Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.07.2005

LArbG Mainz: funktionszulage, widerruf, mitbestimmungsrecht, arbeitsgericht, volumen, gestaltung, arbeitsentgelt, gegenleistung, form, zusage

LAG
Mainz
14.07.2005
4 Sa 362/05
Mitbestimmung bei Widerruf einer Zulage
Aktenzeichen:
4 Sa 362/05
1 Ca 2004/04
ArbG Trier
Entscheidung vom 14.07.2005
Tenor:
Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des
Urteils vom 23.02.2005 - 1 Ca 2004/04 - wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Funktionszulage in Höhe von 8
% der Anfangsgrundvergütung der VergGr VII BAT zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Weitergewährung einer Funktionszulage. Die Klägerin ist zuletzt
ununterbrochen seit 02.03.1992 bei der Beklagten als Steno- und Phonotypistin unter Eingruppierung in
die Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. Sie ist im Rechtsamt der Beklagten eingesetzt. Nach dem
Arbeitsvertrag vom 20.02.1992 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT und den
zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen.
Außerdem finden die für den Bereich der Beklagten jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen Anwendung.
Unter dem 24.06.1993 schrieb die Beklagte an die Klägerin wegen der Gewährung einer
Funktionszulage. Wegen des genauen Wortlautes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
Trier vom 23.02.2005, dort S. 2 verwiesen. Diese Zusage erfolgte gleichmäßig an alle mit der Klägerin
vergleichbaren Angestellten nach deren Antrag und schließt mit den Worten:
"Die Funktionszulage entfällt mit dem Ablauf des Monats, in dem Sie die Tätigkeit am Schreibautomaten
nicht mehr ausüben bzw. mit deren Widerruf."
Nach Prüfung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz für die Jahre 2001 und 2002 monierte dieser mit
Prüfbericht vom 27.04.2004, dass die Tarifverträge für den kommunalen Bereich eine entsprechende
Zulagenregelung entgegen den Regelungen des Bund-Länder-Tarifvertrages nicht vorsehen.
Mit Schreiben vom 27.08.2004 unterrichtete die Beklagte den bei ihr eingerichteten Personalrat, dass die
dem Votum des Rechnungshofes nachkommen müsse und die Funktionszulage in der Form abbaue, dass
ab der Gehaltszahlung für den Monat Oktober 2004 die Funktionszulage mit monatlich 1/10 einbehalten
werde, so dass nach Ablauf von 10 Monaten die Zulage endgültig entfalle. Von der Maßnahme sind ca. 60
Mitarbeiter bei der Beklagten betroffen.
Laut Protokoll hat der Personalrat die Vorlage vom 27.08.2004 in seiner Sitzung vom 02.09.2004 zur
Kenntnis genommen.
Die Beklagte richtete unter dem 20.09.2004 an die Klägerin ein Schreiben, wonach sie mitteilte, dass ab
der Gehaltszahlung Oktober 2004 die Funktionszulage mit monatlich 1/10 einbehalten werde, so dass
nach Ablauf von 10 Monaten die Zulage endgültig entfalle.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Weitergewährung der Zulage.
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Zahlung der
Zulage zu Stande gekommen, von der sich die Beklagte nicht ohne Weiteres lösen könne. Ferner hat sie
sich darauf berufen, dass eine Zustimmung des Personalrats zu der stufenweisen Einstellung der
Funktionszulage nicht vorliege.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2004 zu
zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung
der Vergütungsgruppe VII BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Zulagenregelung sei im Jahr 1988 bei der Beklagten eingeführt worden im
Zusammenhang mit der Einführung der EDV und der flächendeckenden Ausstattung der Arbeitsplätze mit
Personalcomputern.
Sie sei als öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet, den Beanstandungen des Rechnungshofes zu folgen. Die
Funktionszulage sei nicht zu einem festen Vergütungsbestandteil geworden. Die Einstellung der
übertariflichen Zulage stelle keinen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt dar. Im Übrigen habe der
Personalrat der Maßnahme nicht widersprochen, diese daher gebilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2005 verwiesen.
