Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2009
LArbG Mainz: sozialversicherung, arbeitsgericht, krankenkasse, nebenpflicht, quelle, form, wiederholung, datum, rechtsnatur, kündigung
LAG
Mainz
08.06.2009
5 Sa 83/09
Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung
Aktenzeichen:
5 Sa 83/09
2 Ca 1274/08
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 08.06.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 - 2 Ca
1274/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zur
Sozialversicherung anzumelden.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.12.2007 ein Rechtsverhältnis, dessen Inhalt und Rechtsnatur
zwischen ihnen streitig ist. Durch Urteil vom 08.06.2009 - 5 Sa 82/09 - hat das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz die Berufung der Beklagten - gegen das Urteil Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
11.12.2008 - 2 Ca 1273/08 - zurückgewiesen, wonach festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2008 nicht aufgelöst
worden ist.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe zwar Reinigungstätigkeiten
ausgeführt, diese habe sie aber als selbständige Unternehmerin erbracht.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 11.12.2008 - 2 Ca 1274/08 -
antragsgemäß verurteilt, die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden. Hinsichtlich
des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 41/42 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 12.02.2009 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die
Berufung durch am 24.03.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz
begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen den
Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden; die Klägerin habe keineswegs
als selbständige Unternehmerin gearbeitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
Zwar ist der Wert der Beschwer für das Berufungsverfahren vorliegend an sich nicht erreicht; da das
Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung aber ausdrücklich die Berufung zugelassen hat, ist
auch insoweit das Rechtsmittel zulässig.
II.
Nach dem Urteil in der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.06.2009 - 5 Sa
82/09 - besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis; zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf den Inhalt der dortigen, zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteils Bezug genommen.
Folglich ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
Klägerin gemäß § 28 a SGB IV zur Sozialversicherung anzumelden; diese Verpflichtung besteht als
Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.