Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2011

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LAG
Mainz
15.03.2011
11 Ta 25/11
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
11 Ta 25/11
6 Ca 992/08
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 15.03.2011
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am
Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 29.12.2010 - 6 Ca 992/08 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Mit gleichem Beschluss wurde eine
Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger monatliche Teilbeträge von 15,- Euro zu
zahlen hatte. Der Beschluss über die Prozesskostenhilfebewilligung wurde zunächst durch Beschluss
vom 25.05.2009 aufgehoben, sodann wurde mit Beschluss vom 03.06.2009 der Beschluss vom
25.05.2009 aufgehoben und die Ratenzahlungsanordnung des Ausgangsbeschlusses vom 16.12.2008
ebenfalls aufgehoben. Im Rahmen einer Überprüfung legte der Kläger eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21.09.2010 dem Arbeitsgericht vor.
Durch Beschluss vom 29.12.2010 wurde die im Beschluss vom 03.06.2009 getroffene
Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass dem Kläger ab 15.01.2011 monatliche Raten in
Höhe von 95,- Euro auferlegt wurden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 14.01.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Beschwerde,
vom 25.01.2011 nicht abgeholfen hat.
II.
worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 124 Ziffer 2 ZPO war der die
Ratenzahlung anordnende Beschluss vom 29.12.2010 aufrecht zu erhalten.
Mit Schreiben vom 29.09.2010 waren dem Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung folgende
Auflagen gemacht worden:
Nachweis über Unterhaltszahlungen an die Kinder
Nachweis des Einkommens des Ehegatten (falls die Ehegatten mittlerweile getrennt leben ist dies anstelle
des Nachweises anzugeben)
Nachweis über die Miethöhe mit der Bitte um Angabe, wieso der Kläger Miete bezahlt, wenn ein
Eigenheim zur Verfügung steht
Wohngeldbescheid
Nachweis über die Ratenzahlungsverpflichtung für das Eigenheim
In Beantwortung dieser Auflage und des Erinnerungsschreibens des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -
Auswärtige Kammern Landau - hat der Kläger lediglich ungeordnete Kopien, die keiner der Auflagen
zugeordnet werden konnten, vorgelegt.
Auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht dem Kläger erteilte Auflage,
eine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben und alle
Belege - soweit nicht bereits vorhanden - vorzulegen unter Fristsetzung zum 04.03.2011 hat der Kläger
wiederum lediglich ungeordnete Kopien vorgelegt und keine Erklärung zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben.
Folglich hat es der Kläger zu verantworten, dass die Angaben aus seiner Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse sich größtenteils nicht überprüfen lassen, dass darüber hinaus, soweit
eine Überprüfung möglich ist da z. B. Kopien des Mietvertrages vorgelegt sind, die dort enthaltenen
Angaben von den Angaben in der Erklärung erheblich abweichen.
Eine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Gunsten des Klägers kommt damit nicht in
Betracht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.