Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.01.2004

LArbG Mainz: beginn der versicherung, freiwillige versicherung, privatwirtschaft, gleichbehandlung, versicherungspflicht, ausbildung, beendigung, form, tarifvertrag, arbeitsgericht

LAG
Mainz
28.01.2004
10 Sa 1312/03
Aktenzeichen:
10 Sa 1312/03
8 Ca 4288/02 KO
ArbG Koblenz
Verkündet am: 28.01.2004
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.06.2003, AZ: 8 Ca
4288/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zu Gunsten des Klägers für den Zeitraum vom 01.12.1977 bis
28.02.1981 eine Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht.
Der Kläger ist Diplom - Mathematiker und als solcher seit dem 01.03.1981 beim L für
St und V des beklagten Landes beschäftigt. Zuvor war er, nach Beendigung seines Studiums,
vom 01.12.1977 bis zum 28.02.1981 als Versicherungsmathematiker bei einem
Versicherungsunternehmen ( D ) tätig. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien u. a. die Bestimmungen des Tarifvertrages über die betriebliche
Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (im Folgenden: ATV) Anwendung. Dieser
Tarifvertrag enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter
dem Geltungsbereich der in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen und
deren Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Beteiligter oder bei der
Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK - Saar) Mitglied ist.
§ 2 Pflichtversicherung
(1) Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber
Mitglied/Beteiligter ist, zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der
Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 6) erfüllen können, wobei frühere
Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind. Die Pflicht zur
Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(2) Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen,
die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher
keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag von
der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses zu stellen. Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten
Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26)
mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung,
höchsten jedoch mit vier v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. Wird das
Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung
anstelle der freiwilligen Versicherung mit der Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Eine rückwirkende
Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.
(3) Von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind die von der Anlage 2 erfassten Beschäftigten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass beklagte Land sei verpflichtet, ihn für die Zeit seiner Tätigkeit bei der
D vom 01.12.1977 bis 28.02.1981 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
nachzuversichern. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 ATV, zumindest jedoch aus dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses sei auf
den Beginn seiner Tätigkeit bei der D vorzuverlagern. Dies ergebe sich daraus, dass bei der
Einstellung in den öffentlichen Dienst üblicherweise zunächst eine Vorbereitungszeit zu durchlaufen sei.
Einen Vorbereitungsdienst für Dipl.- Mathematiker biete das beklagte Land jedoch nicht an, sodass diese
gezwungen seien, ihren Vorbereitungsdienst in der Privatwirtschaft zu absolvieren. Er - der Kläger - habe
daher zunächst bei der D einarbeiten müssen, um anschließend in den öffentlichen Dienst
aufgenommen zu werden. Als Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 12 ATV müsse auch die Zeit gelten, in der
er die für die Beschäftigung beim beklagten Land erforderliche Ausbildung genossen habe. Es könne
nicht angehen, dass die Verlagerung von Ausbildungskapazität auf die Privatwirtschaft zu Lasten
derjenigen gehe, die diese Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes absolvieren müssten. Er sei
daher so zustellen, wie wenn er die betreffende Ausbildungszeit im öffentlichen Dienst durchlaufen hätte.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, für ihn bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die
Zeit vom 01.12.1977 bis 28.02.1981 als versicherungspflichtige Tätigkeit zu melden,
hilfsweise,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm im Falle der Verrentung monatlich jeweils
zum 3. eines jeden Monats, den Betrag auszuzahlen, den er bei Anerkennung der Zeiten vom
01.12.1997 bis 28.02.1981 als versicherungspflichtige Zeit für die Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder von dieser jeweils als Rente erhalten hätte.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, eine Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.12.1977 bis 28.02.1981
bestehe nach § 2 Abs. 1 ATV bereits deshalb nicht, da der Kläger in dem betreffenden Zeitraum nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst gestanden habe. Auch aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz lasse sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die
zusätzliche Altersversorgung, die durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährt
werde, knüpfe eindeutig an den entsprechend längeren Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im
öffentlichen Dienst an und sei deshalb nicht für diejenigen Zeiten zu gewähren, in denen ein solches
Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe. Wenn im Falle eines Wechsels von der Privatwirtschaft in
den öffentlichen Dienst die in der Privatwirtschaft verbrachten Zeiten als Nachweis für besondere
Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen seien, die entsprechend der Eingruppierung nach dem
BAT erforderlich seien, so bedeute dies nicht zugleich auch, dass diese Zeiten so behandelt werden
müssten, als seien sie im öffentlichen Dienst absolviert worden. Für eine derartige Gleichbehandlung
eines ungleichen Sachverhaltes gebe es keinen rechtlichen Anhaltspunkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2003 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 94 bis 96 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 17.09.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2003 Berufung beim
Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 28.10.2003 begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge unverändert fort.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf die im
Berufungsverfahren von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.01.2004 (Bl. 126 bis 129 d.
