Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.07.2010
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LAG
Mainz
08.07.2010
5 Sa 236/10
Einmalzahlung im Kirchendienst
Aktenzeichen:
5 Sa 236/10
1 Ca 850/09
ArbG Trier
Entscheidung vom 08.07.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.03.2010 - 1 Ca 850/09 - wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger ein Zahlungsanspruch
gegenüber dem beklagten Bistum zusteht.
Der Kläger ist bei dem beklagten Bistum der katholischen Kirche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages
aus dem Februar 1983 (Bl. 5 ff. d. A.) seit März 1983 als Diplompsychologe mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Er ist Mitglied der Mitarbeitervertretung.
Vom Bischof des beklagten Bistums erlassene Verordnungen usw. werden zur Bekanntgabe im
kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Dieses wird zudem in das Intranet des beklagten Bistums eingestellt.
Es hat im kirchlichen Amtsblatt 2007 Nr. 89 vom 01.05.2007 (s. Bl. 26 d. A.) den Erlass des Bischofs vom
24.04.2007 betreffend die Ordnung über eine Einmalzahlung an Beschäftigte des Bistums, die gemäß § 1
Abs. 1 der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) künftig unter den Geltungsbereich der
KAVO fallen, veröffentlicht. Hinsichtlich des Inhalts von § 1 dieser Ordnung über eine Einmalzahlung wird
auf S. 2, 3 der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (= Bl. 89, 90 d. A.)
Bezug genommen.
Der Kläger hatte in der Zeit vom 30.03.2007 bis zum 01.06.2007 Urlaub und war anschließend vom
04.06.2007 bis zum 05.07.2007 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Während dieser Zeit
nahm er an allen Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil.
Am 31.05.2007 erfolgte entsprechend dem Erlass des Bischofs Nr. 89 mit der Maiabrechnung (Bl. 12 d. A.)
die erste Teilzahlung der Einmalzahlung der künftigen KAVO in Höhe von 233,77 EUR; die weiteren
beiden Teilzahlungen in gleicher Höhe erfolgten mit den Abrechnungen (vgl. Bl. 13 f. d. A.) Juli und
Oktober 2007.
Mit Schreiben vom 08.04.2008 unterbreitete das beklagte Bistum dem Kläger zur Überleitung des
Beschäftigungsverhältnisses in die neue KAVO das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages
nach den Bestimmungen der KAVO. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2008 ab.
Mit der Lohnabrechnung für September 2008 (Bl. 9 d. A.) hat das beklagte Bistum daraufhin die bereits
ausgezahlte Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 701,31 EUR wieder abgezogen.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Zahlungen im Jahre 2007 seien vorbehaltlos erfolgt, zumal ihm kein Rückzahlungsvorbehalt bekannt
gegeben worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,31 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.
Das beklagte Bistum hat vorgetragen,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Bistum hat vorgetragen,
es habe neben der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt und dessen Einstellung ins Intranet allen
Arbeitnehmern über ihre Dienststellen und bei Abwesenheit per Post die Information zur Ordnung über
eine Einmalzahlung vom 02.07.2007 zukommen lassen. Zudem habe der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit
in der Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung von Anfang an Kenntnis über die
Zahlungsbedingungen der Einmalzahlung gehabt.
Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24.03.2010 - 1 Ca 850/09 - abgewiesen.
Hinsichtlich des Inhalts zu Tatbestand und Entscheidungsgründe wird auf Blatt 89 bis 100 d. A.) Bezug
genommen.
Gegen das ihm am 15.04.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 10.05.2010 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 11.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ein
Rückzahlungsvorbehalt sei vorliegend nicht gegeben. Auch liege keine Vorschusszahlung auf eine
Einmalzahlung vor. Das kirchliche Amtsblatt sei keineswegs der gesamten Belegschaft zugänglich. Es
werde zwar verschiedenen Dienststellen in begrenzter Anzahl zur Verfügung gestellt, es bestehe jedoch
keine Gewähr, dass jeder Mitarbeiter davon tatsächlich Kenntnis erlange. Ein Zugang des Klägers zum
Intranet habe nicht bestanden. Zudem sei ein Verstoß gegen das AGG gegeben, ebenso gegen § 612 a
BGB. Die Einmalzahlungen hätten zunächst nur dem Zweck gedient, im Hinblick auf die noch nicht
abgeschlossenen Tarifverhandlungen der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, damit die
Mitarbeiter an dieser Teil haben konnten. Dann stelle es aber eine Ungleichbehandlung dar, letztlich
willkürlich diejenigen, die sich später für den Verbleib im BAT entschlossen hätten, davon abzukoppeln.
