Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2004

LArbG Mainz: anspruch auf vertretung, gewerkschaft, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, form, subsidiarität, bezirk, ausnahme, gefahr, auflage

LAG
Mainz
17.08.2004
2 Ta 187/04
Prozesskostenhilfe für Gewerkschaftsmitglied
Aktenzeichen:
2 Ta 187/04
10 Ca 1129/04 MZ
ArbG Mainz
Verkündet am: 18.08.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz
vom 21.06.2004 - 10 Ca 1129/04 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage wehrt sich die Klägerin gegen eine ordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch ihre Arbeitgeberin. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die
Frage, ob der Klägerin für dieses Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung einer
Rechtsanwältin zu bewilligen ist.
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Jahre 2003 führte die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin
eine außergerichtliche Auseinandersetzung wegen unterschiedlicher Zahlungsansprüche. Die Klägerin
war in dieser Angelegenheit zunächst durch ihre Gewerkschaft vertreten. Die für die Gewerkschaft
handelnde Rechtssekretärin machte bei der Arbeitgeberin zunächst nur einen von mehreren Ansprüchen
geltend. Als die Angelegenheit im Hinblick auf eine Erkrankung der Rechtssekretärin nach Wochen ohne
ersichtlichen Grund keinen Fortgang nahm, beauftragte die Klägerin eine Rechtsanwältin mit ihrer
Interessenwahrnehmung, die sodann sämtliche Ansprüche für die Klägerin eingefordert hat. Diesem
Verlangen hat die Arbeitgeberin weitestgehend stattgegeben, hat aber in der Folgezeit das
Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich gekündigt.
Das Verfahren der Kündigungsschutzklage, der mittlerweile das Arbeitsgericht durch Urteil vom
29.07.2004 stattgegeben hat, ließ die Klägerin durch diejenige Rechtsanwältin betreiben, die im Vorjahr
außergerichtlich mit Erfolg für sie tätig geworden war.
Die Klägerin hat beantragt,
ihr für das Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zu
bewilligen.
Sie hat sich darauf berufen, es sei ihr nicht zumutbar, an einem gewerkschaftlichen Rechtsschutz
festzuhalten, weil die notwendige Vertrauensbeziehung zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di wegen
der schlechten Vertretung im Vorjahr nachhaltig gestört sei.
Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.06.2004 zurückgewiesen unter Hinweis
darauf, dass die Klägerin einen satzungsgemäßen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtssekretär
der DGB-Rechtsschutz GmbH oder der ver.di habe. Die Berufung der Klägerin auf die nicht optimale
Vertretung im Vorjahr genüge im Hinblick auf die Subsidiarität der Prozesskostenhilfe nicht.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin form- und fristgerecht
sofortige Beschwerde
eingelegt.
Sie stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass die Gewerkschaft sich im Vorjahr geweigert habe, ihr für ihr
Rechtsbegehren umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, weil die eingeschaltete Rechtssekretärin nur
einen Urlaubsanspruch von der Arbeitgeberin eingefordert habe und nicht die weitergehenden
Ansprüche. Da die streitgegenständliche Kündigung eine Reaktion der Arbeitgeberin auf ihre
Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten im Vorjahr gewesen sei, hänge das vorliegende Verfahren mit
den außergerichtlichen Vorgängen unmittelbar und untrennbar zusammen. Auch sei die Rechtssekretärin
im Vorjahr für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar gewesen. Die Effektivität des Rechtsschutzes und
die positiven Prozessaussichten wären durch einen erneuten Wechsel gefährdet gewesen, was ihr
unzumutbar sei.
Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat die Vorsitzende angegeben, die
Gewerkschaft ver.di habe sich nicht geweigert, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren
Rechtsschutz zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführerin beanstande, dass die zuständige
Rechtssekretärin der Gewerkschaft im August/September 2003 nicht erreichbar gewesen sei und ihre
Interessen nicht hinreichend wahrgenommen habe, sei gerichtsbekannt, dass Frau Assessorin D. wegen
einer lang andauernden schweren Erkrankung ihre Arbeitsleistung als Rechtssekretärin auch derzeit noch
nicht ausüben könne. Ihre Vertretung durch andere Rechtssekretäre sei gewährleistet.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG,
§§ 567 ff ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch
noch begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin
zurückgewiesen, weil es der Beschwerdeführerin zumutbar war, vorhandenes Vermögen einzusetzen,
wozu sie gemäß § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.
Dem Prozesskostenrecht liegt der Gedanke der Subsidiarität zugrunde. Erst wenn die Antragstellerin nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen
kann, tritt der Staat ein. Eine verwertbare und zumutbare anderweitige Vertretungsmöglichkeit ist ein
vermögenswertes Recht i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO. Daher scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
aus, wenn eine Rechtsschutzversicherung der Antragstellerin die Kosten übernimmt oder wenn die
antragstellende Partei in zumutbarer Weise gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann
(vgl. Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Auflage, Rz 290-292; Arbeitsrechtslexikon-Schwab:
Prozesskostenhilfe I 4). Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn die Inanspruchnahme
gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dem Antragsteller aus objektiven Gründen unzumutbar ist (vgl. LAG
Kiel, NJW 1984, 830; LAG Köln, LAGE § 115 ZPO Nr. 50). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen
Gründen für die Nichtinanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes machen ihr eine solche
Vorgehensweise nicht unzumutbar. Schon das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin, die sie im Vorjahr von
ihrer Arbeitgeberin mit Erfolg geltend gemacht hat, eine völlig andere Angelegenheit war als das
vorliegende Kündigungsschutzverfahren. Die Kündigung musste die Beschwerdeführerin innerhalb von 3
Wochen gemäß § 4 KSchG angreifen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Fachgewerkschaft ver.di jedenfalls
im Bezirk des Arbeitsgerichts Mainz ganz überwiegend nicht selbst durch eigene Rechtssekretäre solche
Kündigungsschutzverfahren betreibt, sondern hiermit die Rechtssekretäre des DGB-Rechtsschutz GmbH
beauftragt. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung angegeben, dass
die Rechtssekretärin D., die die Beschwerdeführerin im Vorjahr zunächst konsultiert hatte, wegen einer
ernsthaften Erkrankung langfristig ausfällt und derzeit immer noch nicht ihre dienstlichen Aufgaben
wahrnehmen kann. Schon von daher hätte sowohl die Gewerkschaft ver.di als auch insbesondere die
DGB-Rechtsschutz GmbH eine andere Person mit der Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragen
müssen, zu der sie aus ihrer Sicht mehr Vertrauen haben könnte als zu der Person der Assessorin, die sie
im Vorjahr zunächst mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt hatte. Es bestand somit objektiv nicht
mehr die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Juristin der Gewerkschaft ver.di im vorliegenden
Prozessverfahren überhaupt in Kontakt gelangt. Bevor die Beschwerdeführerin eine Anwältin mit ihrer
Interessenvertretung im vorliegenden Verfahren beauftragt hat, hätte sie sich bei ihrer Gewerkschaft über
die Vertretungsverhältnisse kundig machen können und - aus ihrer Sicht im nahen zeitlichen
Zusammenhang mit dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung - auch ihre Gewerkschaft darauf
hinweisen können, dass sie sich eine andere fachkundige Person zur Prozessführung wünscht. In diesem
Zusammenhang hätte sie dann erfahren, dass Kündigungsschutzverfahren ohnehin regelmäßig von den
Juristen der DGB-Rechtsschutz GmbH vor dem Arbeitsgericht Mainz wahrgenommen werden.
Nach alledem war das unbegründete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78
Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden. Ein Rechtsmittel ist somit gegen die vorliegende
Entscheidung nicht gegeben.