Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2010

LArbG Mainz: internationale zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, gerichtsstand des erfüllungsortes, gerichtliche zuständigkeit, besondere zuständigkeit, individueller arbeitsvertrag, arbeitsgericht

LAG
Mainz
29.10.2010
6 Sa 310/10
Internationale Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
Aktenzeichen:
6 Sa 310/10
7 Ca 1670/09
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 29.10.2010
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.05.2010 - 7 Ca 1670/09
- wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens steht die Frage der internationalen Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts für eine vom Kläger erhobene Lohnabrechnungs- und Vergütungszahlungsklage.
Die Beklagte zu 1) - eine PGmbH - hat ihren Sitz in E in B. Der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der
Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) mit Wohnsitz am Firmensitz der Beklagten zu 1).
Der Kläger, der sich auf eine Anzeige im K Stadtanzeiger mit der Handy-Nummer des Beklagten zu 2) -
"Selbst (fahrender) Unternehmer mit Transporter für sofort gesucht" (Bl. 27 d. A.) - beworben hat, führte im
Mai und Juni 2009 Weintransportfahrten durch. Ausgangspunkt der Auslieferungstouren war u. a. ein
Lager der Firma B in A. Die Zielorte der Auslieferungsfahrten zwischen den Parteien sind im Einzelnen
umstritten. Sie gingen unstreitig über den Bezirk des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - hinaus in verschiedene Städte in Nordrhein-Westfalen.
Die Beklagte zu 1) schickte dem Kläger unter dem 30. Juni 2009 ein Schreiben mit der Überschrift
"Gutschrift," in welchem für vom Kläger im Mai und Juni 2009 gefahrene Touren ein Betrag in Höhe von
2.878,84 € ausgewiesen ist (Bl. 36 d. A.).
Der Kläger haterstinstanzlich u. a. vorgetragen,
die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - ergäbe sich aus dem
Beschäftigungsort in A, an welchem die Beklagte zu 1) eine Niederlassung unterhielte. Von dort habe er
vom Beklagten zu 2), dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), die entsprechenden
Weisungen erhalten.
Die Transportfahrten sollten vereinbarungsgemäß mit einem Fahrzeug des Klägers durchgeführt werden.
Ihm sei aber später ein Sprinter mit deutschen Kennzeichen der Fa. B als Transportfahrzeug zur
Verfügung gestellt worden. Es sei ein Monatslohn in Höhe von 3.500,-- € vereinbart gewesen. Er - der
Kläger - sei weisungsgebunden tätig gewesen. Seine vorgelegte Gewerbeanmeldung habe sich lediglich
auf die Ausführung von Hausmeistertätigkeit bezogen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, für den Kläger ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für den
Zeitraum Mai 2009 bis Januar 2010 zu erstellen.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 27.621,16 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 3.121,00 EUR seit dem 1.8.2009, aus 6.621,00 EUR seit dem 1.9.2009,
aus 10.121,00 EUR seit dem 1.10.2009, aus 13.621,00 EUR seit dem 1.11.2009, aus 17.121,00 EUR
seit dem 1.12.2009 und aus 20.621,00
Die Beklagten haben
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sei zu
rügen. Die Beklagte zu 1) unterhielte keine Niederlassung in Deutschland. Der Beklagte zu 2) wäre für die
Beklagte zu 1) nur aushilfsweise tätig. Der Beklagte zu 2) habe auch keinesfalls im eigenen Namen mit
dem Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Fahrten des Klägers seien ausschließlich für die
Beklagte zu 1) erfolgt. Auch mit dieser sei kein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Es habe keine
Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber dem Kläger bestanden. Der Kläger habe selbst bestimmen
können, ob er die Touren annehmen wolle oder nicht, sowie jeweils auch, wann er die Touren ausführe.
Nachdem sich das Fahrzeug des Klägers in der Werkstatt befunden habe, sei von diesem ein Fahrzeug
geliehen worden, welches weder im Eigentum der Beklagten zu 1) noch des Beklagten zu 2) gestanden
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Mai 2010 - 7 Ca 1670/09 - Bezug
genommen.
