Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.09.2005
LArbG Mainz: gespräch, arbeitsgericht, stadt, abschlussprüfung, form, unverzüglich, quelle, protest, urlaub, urteilsbegründung
LAG
Mainz
16.09.2005
8 Sa 470/05
Verlängerung eines Berufsausbildungsverhältnisses
Aktenzeichen:
8 Sa 470/05
10 Ca 13/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 16.09.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2005 - 10 Ca 13/05 -
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur nochmaligen Verlängerung eines
Berufsausbildungsverhältnisses.
Zum Sachstand wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
04.05.2005 - 10 Ca 13/05 - (Bl. 29 bis 30 d. A.) - ergänzt um das nachfolgend dargestellte
Berufungsvorbringen - Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit vorerwähnten Urteil eine weitere Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
über den 28.08.2004 hinaus abgewiesen, weil der zum Zeitpunkt des Verlangens am 03.11.2004 bereits
verlängerte Berufsausbildungsvertrag über zwei Monate abgelaufen gewesen sei.
Zur Darstellung der näheren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl.
30 bis 34 d. A.) verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 12.05.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 10.06.2005 eingelegte
und am 11.07.2005 begründete Berufung.
Der Kläger bringt
zweitinstanzlich
er habe sein zweites Verlängerungsgesuch nicht erst mit Schreiben vom 03.11.2004 geltend gemacht.
Bereits in einem Gespräch vom 18.06.2004 habe er - der Kläger - im Beisein eines Vertreters der
Gewerkschaft unmissverständlich darum gebeten, die Ausbildungszeit noch einmal zu verlängern. Zu
diesem Gespräch sei er - der Kläger - mit Schreiben vom 11.06.2004 entsprechend eingeladen worden.
Sein im Personalgespräch geäußertes Verlängerungsgesuch habe der Kläger im Juli 2004 in der
Ausbildungswerkstatt R-Stadt im Beisein der Herren T. und U. wiederholt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.07.2005
(Bl. 48 bis 50 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat
zweitinstanzlich
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2005, 10 Ca 13/05, festzustellen, dass
das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht mit dem 28.08.2004 sein Ende
gefunden hat, sondern bis zum heutigen Tage fortbesteht.
Die Beklagte hat
Zurückweisung der Berufung
das Begehren des Klägers sei nicht gerechtfertigt, da dieser am 18.06.2004 vom Nichtbestehen seiner
Abschlussprüfung noch keine Kenntnis haben konnte. Eine solche habe erst vorgelegen, nachdem er -
der Kläger - am 28.06.2004 nicht an der mündlichen Prüfung, dem so genannten Fachgespräch,
teilgenommen habe. Ein weiteres Personalgespräch im Juli 2004, in welchem der Kläger ein erneutes
Verlängerungsgesuch geäußert haben will, sei zu bestreiten (Beweis: Zeugnis V. und T.). Der Kläger habe
vom 02.08. bis 27.08.2004 seinen Urlaub abgewickelt und am 30.08.2004 seine Unterlagen zurückgeben
müssen. Ein Protest gegen den Inhalt des Schreibens vom 09.08.2004, in welchem dem Kläger mitgeteilt
worden sei, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.08.2004 ende, habe es nicht gegeben.
Bezüglich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 10.08.2005 (Bl. 65 bis 68 d. A.) nebst
vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt, sämtliche
vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts
vom 16.09.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist
gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie
begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch n i c h t begründet.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Fortbestand seines
bereits verlängerten Ausbildungsverhältnisses über den 28.08.2004 hinaus fordern kann.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf
den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und
sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
Lediglich wegen der Angriffe der Berufung und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der
Berufungskammer sind folgende Ergänzungen veranlasst:
1.
Soweit der Kläger zweitinstanzlich vorbringt, bereits in einem Gespräch vom 18.06.2004 habe er im
Beisein eines Vertreters der Postgewerkschaft unmissverständlich darum gebeten, die Ausbildungszeit
noch einmal zu verlängern, führt dies zu keiner anderen vom Arbeitsgericht abweichenden Bewertung.
Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.12.2004 - 6
AZR 519/03) entsteht der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs.
3 BBiG mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Rechtszeugend ist
damit die Kenntnis des Auszubildenden, die dieser frühestens am 28.08.2004 durch die Nichtteilnahme
an der mündlichen Prüfung - dem sogenannten Fachgespräch - haben konnte. Ein zuvor geäußertes
Verlängerungsverlangen ging am 18.06.2004 mithin ins Leere.
2.
Wenn die Berufung weiter vorbringt, der Kläger habe sein im Personalgespräch geäußertes
Verlängerungsgesuch im Juli 2004 in der Ausbildungswerkstatt R-Stadt im Beisein der Herren T. und U.
wiederholt, reicht dieses Vorbringen angesichts des Bestreitens der Beklagten zum Stattfinden eines
solchen Personalgesprächs unter zivilprozessualen Aspekten nicht aus, um das von der Rechtsprechung
geforderte unverzügliche Verlangen anzunehmen. Hier hätte der Kläger nicht nur dartun müssen, wem
gegenüber von der zuständigen Personalstelle er ein solches Fortsetzungsverlangen geäußert habe und
darüber hinaus auch welchen Inhalt dieses Begehren im Einzelnen hatte.
3.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auf die Mitteilung der Beklagten vom 09.08.2004 über das
Ende des Ausbildungsverhältnisses mit dem 28.08.2004 in keiner Weise reagiert hat. Bei einem im Juli
2004 erfolgten Fortsetzungsverlangen - dies wird an dieser Stelle unterstellt -, hätte es nahe gelegen,
nicht bis zum 03.11.2004 mit der erneuten Geltendmachung zuzuwarten, sondern sich unverzüglich zu
wehren.
III.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG
keine Notwendigkeit.