A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der
Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die insgesamt zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Das Arbeitsgericht hat
die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Nachversicherung desjenigen Zeitraumes,
in welchem er bei der D als Versicherungsmathematiker tätig war. Ebenso wenig besteht der
insoweit hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch.
1.
Die vom Kläger geltend gemachte Versicherungspflicht ergibt sich nicht bereits unmittelbar aus § 2 Abs. 1
ATV. Nach dieser tariflichen Bestimmung sind die in § 1 ATV genannten Arbeitnehmer mit dem Beginn
des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr
Arbeitgeber Mitglied ist, zu versichern. Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien begann unstreitig erst
am 01.03.1981. In der Zeit vom 01.12.1977 bis 28.02.1981 bestand ein solches nicht. Die Tätigkeit des
Klägers bei der D während dieses Zeitraums unterfällt somit nicht der Versicherungspflicht nach §
2 ATV.
2.
Der geltend gemachte Anspruch auf Nachversicherung ergibt sich auch nicht aus dem arbeitrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung
einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die
sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Eine Gruppenbildung
muss sachlichen Kriterien entsprechen. Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die
unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (vgl. BAG, AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung m. w. N.). Bei der Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, ist regelmäßig
auf den Zweck der jeweiligen Leistung abzustellen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche
Behandlung besteht in der Regel dann, wenn sich aus dem Leistungszweck Gründe herleiten lassen, die
es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, dass eine bestimmte Arbeitnehmergruppe die
Leistung nicht erhält (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 611 BGB Rd-Ziffer
731 m. w. N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Verletzung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erkennbar. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten, in denen der
Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes Kenntnisse, Fertigkeiten oder gar eine Ausbildung
genossen hat, die für seine spätere Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, ist hinsichtlich der
Gewährung einer Zusatzversorgung von einem sachlichen Grund getragen. Die Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst ergänzt eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt
(vgl. BAG, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, m. w. N.). Als Form der betrieblichen
Altersversorgung kommt ihr nicht nur Versorgungs- sondern auch Entgeltcharakter zu (vgl. BAG, AP Nr. 2
zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Teilzeit; AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
Es ist allgemein anerkannt, dass der Arbeitgeber Leistungen, die er seinen Arbeitnehmern erbringt, vom
Bestehen bzw. der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig machen kann. Auch der Gesetzgeber hat in
mehreren arbeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. § 1 Abs. 1 KSchG, § 622 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 3 EntgeltFG,
§ 4 BUrlG) die Entstehung oder den Umfang arbeitnehmerseitiger Ansprüche bzw. Rechte an eine
bestimmte Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses geknüpft, ohne hierbei eine Anrechnung von
Beschäftigungs- oder Ausbildungszeiten aus einem anderweitigen Arbeitsverhältnis vorzuschreiben. Das
beklagte Land ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verpflichtet,
ein außerhalb des öffentlichen Dienstes vollzogenes Arbeitsverhältnis des Klägers als
"Beschäftigungsverhältnis" i. S. v. § 2 ATV anzuerkennen und den Kläger insoweit nachzuversichern. Dem
steht auch nicht entgegen, dass sich das beklagte Land die vom Kläger in der Privatwirtschaft bei seiner
Tätigkeit als Versicherungsmathematiker erworbene Qualifikation zu Nutze macht. Es ist nämlich nicht
Zweck der Zusatzversorgung, bestimmte Kenntnisse bzw. Qualifikationen zu entlohnen. Die in § 2 ATV
enthaltene Regelung knüpft somit vielmehr in sachlich gerechtfertigter und insgesamt zulässiger Weise an
das tatsächliche Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an.
3.
Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht. Diesbezüglich fehlt es bereits an
einer Pflichtverletzung seitens des beklagten Landes, da dieses - wie bereits ausgeführt - nicht verpflichtet
war, die Tätigkeit des Klägers bei der D als Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 2 ATV
anzuerkennen bzw. zu berücksichtigen.
III.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung.