Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2004
LArbG Mainz: kost und logis, arbeitsgericht, rechtsgrundlage, quelle, form, ratenzahlung, datum, unterlassen
LAG
Mainz
25.10.2004
8 Ta 220/04
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
8 Ta 220/04
9 Ca 2730/01
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 25.10.2004
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 14.06.2004 -
Az.: 9 Ca 2730/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 394,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 02.10.2001 war der
Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.
Den beigeordneten Rechtsanwälten wurde 341,33 EUR aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten
waren zusätzlich 53,17 EUR angefallen.
Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 29.10.2002 wurden der Klägerin zur Darlegung ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse unter Verwendung eines beigefügten Formblattes und die Beifügung
geeigneter Nachweise (z. B. Verdienstbescheinigung) gebeten.
Fristen hierzu wurden auf 30.12.2002, 12.02.2003, 11.05.2004 und letztmals auf 02.06.2004 festgesetzt.
Die Klägerin/Beschwerdeführerin gab die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO
nicht ab.
Mit Beschluss vom 14.06.2004 hob das Arbeitsgericht den Beschluss über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auf, weil die geforderten Erklärungen trotz wiederholter Aufforderungen nicht
abgegeben wurden. Der Beschluss wurde der Klägerin am 16.06.2004 zugestellt.
Am 10.07.2004 ging die Beschwerde der Klägerin ein. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 14
der Beiakte).
Das Arbeitsgericht nahm keine Abhilfe vor, weil die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung kein Formular
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und keine Belege zur Nachprüfung ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegte. Innerhalb bis 19.10.2004 durch das Beschwerdegericht erfolgter
Fristsetzung erfolgte keine Reaktion der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache selbst hat sie jedoch k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den angefochtenen Beschluss vom 14.06.2004 zu Recht erlassen.
Die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zutreffend.
Die Beschwerdeführerin hat es entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, eine erneute Erklärung nach § 120
Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben. Nach § 120 Abs. 4
Satz 2 ZPO muss sich eine Partei darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse, die zur
Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten ist. Die Klägerin hat trotz mehrfacher
Aufforderung durch das Arbeitsgericht keine entsprechende Reaktion gezeigt, so dass die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr festgestellt werden können.
Die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Betriebspraktikum mit freier Kost und Logis ersetzt die
formalen Anforderungen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht. Danach hat sich eine Partei, die zu ihrer
Prozessführung Geld aus der Staatskasse erhalten hat, in nachvollziehbarer Weise über ihre
Vermögensverhältnisse zu erklären.
Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Beschwerde war daher kostenpflichtig
zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 ff. ZPO.
Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht
anfechtbar.