Im vorerwähnten Urteil wies das Arbeitsgericht die gegen die Beklagten gerichtete Lohnabrechnungs- und
Vergütungszahlungsklage als unzulässig ab, weil die internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, die die
internationale Zuständigkeit indiziere, sei wegen des Wohnortes der Beklagten in B nicht gegeben. Der
Gerichtsstand der Niederlassung nach § 46 Abs. 2 ArbGG, 21 ZPO sei nicht gegeben. Eine aus eigener
Entscheidung zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle läge nach dem
Sachvortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht vor. Die Firma B sei lediglich
Auftraggeber der Beklagten zu 1) gewesen. Ein Tätigwerden des Beklagten zu 2) für die Fa. B führe nicht
zur Annahme einer Niederlassung. Inwieweit der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) Speditionsaufträge
annähme oder überhaupt im Rechtsverkehr handele, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Gerichtsstand des
Erfüllungsortes nicht gegeben, da mangels eines Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses kein
einheitlicher Erfüllungsort vorläge. Der Kläger habe - seinem Vortrag unterstellt - seine vertraglich
geschuldete Hauptleistungspflicht als Transportfahrer in Nordrhein-Westfalen und somit über den Bezirk
des angerufenen Gerichts hinaus erfüllt. Auch sei der besondere Gerichtsstand des Arbeitsortes nach § 48
Abs. 1 a ArbGG nicht gegeben. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit könne nicht auf diese
arbeitsrechtlichen Sonderregelungen abgestellt werden, da beim Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit
vorgelegen habe.
Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe (S. 6 - 13 = Bl. 76 R - 79 d. A.) wird Bezug
genommen.
Gegen das dem Kläger am 15. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen, am 23. Juni 2010
eingelegte und am 19. Juli 2010 begründete, Berufung.
Der Kläger bringt
zweitinstanzlich
des Arbeitsgerichts sei gegeben. Die Beklagte habe in A-B N eine Niederlassung nach § 46 Abs. 2
ArbGG, 21 ZPO. Sowohl seine - des Klägers - Einstellung als auch die seiner Kollegen in sei in B N-A
erfolgt. Er habe seinen Arbeits- und Terminplan und seine Weisungen auch unmittelbar in den
Geschäftsräumlichkeiten der Fa. B in B N-A erhalten. Als Niederlassung könne jede von dem Inhaber
einem anderen Ort als dem seines Wohnsitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen,
für seine Rechnung betriebene und (in der Regel) selbständig aus eigener Entscheidung berechtigte
Geschäftsstelle angesehen werden. Eine Einrichtung durch den Unternehmer sei nicht erforderlich; auch
keine Anmeldung als Gewerbebetrieb oder eine Eintragung ins Handelsregister. Entscheidend sei, ob
nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt würde. Der Geschäftsführer der Fa.
B habe schriftlich bekundet, dass die Beauftragung der Transporte schriftlich oder telefonisch über seine
Abteilung abgewickelt würde und die Abholung der Ware dann nachmittags an der Rampe zum Laden
erfolgt sei. Die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses sei ausschließlich in A erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. Juli 2010
(Bl. 101 - 104 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
27. Mai 2010 - 7 Ca 1670/09 - werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteil,
für den Kläger ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für den Zeitraum Mai 2009 - Januar 2010 zu
erstellen.
an den Kläger 27.621,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.121,00 EUR seit dem
1.8.2009, aus 6.621,00 EUR seit dem 1.9.2009, aus 10.121,00 EUR seit dem 1.10.2009, aus 13.621,00
EUR seit dem 1.11.2009, aus 17.121,00 EUR seit dem 1.12.2009 und aus 20.621,00
1.1.2010 zu zahlen.
Die Beklagten haben
Zurückweisung der Berufung
beantragt und die Auffassung des Arbeitsgerichts übernommen. Sie haben an der Rechtsauffassung
festgehalten, dass kein Anschein für eine Niederlassung der Beklagten zu 1) vorläge. Der Beklagte zu 2)
sei auch kein Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Dieser habe auch keine Einstellungen vorgenommen.
Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine b Firma handele und es um eine
selbständige Fahrertätigkeit ginge. Die Fahrer hätten Fahrten ablehnen können. In Abrechnungen, die der
Kläger erhalten habe, sei stets die Adresse der Beklagten zu 1) angegeben gewesen.
Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2010 (Bl. 111 - 112 d.
A.) Bezug genommen, zugleich wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom
22. Oktober 2010 (Bl. 117 - 119 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer die
Zurückverweisung des Verfahrens
gemäß § 538 ZPO beantragt.
Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts wird Bezug genommen (Bl.
121 - 123 d. A.).
Entscheidungsgründe:
I.
fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II.
Nach Auffassung der Berufungskammer durfte das angerufene Arbeitsgericht die gegen die Beklagten
gerichtete Lohnabrechnungs- und Vergütungsklage jedenfalls nicht aus Gründen fehlender
internationaler Zuständigkeit als unzulässig abweisen.
Ob die deutschen Gerichte international zuständig sind, richtet sich primär nach unionsrechtliche
Vorschriften. Hierbei kommt die Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen -
EuGVVO vom 22. Dezember 2000 (ABl.EG L 12/01, S. 1), zur Anwendung (vgl. hierzu GK-ArbGG/Bader §
48 Rz. 107 a). Artikel 1 Abs. 1 EuGVVO erfasst wie die abgelöste Regelung des Artikel 1 Abs. 1 EuGVVÜ.
Sie erfasst auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten (vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 1997 - 8 AZR 328/95 = EzA §
23 ZPO Nr. 1). In Abschnitt 5 der EuGVVO sind erstmalig eigenständige Regelungen für individuelle
Arbeitsverträge vorhanden. Dort ist in Abschnitt 2 Artikel 5 u. a. vorgesehen:
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, kann in einem anderen
Mitgliedstaat verklagt werden:
1 a) Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor
dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) Im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der
Verpflichtung
........
für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag
erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen
2......
3......
4.......
wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer
sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
.......
Artikel 18
(1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den
Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des
Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.
(2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedsstaat eine
Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb
so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates hätte.
......
Nach Meinung der Berufungskammer bedarf es an dieser Stelle noch keiner Entscheidung, welche
Rechtsqualität die vom Kläger gegenüber den Beklagten verfolgten Ansprüche haben, denn sowohl bei
selbständiger als auch bei abhängiger Tätigkeit liegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen vor.
Die Übernahme von Aufträgen zum Transport von Wein hat nach dem berufungsrechtlich relevanten
Vorbringen in A stattgefunden. Dort sind die Auslieferungsaufträge an den Kläger vom Beklagten zu 2),
der Ansprechpartner der im K Stadtanzeiger geschalteten Anzeige gewesen ist, veranlasst worden. Damit
läge die besondere Zuständigkeit des Artikel 5 Ziffer 1 b EuGVVO vor; denn die Dienstleistung des
Klägers bestand in der Übernahme von Fahraufträgen in A. A liegt in einem Mitgliedsstaat der Union, so
dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor deutschen
Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für den Beklagten zu 2). Bei
Annahme einer abhängigen Beschäftigung folgt die Zuständigkeit aus Artikel 18 Abs. 2 EuGVVO. Hierbei
ist davon auszugehen, dass der Begriff "sonstige" Niederlassung im Sinne der unionsrechtlichen
Bestimmung vertragsautonom weit auszulegen ist (vgl. Zöller/Geimer Zivilprozessordnung 26. Aufl. Anh. I
Art. 5 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rz. 44). Dafür spricht insbesondere auch der Sinn der Regelung.