In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die
unterbliebene Beteiligung des Personalrates, welche notwendig war, führe zur Unwirksamkeit der
Kürzung der Zahlung der Funktionszulage gegenüber der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 20.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.05.2005 eingelegte
Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 31.05.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die
Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung mit
Widerrufsmöglichkeit. Von diesem Widerruf habe die Beklagte Gebrauch gemacht. Eine rechtsgrundlos
gezahlte Zulage könne eingestellt werden, ohne dass es hierzu der Mitbestimmung des Personalrats
bedürfe. Anrechnung bzw. Widerruf von freiwilligen bzw. übertariflichen Leistungen seien dann
mitbestimmungsfrei, wenn das Volumen völlig aufgezehrt werde oder eine Tariflohnerhöhung vollständig
und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet werde. Somit bestehe für ein
Mitbestimmungsrecht des Personalrates kein Raum mehr.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2005 - 1 Ca 2004/04 - die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie versteht den Antrag auf Zahlung der Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung
als Feststellungsantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14.07.2005.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
II.
Mit der im Berufungsverfahren gemachten Einschränkung, dass der Klageantrag der Klägerin, soweit er
nicht beziffert ist, als Feststellungsantrag zu werten ist, ist die Klage zulässig. Die Klage der Klägerin ist
auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin in ungekürzter Höhe die bisher gewährte
Funktionszulage weiter zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen
zutreffend entschieden, dass die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung die
Unwirksamkeit der Maßnahme der Beklagten, die Funktionszulage in 10 Schritten abzubauen und
gänzlich einzustellen, nach sich zieht.
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rhld.-Pf. bestimmt der Personalrat mit bei Fragen der Gestaltung des
Arbeitsentgeltes in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entlohnungs- und
Vergütungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entlohnungs- und Vergütungsmethoden sowie
deren Änderung.
Die Zulagenzahlung war im Jahre 1988 mit kollektivem Bezug bei ihr eingeführt worden und war
vorgesehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Schreibkräfte mit entsprechenden Tätigkeiten im
Dienst der Beklagten gestanden bzw. vergleichbare Aufgaben wahrgenommen haben. Von der
Zulagenregelung ist auch eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen. Es handelt sich somit um Fragen der
Gestaltung des Arbeitsentgelts, nämlich um die Frage, ob an Schreibkräfte, obwohl dies tarifvertragliche
Regelungen im kommunalen Bereich nicht vorsehen, Zulagen entsprechend den Tarifverträgen für den
Bereich des Bundes und der Länder gezahlt werden.
Das Mitbestimmungsrecht des § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rhld.-Pf. ist als umfassendes
Mitbestimmungsrecht in nahezu allen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung zu verstehen. Die Zulage
betrifft Arbeitsentgelt. Dies sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die vom
Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen gewährt, ohne Rücksicht auf deren Zeichnung.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LPersVG kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats
unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Insoweit hat die Dienststellenleitung den
Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und mit Begründung seine Zustimmung zu
beantragen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LPersVG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte hat den
Personalrat über die Einstellung der Zahlung der PC-Funktionszulage unterrichtet, dabei jedoch nicht die
Zustimmung des Personalrats zu dieser Maßnahme beantragt. Sie hat nicht klargestellt, dass sie mit ihrem
Schreiben vom 27.08.2004 die Zustimmung des Personalrats beantragt. Damit kann die Fiktion, wonach
die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des
Antrages die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert, nicht eingreifen. Rechtsfolge ist,
wie vom Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben, die Unwirksamkeit der Maßnahme.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lag hier der mitbestimmungspflichtige Tatbestand des § 80 Abs. 1
Nr. 8 LPersVG Rhld.-Pf. vor. Es handelt sich um die Aufstellung bzw. Änderung eines
Entlohnungsgrundsatzes. Entlohnung ist jede vermögenswerte Gegenleistung des Arbeitgebers aus
Anlass des Arbeitsverhältnisses, deren Gewährung nach einem bestimmten System erfolgt. Der Widerruf
über- oder außertariflicher Zulagen unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates, wenn sich dadurch
die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung
ein Regelungsspielraum verbleibt. Das geschieht unabhängig davon, ob die Anrechnung durch
gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Anrechnung bzw. der Widerruf dann mitbestimmungsfrei sind,
wenn durch sie das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt wird. Dann besteht kein Regelungsspielraum, da
kein Zulagenvolumen mehr vorhanden ist, das verteilt werden könnte. Diese für den Bereich der
Mitbestimmung in privatrechtlichen Unternehmen eingeführte Grundsätze sind auch für das
Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes
Rheinland-Pfalz einschlägig.
