Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.11.2008

LArbG Mainz: probezeit, bad, leasingvertrag, verfügung, form, fahrzeug, handschriftlich, firma, arbeitsgericht, quelle

LAG
Mainz
07.11.2008
9 Sa 326/08
Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers
Aktenzeichen:
9 Sa 326/08
7 Ca 1322/07
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Urteil vom 07.11.2008
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 28.04.2008 - Az.: 7 Ca 1322/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.182,26 EUR nebst Zinsen zusteht. Der Kläger war seit dem
01.02.2007 bei der Beklagten als Disponent beschäftigt. Bereits vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
hatte der Kläger ein Fahrzeug über die V. Leasing GmbH geleast. Nachdem der Kläger mit den
Leasingraten in Verzug geriet, kündigte die V. Leasing GmbH den Vertrag und rechnete gegenüber dem
Kläger eine Forderung in Höhe von 5.182,26 EUR ab (Bl. 9 ff. d. A.). Der Kläger begehrte mit seiner im
Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Az.: 7 Ca 1322/07 am
18.10.2007 erhobenen Klage die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 23.01.2007 (Bl. 5 ff. d. A.) enthält in § 4 Abs. 2 folgende Regelung:
"Für die Dauer der Probezeit stellt der An seinen Privat-Pkw der Firma zur Nutzung zur Verfügung. Die
Vergütung erfolgt gegen Nachweis einer Reisekosten- bzw. Fahrtkostenabrechnung. Nach Ablauf der
Probezeit wird dem AN ein gleichwertiges Fahrzeug für seine Arbeit zur Verfügung gestellt.
In einem schriftlichen Zusatz vom selben Tag heißt es wie folgt:
Der § 4 Abs. 2 Arbeitsentgelt wird folgendermaßen ergänzt:
Für die Nutzung des Privat-Pkw in der Probezeit wird monatlich ein Nettobetrag von 450,00 EUR
ausgezahlt.
Das Fahrzeug steht ausschließlich Hr. C. zur Verfügung und kann auch privat genutzt werden."
Der letzte Satz des Zusatzes wurde handschriftlich eingetragen.
§ 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrages lautet: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftlichkeitsklausel."
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, für die Zeit nach Ablauf der Probezeit sei vereinbart
worden, dass die Beklagte die Leasingraten übernehme bzw. in den Leasingvertrag einsteige bzw. ihn mit
allen Rechten und Pflichten übernehmen solle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie der streitigen erstinstanzlichen
Behauptungen der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.04.2008 - Az: 7 Ca 1322/07 -.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es -
zusammengefasst - ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob einer Verpflichtung der Beklagten die
doppelte Schriftformklausel entgegenstünde, sei die Klage deshalb unbegründet, weil der Kläger die
Beklagte hinsichtlich seines vermeintlichen Anspruchs nicht gemahnt habe, was nach § 281 Abs. 1 Satz 1
BGB Voraussetzung für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gewesen wäre. Nach dem
zuletzt gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag habe die Verpflichtung der Beklagten nicht darin bestanden,
an den Kläger irgendwelche Zahlungen entweder direkt oder gegenüber der Leasingfirma zu leisten,
sondern darin, dass die Beklagte dessen Leasingvertrag habe übernehmen sollen. Der dem Kläger
entstandene Schaden sei ein solcher, der deshalb entstanden sein soll, weil die Beklagte dieser Pflicht
zur Übernahme des Vertrages nicht nachkam. Der Anspruch des Klägers richte sich demgemäß auf
Schadensersatz statt der Leistung, weil diese, nämlich die Übernahme des Vertrages infolge der
Kündigung nicht mehr möglich sei. Die für einen derartigen Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1
Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung sei vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Jedenfalls
fehle es an einem Beweisantritt.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.05.2008 zugestellt worden. Mit einem am 10.06.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese am
16.07.2008 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seiner
Schriftsätze vom 16.07., 28.08., 06.10., 16.10. und 30.10.2008, auf die ergänzend Bezug genommen wird
(Bl. 100 ff., 120 ff., 139 ff., 145 ff., 155 ff. d. A.), im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:
Am 23.01.2007 sei über den schriftlichen Arbeitsvertrag hinaus in einer mündlichen Vereinbarung
zugesagt worden, dass nach der Probezeit die Leasingraten durch die Beklagte übernommen würden.
Die Beklagte habe zugesagt, in den Leasingvertrag einzutreten. Ferner sei dem Kläger auch die
Möglichkeit der Privatnutzung zugesagt worden. Der erstinstanzliche Vortrag in dieser Hinsicht sei auch
nicht widersprüchlich. Der Kläger habe den Mitarbeiter B. der Beklagten ständig darauf angesprochen,
endlich die Leasingraten zu zahlen bzw. in den Vertrag einzutreten. Dieser habe immer wieder geäußert,
dass gezahlt werde. Auch der rechtliche Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Der Kläger
habe auf Vertragserfüllung und nicht auf Schadensersatz bestanden.