Nimmt jemand außerhalb seines Wohnsitzes von einer Niederlassung bzw. Agentur am Geschäftsverkehr
teil und entsteht aus dieser Betätigung ein Rechtsstreit, so muss auch dort ein Gerichtsstand aufgetan
werden. Es wäre unausgewogen, der Partei, welche die Vorzüge der Teilnahme am Rechtsverkehr im
Staate ihrer Betätigung nutzt, den Einwand zu gestatten, sie sei dort nicht gerichtspflichtig, sondern könne
nur im Staat ihres Wohnsitzes bzw. Firmensitzes verklagt werden. Deshalb begründet Art. 18 Abs. 2
EuGVVO eine Erweiterung gegenüber dem Begriff der Niederlassung in § 21 ZPO, indem auf eine
"sonstige" Niederlassung abgestellt wird. Das Tätigwerden des Klägers von A aus genügt, um die
internationale Zuständigkeit zu begründen. Gleiche Grundsätze gelten für die ebenfalls die internationale
Zuständigkeit begründende Regelung in Art 5 Ziffer 1EuGVVO. Nimmt man in diesem Zusammenhang
weitergehend an, (vgl. mittelbar auch Zöller/Volk a. a. O., § 21 Rz. 9 ZPO) dass eine Scheinniederlassung
als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit genügt (vgl. OLG Düsseldorf NJW- RR 88,
1260), würde auch dies eine Entscheidungskompetenz begründen. Hierfür spricht, dass der Kläger seine
Fuhraufträge bei der Fa. B in A - wohl überwiegend - angenommen und zuvörderst von dort aus seine
Fahrten angetreten hat, schließlich auch, dass der Beklagte zu 2) gewissermaßen als "Vertreter" der
Beklagten zu 1) vor Ort aufgetreten und die Rechtsbeziehung mit dem Kläger eingegangen ist.
Feststellungen zu irgendwelchen Aktivitäten der Beklagten zu 1) oder Rechtshandlungen gegenüber dem
Kläger sind nicht auszumachen.
Die gleichen Erwägungen gelten, wenn man anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 03. Mai 1995 5 AZR 15/94 = EzA Art. 30 EGBGB Nr. 3 und Urteil
vom 17. Juli 1997 8 AZR 328/95 - = AP ZPO § 38 internationale Zuständigkeit Nr. 13) die internationalen
Zuständigkeit von der örtlichen Zuständigkeit abhängig macht. Hier spielt durchaus § 48 Abs. 1 a ArbGG in
der Fassung des Gesetzes vom 26. März 2008 eine Rolle. Ist ein bestimmtes Arbeitsgericht nach den
Vorschriften der §§ 12 ff ZPO oder des § 48 a Abs. 1 a ArbGG örtlich zuständig, so ist dessen Kompetenz
nicht nur im Verhältnis zu anderen deutschen Arbeitsgerichten, sondern auch zu ausländischen Gerichten
für Arbeitssachen gegeben. Die internationale Zuständigkeit wird durch die örtliche Zuständigkeit indiziert.
Die Berufungskammer hält die Gerichtspflichtigkeit der Beklagten jedenfalls auch nach § 48 Abs. 1 a
ArbGG für gegeben, denn diese Bestimmung sieht vor:
Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder gewöhnlich verrichtet hat. Ist
ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich
zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt
gewöhnlich verrichtet hat.
Bei der Übernahme von Aufträgen für eine Fahrtätigkeit - wie vorliegend - ergibt sich nach Auffassung der
Berufungskammer zumindest, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 des Abs. 1 a von § 48 ArbGG
vorliegen, wonach die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bereits dann gegeben ist, wenn es in
dem Bezirk liegt, von welchem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Vorliegend ist
nach dem Sachstand des Berufungsverfahrens davon auszugehen, dass der Kläger zumindest von Orten
aus seine Tätigkeit verrichtet hat, die im Gerichtsbezirk das Arbeitsgerichts Koblenz liegen.
Auch insoweit bedurfte das vorliegende Verfahren nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 538 Abs. 2 Ziffer 3
ZPO nach entsprechender Beantragung der Zurückverweisung. Sie ist aus den dargetanen Gründen nicht
ausgeschlossen (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG 2. Aufl., § 68 Rz. 5 ff).