerin ein Schaden
entstanden ist.
2. Der auf Feststellung einer Schadensersatzpflichtung der Beklagten gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig.
Diesem Antrag fehlt das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse.
Bei einem reinen Vermögensschaden, der Gegenstand der Klage ist, hängt bereits die Zulässigkeit der
Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Vertragspflichtverletzung zurückzuführenden
Schadenseintritts ab (BHG v. 24.01.2006 - IX ZR 384/03 - NJW 2006, 830 m.w.N.). Die klagende Partei
muss in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit eines Schadens substantiiert darlegen (BGH v. 15.10.1992 -
IX ZR 43/92 - NJW 1993, 251; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rz. 8 a). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass
ihr durch die Übertragung des Deckungskapitals ihrer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf die A.-
Lebensversicherungs-AG bei gleichzeitiger Umwandlung in eine Kapitalversicherung ein Schaden
entstanden ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie bereits ausgeführt - die Klägerin mit
ihrer Kapitallebensversicherung eine nicht unerhebliche Rendite erwirtschaftet hat und darüber hinaus die
ihr aus der betrieblichen Altersversorgung zu zahlende Altersrente wohl auch der Steuerpflicht unterlegen
hätte. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist schon daher nicht erkennbar. Ob der Klägerin
dadurch ein Schaden entstanden ist, dass die Beklagte kein in steuerlicher Hinsicht günstigeres
Umwandlungsmodell angeboten hat, ist - in Ansehung seines eindeutigen Wortlauts - nicht Gegenstand
des Hilfsantrages.
III.
Kostenfolge mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Hauptantrag als unbegründet und der Hilfsantrag
als unzulässig abgewiesen werden.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird die Klägerin hingewiesen.