Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2009

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, anrechenbares einkommen, fristlose kündigung, arbeitsgericht, verzug, form, ratenzahlung, quelle, lebenshaltungskosten, nebenkosten

LAG
Mainz
02.02.2009
1 Ta 5/09
Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe aufgrund Verzuges mit der festgesetzten monatlichen
Ratenzahlung
Aktenzeichen:
1 Ta 5/09
6 Ca 2337/07
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 02.02.2009
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.10.2008 - 6 Ca 2337/07 - wird auf Kosten des
Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
zuletzt ca. 1.700,-- € beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine fristlose Kündigung vom
05.12.2007 sowie eine im weiteren Verlauf des Verfahrens ausgesprochene ordentliche Kündigung vom
22.01.2008 zum 31.03.2008.
Mit Beschluss vom 21.05.2008 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe in
vollem Umfang mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche
Teilbeträge von 60,-- € ab dem 01.07.2008 zu zahlen hat. Nachdem der Kläger mit den ersten beiden
Monatsraten in Verzug geraten war, forderte ihn der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom
25.08.2008 zur unverzüglichen Zahlung des ausstehenden Betrages auf und wies ihn auf die Regelung
des § 124 Nr. 4 ZPO hin. Als in der Folgezeit keine Zahlung einging, wurde der Kläger sodann mit
gerichtlichem Schreiben vom 01.10.2008 letztmalig aufgefordert, die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden
drei Ratenzahlungen bis zum 15.10.2008 zu leisten, andernfalls die Prozesskostenhilfe-Bewilligung
gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werde. Nachdem auch hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte,
hob das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.10.2008 auf.
Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2008
Beschwerde
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er sei nicht in der Lage, monatlich 60,-- € zu zahlen, aber
willens, eine Zahlung von monatlich 20,-- € zu leisten. Seine monatlichen Ausgaben betrügen bei einem
Arbeitslosengeld von 840,90 € ca. 770,-- € (279,-- € Kaltmiete zuzüglich 40,-- € Nebenkosten, ca. 200,-- €
Arzt - und Medikamentenkosten, 50,-- € zur Tilgung eines Sparkassenkredits sowie ca. 200 € allgemeine
Lebenshaltungskosten).
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist
nicht zu beanstanden.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die
Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen
Betrages im Rückstand ist. Dies ist beim Kläger der Fall. Seine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen
Raten in Höhe von 60,-- € begann mit dem 01.07.2008, so dass er im Zeitpunkt des ersten gerichtlichen
Anschreibens mit zwei Monatsraten und im Zeitpunkt des zweiten gerichtlichen Anschreibens mit drei
Monatsraten in Verzug war. Darüber hinaus befindet er sich mit der Zahlung (mehr als) einer Monatsrate
länger als drei Monate in Verzug. Daher ist die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts gemäß §
124 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt.
Aus den nunmehr in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkten ergibt sich nichts
anderes. Der Beschwerdeführer wurde sowohl durch Schreiben des Arbeitsgerichts vom 02.12.2008 wie
auch durch Schreiben des erkennenden Beschwerdegerichts vom 15.01.2009 dazu aufgefordert, seine in
der Beschwerdebegründung behaupteten monatlichen Ausgaben sowie deren dauerhaften Anfall im
Einzelnen zu belegen. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer nicht. Daher konnten nur seine bereits
dem ursprünglichen PKH-Antrag zugrunde gelegten Angaben, soweit sie belegt waren, Berücksichtigung
finden. Danach war von einem Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 840,90 € auszugehen, abzüglich
eines Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO sowie Mietkosten in Höhe von 204,- -€ zuzüglich
Heizungskosten in Höhe von 75,-- € monatlich. Daraus ergibt sich, wie vom Arbeitsgericht veranschlagt,
ein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers, was zu einer Ratenzahlungsverpflichtung von
monatlich 60,-- € führt.
Da der Beschwerdeführer seine im Beschwerdeverfahren getätigten weiteren Angaben trotz mehrfacher
Aufforderung nicht belegt hat, ist vorliegend kein Grund für eine Abänderung des Aufhebungsbeschlusses
ersichtlich.
Seine sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.