Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.03.2011

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, sonntag, verfügung, datum, fristende

LAG
Mainz
08.03.2011
1 Ta 38/11
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Erklärungspflicht der Partei
Aktenzeichen:
1 Ta 38/11
2 Ca 841/07
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 08.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 12.08.2010 - 2 Ca 841/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung
bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob
zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.08.2010, dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19.08.2010, den Beschluss über die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 20.09.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers in dessen Namen Beschwerde eingelegt. Nachdem diese nicht weiter begründet wurde, hat das
Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlende Erklärung nicht abgeholfen und
ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 16.02.2011 unter Fristsetzung bis zum 02.03.2011 dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die geforderte Erklärung abzugeben, ohne dass eine solche
Erklärung beim Beschwerdegericht eingegangen ist.
II.
auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da das Fristende, der 19.09.2010,
auf einen Sonntag fiel und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde daher gem. § 78 ArbGG, §§
569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am Montag, den 20.09.2010 endete.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu
Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu
erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch
das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe
bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.