Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.08.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, ermittlungsverfahren, vorschuss, quelle, vergütung, datum, gebühr

LAG
Mainz
23.08.2005
9 Ta 181/05
Erstattung von Kopierkosten
Aktenzeichen:
9 Ta 181/05
8 Ca 368/04
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 23.08.2005
Tenor:
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.06.2005, Az.: 8 Ca 368/04 wird zurückgewiesen.
2. Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreites unter anderem von
dem Beklagten zu 2) die Leistung von Schadensersatz wegen eines - aus Sicht der Klägerin -
vorliegenden gemeinschaftlichen Diebstahles klageweise geltend gemacht.
Dem Beklagten zu 2) ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2004 Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung der Rechtsanwälte F. bewilligt worden.
Mit Beschluss vom 14.10.2004 hat das Arbeitsgericht das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur
Erledigung des unter dem Aktenzeichen 2010 Js 24408/03 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat mit Schriftsatz vom 09.05.2005 beim Arbeitsgericht
Koblenz einen Vorschuss auf die Vergütung gemäß § 123 BRAGO beantragt und als festzusetzende
Gebühr unter anderem Schreibgebühren für 220 Seiten (Kopien der Ermittlungsakte) in Höhe von
insgesamt 50,50 EUR geltend gemacht.
Mit Festsetzungsbeschluss vom 11.05.2005 hat der Urkundsbeamte beim Arbeitsgericht Koblenz einen zu
zahlenden Vorschuss im Sinne von § 123 BRAGO in Höhe von 654,24 EUR festgesetzt und dabei die
geltend gemachten Kosten für das Fotokopieren der Ermittlungsakte abgesetzt. Der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat gegen diese Festsetzung "Rechtsmittel" eingelegt und
zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des Rechtspflegers seien die Fotokopierkosten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Wegen der unerlaubten Handlung, die vor
dem Arbeitsgericht streitgegenständlich sei, sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen den
Beklagten zu 2) eingeleitet worden. Daher sei es notwendig gewesen, Einsicht in die
streitgegenständliche Ermittlungsakte zu nehmen.
Der Urkundsbeamte beim Arbeitsgericht Koblenz hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem
Der Urkundsbeamte beim Arbeitsgericht Koblenz hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem
Arbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat seinerseits mit Beschluss vom
10.06.2005 die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der Erinnerungsführer habe nicht - wie dies § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aber
verlange - dargelegt, in Bezug auf welchen Teil der Ermittlungsakte aus welchem Grund die Anfertigung
von Fotokopien erforderlich gewesen sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom
10.06.2005 am 22.06.2005 Beschwerde eingelegt.
Er macht geltend,
er habe die Ermittlungsakte einsehen und zur weiteren Sachbearbeitung auch kopieren müssen, da er
sich ansonsten die notwendigen Informationen für den vorliegenden Zivilrechtsstreit nicht hätte beschaffen
können. Dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit von
entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen sei, zeige sich auch daran, dass das vorliegende
Verfahren bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zum Ruhen gebracht worden sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die von
den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 128 Abs. 4 BRAGO zwar zulässig,
in der Sache jedoch nicht begründet.
Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Dokumentenpauschale ist in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
wie folgt geregelt: Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpauschale für Abschriften und Ablichtungen
aus Behörden und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der
Rechtssache geboten war. Im vorliegenden Fall ist zwar nachvollziehbar, dass angesichts des
Streitgegenstandes und der vom Arbeitsgericht beschlossenen Verfahrensaussetzung der Inhalt der
staatsanwaltlichen Ermittlungsakte von entscheidungserheblicher Bedeutung sein konnte. Nicht
nachvollziehbar ist jedoch, dass die Herstellung von insgesamt 220 Fotokopien aus dieser
Ermittlungsakte für eine sachgemäße Bearbeitung notwendig gewesen sein soll. Insoweit war der
Beschwerdeführer - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - verpflichtet, die
Notwendigkeit dieser Anzahl von Fotokopien nachvollziehbar darzulegen. Dies hat er bis zum heutigen
Zeitpunkt jedoch nicht getan. Da angesichts seines pauschalen Hinweises auf die Notwendigkeit der
Beiziehung der Ermittlungsakte auch nicht festgestellt werden kann, in welchem (geringeren) Umfang
Fotokopierkosten tatsächlich für eine notwendige Sachbearbeitung angefallen sind, konnten auch keine
entsprechend geringeren Kosten in Ansatz gebracht werden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine weitere Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung findet gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO
nicht statt.