Damit werde ein unzulässiger Druck auf die Vertragsfreiheit ausgeübt. Schließlich seien die von dem
beklagten Bistum geltend gemachten Ansprüche verfallen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Kläger wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom
11.06.2010 (Bl. 127 bis 135 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 136 bis 144 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier, Aktenzeichen 1 Ca 850/09, vom 24.03.2010, wird
die Beklagte verurteilt an den Kläger 701,31 € netto, nebst Zinsen i. H. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2008 zu zahlen.
Das beklagte Bistum beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Bistum verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.08.2010.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zurecht davon ausgegangen,
dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht begründet ist.
Der Kläger kann von dem beklagten Bistum nicht die Zahlung weiterer 701,31 € für den Monat September
2008 verlangen.
Denn die von dem beklagten Bistum geleisteten Teilzahlungen im Mai, Juli und Oktober 2007 in dieser
Höhe stellten lediglich vorweggenommene Vorschusszahlungen auf eine Einmalzahlung nach der KAVO
dar, auf die nur Anspruch bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Geltung dieser KAVO bestand. Da der
Kläger keine Vereinbarung zu deren Geltung abgeschlossen hat, war das beklagte Bistum befugt, diese
Zahlung ohne Aufrechnungserklärung bei der Lohnabrechnung September 2008 wieder in Abzug zu
bringen.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der den 2007 erfolgten Teilzahlungen
zugrunde liegende Erlass des Bischofs des beklagten Bistum Nr. 89, der die Anspruchsvoraussetzungen
enthält, Vertragsinhalt geworden ist. Insoweit folgt die Kammer ohne Einschränkungen der ausführlichen
Begründung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 6 bis S. 8 = Bl. 93 bis 95 d. A.),
insbesondere auch zur Auslegung dieser Gesamtzusage.
Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
gegeben, auch nicht gegen § 612 a BGB oder § 15 AGG. Da die Kammer die Auffassung des
Arbeitsgerichts vollumfänglich teilt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10, 11 der
angefochtenen Entscheidung (= Bl. 97, 98 d. A.) Bezug genommen.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers war zum Zeitpunkt des mit der Lohnabrechnung 02.
September 2008 vorgenommenen Abzugs auch noch nicht verfallen. Denn vorliegend war der
Rückzahlungsanspruch aufgrund der Gesamtzusage bezüglich der Einmalzahlung frühestens am
20.06.2009 fällig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der
angefochtenen Entscheidung (S. 12, 13 = Bl. 99, 100 d. A.) Bezug genommen.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Das gilt sowohl hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Annahme einer Gesamtzusage, als auch der
Wertung der Zahlung als Vorschuss auf eine Einmalzahlung und die Kenntnisnahme der maßgeblichen
Regelung durch den Kläger. Insoweit enthält das Vorbringen des Klägers im zweitinstanzlichen
Rechtszug keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte
Tatsachenbehauptungen; es wird lediglich deutlich, dass der Kläger die von der Kammer ausdrücklich
geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
Die Wertung der Einmalzahlung als Teilhabe der Mitarbeiter an der wirtschaftlichen Entwicklung übersieht
zudem, dass die maßgebliche Regelung eine klare, eindeutige und nachvollziehbare Verbindung zum
Arbeitnehmerverhalten im Hinblick auf die KVO enthält; auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend
ausgegangen. Warum bei dieser konkreten Fallkonstellation ein Verstoß gegen den allgemeinen
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, § 612 a BGB oder das AGG gegeben sein soll, erschließt
sich der Kammer nicht. Auch insoweit enthält das Vorbringen des Klägers keinerlei neue
Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sondern macht lediglich
deutlich, dass er die von der Kammer geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt.
Nichts anderes gilt für die Auffassung des Klägers hinsichtlich des tariflichen Verfalls der geltend
gemachten Ansprüche.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.