Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.04.2008

LArbG Mainz: vergleich, arbeitsgericht, gerichtsgebühr, arbeitsbedingungen, mehrwert, kündigung, weisung, quelle, abfindung, beendigung

LAG
Mainz
24.04.2008
1 Ta 75/08
Gegenstandswert - Vergleichsmehrwert
Aktenzeichen:
1 Ta 75/08
2 Ca 1516/07
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 14.04.2008
T e n o r
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.04.2008 - 2 Ca 1516/07 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird für das
Verfahren auf 8.400,00 EUR und für den Vergleich auf 12.600,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 9/10.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang
mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Die Klägerin war in der Praxis des Beklagten seit August 1976 als Tierarzthelferin beschäftigt. Mit
Schreiben vom 27.09.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2008.
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer am 19.10.2007 bei Gericht eingegangenen Klage, in der
sie beantragte,
festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27.09.2007 zum
31.03.2008 sein Ende findet, sondern darüber hinaus unverändert weiter fortbesteht.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erledigt. In diesem
Vergleich vereinbarten die Parteien unter anderem sinngemäß, dass
1. die streitgegenständliche Kündigung vom 27.09.2007 gegenstandslos ist und das Arbeitsverhältnis
nicht zum 31.03.2008 beendet;
2. der bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2008 dahingehend geändert wird, dass die
wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 25 Stunden bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.512,17
EUR beträgt, wobei
3. die genaue Lage der wöchentlichen Arbeitszeit der Weisung des Beklagten bzw. einer Abrede der
Parteien vorbehalten bleibt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
09.04.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten
auf 8.400,00 EUR festgesetzt, was drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin zu jeweils 2.800,00 EUR
entspricht. Einen Mehrwert für den Vergleich hat es nicht festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit bei Gericht am
15.04.2008 eingegangenem Schriftsatz
Beschwerde
eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Vergleich auf 54.588,00 EUR festzusetzen. Zur
Begründung führen sie an, ein Mehrwert des Vergleichs ergebe sich aus der unter Ziffer 2.) vereinbarten
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin unter damit einhergehender Reduzierung ihrer
Bruttomonatsvergütung. Gemäß § 42 Abs. 3 GKG betrage der Gegenstandswert das 36-fache der
Differenz zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitvergütung der Klägerin, welche monatlich (2.800,00 EUR -
1.512,17 EUR =) 1.287,83 EUR betrage.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Für das Verfahren und Ziffer 1.) des Vergleichs hat das
Arbeitsgericht zutreffend einen Gegenstandswert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin
veranschlagt. Diese Festsetzung haben die Beschwerdeführer auch nicht angegriffen.
Dagegen war für die im Vergleich vereinbarte Änderung des fortbestehenden Arbeitsvertrages für die Zeit
ab dem 01.04.2008 ein eigener Gegenstandswert festzusetzen, wenngleich nicht in der von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Höhe. Eine gesonderte Festsetzung erscheint vorliegend
geboten, da die unter Ziffer 2.) und 3.) des Vergleichs getroffenen Vereinbarungen neue Rechtsfolgen
begründen, die von den im vorangegangenen Verfahren gestellten Anträgen nicht gedeckt waren.
Unabhängig davon, welche der Parteien im Kündigungsschutzverfahren bei streitigem Fortgang obsiegt
hätte, wäre das Ergebnis in keinem Fall eine Reduzierung von Arbeitszeit und Vergütung gewesen, wie
sie im Vergleich vereinbart wurde. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von
sie im Vergleich vereinbart wurde. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von
solchen, in denen ein Vergleich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen
oder seine Beendigung gegen bzw. ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht.
Der Gegenstandswert für die vereinbarte Änderung der Arbeitsbedingungen beträgt grundsätzlich gemäß
§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG das 36-fache des Werts der wiederkehrenden Leistung, welche hier in dem Wert
der Änderung, also in der Differenz zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitvergütung i. H. v. 1.287,83 EUR
monatlich besteht. Daraus ergibt sich ein Wert von (36 x 1.287,83 EUR =) 46.361,88 EUR. Dieser Wert ist
jedoch in entsprechender Anwendung der Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG zur Vermeidung
von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen,
in Fällen, in denen es - wie hier - lediglich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen geht, ohne dass
dabei das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand angegriffen würde, erfolgt sogar eine "Deckelung" auf 1,5
Bruttomonatsgehälter (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07). Daher
war der Vergleichsmehrwert insoweit mit (1,5 x 2.800,00 EUR =) 4.200,00 EUR zu bemessen und die
weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs.
2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9
RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 9/10
zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.