Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.10.2006

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LAG
Mainz
13.10.2006
4 Ta 189/06
Gegenstandswert
Aktenzeichen:
4 Ta 189/06
3 Ca 841/06
ArbG Trier
Entscheidung vom 13.10.2006
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
19.09.2006 abgeändert:
Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren 3 Ca
841/06 wird auf 9.924,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, der Ratsmitglied der Ortsgemeinde A-Stadt ist und aufgrund
dieser Tatsache gemäß § 18 a Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz ordentlich nicht kündbar
ist, gegen eine mit Datum vom 18.05.2006 ausgesprochene außerordentliche Arbeitgeberkündigung.
Nach Angaben des Klägers lag diesem Kündigungsvorwurf zugrunde, er hätte Arbeitszeiten
aufgezeichnet, obwohl er diese angeblich nicht für die Beklagte verbracht habe.
Der Kläger hatte unter dem 25.03.2006 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erhalten, gegen die
er auch mit Klage vor dem Arbeitsgericht Trier vorgegangen ist. Die Parteien haben einen Vergleich
geschlossen.
Auf Antrag setzte das Arbeitsgericht Trier den Wert des Gegenstandes für die Tätigkeit der
Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 3.308,00 € (das entspricht einem Bruttomonatsgehalt) fest.
Hierzu führt es aus, dass eine Festsetzung auf die Höchstgrenze nicht vorzunehmen sei, weil der
Kündigung schon die weitere Kündigung vorangegangen war.
Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 22.09.2006 zugestellt, sie haben am 26.09.2006
hiergegen Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer ist
begründet.
In der geltenden und von der Beschwerdekammer festgesetzten Höhe ist der Wert des
Gegenstandeswertes festzusetzen. Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für
Arbeitssachen über das Bestehen, das nicht Bestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist
höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend
(§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). Maßgebend ist nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher
Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts der wahre wirtschaftliche Wert, welcher mit der Klage
verfolgt wird.
Der wahre wirtschaftliche Wert des Klageantrages des Klägers war dahin gerichtet, den unbefristeten
Fortbestand des im Streit stehenden Arbeitsverhältnisses zu erreichen.
Hierbei spielt es keine Rolle, dass dieses Rechtsschutzbegehren auch Gegenstand eines anderen
Rechtsstreits war.
Die Beklagte hatte zunächst eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und nachdem ihr offensichtlich
der Sonderkündigungsschutz des Klägers bewusst wurde, eine außerordentliche Kündigung
nachgeschoben.
Diese außerordentliche Kündigung hat der Kläger nach eigenständiger Entscheidung in einem eigenen
arbeitsgerichtlichen Verfahren anhängig gemacht, obwohl er gegen die Rechtswirksamkeit dieser
Kündigung auch durch eine Erweiterung seines ursprünglichen Klageantrags hätte vorgehen können.
Die Frage, ob in der späteren Übernahme des Mandates durch die Prozessbevollmächtigten verpflichtet
waren, ohne die Möglichkeit zu eruieren, unter Umständen durch prozessuale Gestaltung eine
Zusammenführung beider Verfahren zu erreichen, kann dahingestellt bleiben. Insbesondere berührt eine
etwaige Verpflichtung der Prozessbevollmächtigten aus dem Mandatsverhältnis, die Kosten möglichst
gering zu halten, nicht die vorzunehmende Wertfestsetzung.
Der wahre wirtschaftliche Wert des mit der Klage verfolgten Interesses ist auf drei Monatsgehälter
festzusetzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gründe, die zur betriebsbedingten Kündigung
führten und die Gründe, die Gegenstand der hier Streit entscheidenden Maßnahme der Beklagten waren,
unterschiedliche Lebenssachverhalte betrafen.
Eine Reduzierung des Gegenstandswertes für die Rechtsverfolgung des Klägers im anhängigen
Verfahren auf einen Betrag, der unter dem Dreimonatsverdienst liegt, ist daher nicht ermessensgerecht.
Demgemäß war die angefochtene Entscheidung abzuändern und wie von den Beschwerdeführern
begehrt der Wert des Gegenstandswertes für deren Tätigkeit im Klageverfahren auf den Umfang von drei
Monatsbezügen festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht, da die Beschwerde erfolgreich war, gerichtskostenfrei.
Sie ist nicht anfechtbar, im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht nicht eröffnet.