Die Beklagte hat aber ihr Zulagenvolumen nicht derart vollständig eingestellt, dass ein
Verteilungsspielraum nicht mehr vorhanden ist. Die Beklagte hat sich entschlossen, die Zulage ratierlich
abzubauen, d. h. für alle von der Zulagengewährung begünstigten Mitarbeiter monatlich einen Einschnitt
von 1/10 zu verlangen. Diese ratierliche Kürzung hätte auch anders gehandhabt werden können, z. B. bei
gleich bleibenden insgesamt zu verteilenden Volumen dergestalt, dass bei Mitarbeitern, die längere
Bezugsdauern aufweisen, eine weniger einschneidende Kürzung vorgenommen wurde und Mitarbeiter
mit kürzerer Bezugsdauer früher größere Einschnitte hinnehmen müssen. Ein gewisser
Verteilungsspielraum für die Dauer der ratierlichen Kürzung war also durchaus vorhanden, bei der von
der Beklagten eingeführten schrittweisen Abschmelzung verblieb also ein zu verteilendes Volumen,
welches auch unter Beachtung anderweitiger Voraussetzungen hätte verteilt werden können. Dabei setzt
das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ein.
Hat somit der Personalrat bei der von der Beklagten vorgenommenen Maßnahme, nämlich das
Zulagenvolumen nicht von einem auf den anderen Tag mit sofortiger Wirkung ganz einzustellen, sondern
über einen gewissen Zeitraum eine Streckung vorzunehmen, ein Mitbestimmungsrecht, erweist sich die
von der Beklagten vorgenommene Maßnahme als der Mitbestimmung unterliegend. Die fehlende
Mitbestimmung des Personalrats führt zur Unwirksamkeit der Maßnahme gegenüber der Klägerin.
Auch sonstige rechtliche Gesichtspunkte stehen der geltend gemachten Zahlungsforderung der Klägerin
nicht entgegen. Insbesondere war die Zahlung der Zulage nicht rechtsgrundlos erfolgt, sondern folgte
einer individual-rechtlichen Vereinbarung der Parteien. Dass dabei möglicher Weise die Einhaltung der
einer individual-rechtlichen Vereinbarung der Parteien. Dass dabei möglicher Weise die Einhaltung der
Schriftform gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT nicht eingehalten wurde, ist unerheblich. Während die in § 4 Abs. 1
BAT geregelte Schriftform nur deklaratorischen Charakter hat, kommt der Schriftform im
Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 BAT konstitutive Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 BAT auf die Hauptrechte
und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt, dem
gegenüber betrifft § 4 Abs. 2 BAT sonstige Gegenstände, die entweder sekundär Charakter haben oder
jedenfalls nicht unmittelbar etwas mit den Hauptrechten und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu
tun haben.
Die Zusage eines höheren als des nach der Anlage 1 a zum BAT vorgesehenen Entgelts betrifft ein
Hauptrecht aus dem Arbeitsvertrag (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 4 BAT). Die vorliegende Zulage hat somit
Entgeltcharakter.
Aus der unterbliebenen ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung folgt die Unwirksamkeit
der gegenüber der Klägerin erklärten Maßnahme, die Zulage ratierlich abzubauen und deren Zahlung
gänzlich einzustellen.
Auf die von der Klägerseite im Übrigen aufgeworfene Frage, ob und inwieweit überhaupt ein Widerruf
ausgesprochen wurde, ob der Widerruf etwa unbillig ist und ob es allein ausreichend ist, dass der
Rechnungshof anordnet, die Zulage dürfe nicht mehr gezahlt werden, kam es entscheidungserheblich
nicht mehr an.
Die Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, inwieweit das Mitbestimmungsrecht
des Personalrats bei einer ratierlichen Kürzung einer Zulage besteht, die Revision zugelassen.