Für eine Übernahme der Verpflichtung der Beklagten spreche auch, dass der Zeuge B. sowohl mit einem
Mitarbeiter des Autohauses telefoniert habe, um zu erfahren, was veranlasst werden müsse, damit die
Beklagte in den Vertrag einsteigen könne. Auch habe der Mitarbeiter der Beklagten B. am 30.07.2007
anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter einer Firma E. bestätigt, dass die Beklagte in den Vertrag
eintreten möchte. Ebenso habe Herr B. gegenüber der V. Leasing GmbH mitgeteilt, dass die Beklagte den
Vertrag übernehmen wolle und der Leasing GmbH gegenüber avisiert, dass die ausstehenden Raten
übernommen würden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 28.04.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach -, Az: 7 Ca 1322/07, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.182,26 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2008 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14.08.2008
(Bl. 113 ff. d. A.) sowie des Schriftsatzes vom 16.10.2008 (Bl. 143 f. d. A.), auf die jeweils Bezug
genommen wird, entgegen. Sie bestreitet, gegenüber dem Kläger zugesichert oder vertraglich vereinbart
zu haben, dass sie mit allen Rechten und Pflichten in den Leasingvertrag einsteige bzw. diesen
übernehme. Diese Möglichkeit sei auch deshalb ausgeschieden, weil sie den Leasingvertrag zu den
gegenüber dem Kläger geltenden Konditionen nicht abgeschlossen hätte. Auch eine Übernahme der
Leasingraten durch sie sei nicht vereinbart worden. Gegen eine solche Vereinbarung spreche auch der
Inhalt des Arbeitsvertrages.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 29.08.2008 (Bl. 124 d. A.) durch
Vernehmung der Zeugen M. A. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 07.11.2008 (Bl. 173 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
Es kann dahinstehen, ob die in § 10 Abs. 1 des wohl als Formulararbeitsvertrag zu betrachtenden
Arbeitsvertrages enthaltene so genannte doppelte Schriftformklausel den vom Kläger geltend gemachten
Anspruch deshalb ausschließt, weil nach dem Wortlaut der genannten vertraglichen Bestimmung die vom
Kläger behauptete Vereinbarung der Parteien nicht in schriftlicher Form vorliegt. Die Klausel begegnet
allerdings in Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblichen rechtlichen Bedenken, da sie beim
Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305 b BGB der zur Folge Individualabreden Vorrang
vor allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, den Eindruck erweckt, auch eine mündliche individuelle
Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam (BAG
20.05.2008 - 9 AZR 328/07 -).
Die Berufungskammer hat den Sachvortrag des Klägers zu der von ihm behaupteten zusätzlichen -
mündlichen - Vereinbarung, die am 23.01.2007 getroffen worden sein soll, dahingehend verstanden, dass
mit einer solchen Vereinbarung im Ergebnis sichergestellt werden sollte, dass dem Kläger statt der
Überlassung eines Firmenfahrzeugs nach Ablauf der Probezeit sein dann auch für die betrieblichen
Zwecke zu nutzendes Privatfahrzeug weiterhin zur Verfügung stehen sollen und die Beklagte
wirtschaftlich die Kosten durch die Leasingverbindlichkeiten habe tragen sollen. Die Berufungskammer ist
deshalb davon ausgegangen, dass dann, wenn eine derartige Vereinbarung getroffen worden sein sollte,
ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1, Abs.
2 Nr. 1 BGB in Betracht kommt.
Die Berufung hat aber auch unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Ausgangspunkts keinen Erfolg,
weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Berufungskammer feststeht,
dass eine solche vom Kläger behauptete Vereinbarung getroffen worden ist.
Der vom Kläger benannte Zeuge A. hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigen können. Er hat
vielmehr darauf verwiesen, dass es aus seiner Sicht bei Abschluss des Arbeitsvertrages für eine Zusage
des vom Kläger behaupteten Inhalts zu früh gewesen sei.
Ebenso hatte der Zeuge B. eine derartige Vereinbarung nicht bestätigen können.
Der Kläger konnte als beweisbelastete Partei damit den Beweis für die von ihm behauptete Vereinbarung
nicht erbringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag sowie die
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 23.01.2007 zunächst den Anschein der vollständigen
Wiedergabe der an diesem Tag getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien für sich in
Anspruch nehmen kann. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Zusatzvereinbarung dort handschriftlich
eine weitergehend getroffene Vereinbarung festgehalten wurde. Es hätte nahe gelegen dann, wenn
zusätzlich noch eine Vereinbarung mit den vom Kläger behaupteten Inhalt getroffen worden wäre, auch
diese in Form eines handschriftlichen Zusatzes festzuhalten.
III.
zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.