Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.05.2007

LArbG Mainz: arbeitsunfähigkeit, vertreter, abgabe, quelle, niedersachsen, vereitelung, arbeitsgericht, behinderung, datum

LAG
Mainz
23.05.2007
6 Ta 120/07
Ordnungsgeld wegen Mißachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens
Aktenzeichen:
6 Ta 120/07
8 Ca 2663/06 LU
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 23.05.2007
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
17. Januar 2007 - 8 Ca 2663/06 - in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 25. April 2007
aufgehoben.
Gründe:
I.
Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen ein am 17. Januar 2007 festgesetztes
Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens. Das Ordnungsgeld in
der ursprünglichen Höhe von 200,00 EUR wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. April 2007 auf
100,00 EUR reduziert.
Die Klägerin war zu der am 10. Januar 2007 anberaumten Güteverhandlung über ein Zwischenzeugnis
nicht erschienen. Sie wurde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Gegen den am 18. Januar 2007 zugestellten Festsetzungsbeschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz vom
29. Januar 2007 Beschwerde ein. Diese wurde u. a. mit einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit begründet,
die dem Arbeitgeber entsprechend mitgeteilt worden war.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und auf den Inhalt
des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 25. April 2007 (Blatt 72 - 81 d. A.) Bezug
genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 2 Satz 3,
380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig.
Die Beschwerde ist auch b e g r ü n d e t.
Der vom Arbeitsgericht Ludwigshafen am 17. Januar 2007 verhängte Ordnungsgeldbeschluss in Gestalt
des Abänderungsbeschlusses vom 25. April 2007 ist aufzuheben, da ein entsprechender Sanktionsgrund
nicht festzustellen ist; unabhängig von der Frage, ob die Anordnung zum persönlichen Erscheinen der
Klägerin ordnungsgemäß verfügt worden war, ist Sanktionsgrund für die Verhängung eines
Ordnungsgeldes die pflichtwidrige Behinderung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und die
Verzögerung oder Vereitelung des Vorantreibens des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Schwab/Weth,
Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 51 ArbGG Rz. 25 m. w. N., LAG Niedersachsen, Beschluss vom
07. August 2002 - 10 Ta 306/02 = MDR 2002, 1333).
Im vorliegenden Fall enthält das Protokoll der Güteverhandlung vom 10. Januar 2007 keinerlei
ausdrückliche Feststellungen dazu, welche bestimmten Tatsachen nicht geklärt werden konnten.
Entsprechende Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich aus der Sitzungsniederschrift oder
zumindest aus der Begründung des Beschlusses ergeben (vgl. LAG München, Beschluss vom
09. Januar 1979 - 5 Ta 134/78). Der Ordnungsgeldbeschluss enthält nur eine allgemeine, nicht
fallbezogene Begründung; denn dort ist lediglich ausgeführt, es habe eine fundierte Erörterung der
Sachlage nicht erfolgen können.
Ob die Klägerin wegen ihrer behaupteten Arbeitsunfähigkeit auch als zumindest nachträglich entschuldigt
gilt, kann offen bleiben.
Im übrigen hatte die Klägerin in dem Termin einen Vertreter ersandt, der zur Aufklärung des Sachverhaltes
und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, sowie zum Vergleichsabschluss ermächtigt war; denn es
kam im Gütetermin vom 10. Januar 2007 unter Beisein des von der Klägerin bestellten
Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines - wenn auch später widerrufenen - Vergleiches.
Auf die sofortige Beschwerde hin war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde bestehen nicht.